Begründung:
Die drei Beklagten sind Schwestern. Ihr Vater war persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Diese hatte vom klagenden Sozialversicherungsträger einzubringende Beitragsrückstände auflaufen lassen, schuldete aber auch anderen Gläubigern namhafte Beträge, insbesondere einer Kreditunternehmung. Die Mutter des Komplementärs unterstützte dessen Bemühungen um einen Ausgleich und verpfändete Liegenschaftsanteile zur Besicherung von Forderungen der Kreditunternehmung. Im Zuge der Verwertung der Pfandobjekte trug die Mutter des Komplementärs mit einem Betrag von 3,333.114 S zur (teilweisen) Befriedigung der Kreditunternehmung bei und übernahm insoweit deren Forderung gegen die Gesellschaft, für die der Komplementär mithaftete. Nach dem Scheitern der Bemühungen um einen Ausgleich wurde im Jahre 1980 sowohl über das Vermögen der Handelsgesellschaft als auch über jenes ihres Komplementärs das Konkursverfahren eröffnet. Der Sozialversicherungsträger meldete Beitragsforderungen aus den Monaten September 1979 bis März 1980 samt Nebenforderungen an Zinsen und Kosten in einer Höhe von rund 2,794.000 S an, welche Forderung der Masseverwalter im Teilbetrag von rund 2,752.000 S anerkannte und nur im Restbetrag von rund 42.000 S bestritt; eine darüber hinausgehende vom Sozialversicherungsträger angemeldete Beitragsforderung von rund 2,770.000 S bestritt der Masseverwalter zur Gänze. Die Mutter des Komplementärs machte die auf sie übergegangene Forderung der Kreditunternehmung von 3,333.114 S geltend.
Der Konkurs über das Vermögen des Komplementärs wurde im Herbst 1987 gemäß § 139 KO aufgehoben.Der Konkurs über das Vermögen des Komplementärs wurde im Herbst 1987 gemäß Paragraph 139, KO aufgehoben.
Die auf die Pfandschuldnerin übergegangene Forderung der Kreditunternehmung war in der Zwischenzeit im Erbweg auf die Enkeltöchter der Interzedentin, die Töchter des Gemeinschuldners, übergegangen: Die im Dezember 1985 verstorbene Großmutter der Beklagten hatte nämlich - ebenso wie schon zuvor die im August 1983 gestorbene Mutter der Beklagten - mit Rücksicht auf die arge Verschuldung des Vaters der Beklagten eine letztwillige Anordnung im Sinne des § 773 ABGB getroffen gehabt und die drei Beklagten zu Erben eingesetzt. Miterbe der drei Beklagten nach ihrer Großmutter war der jüngere Bruder ihres Vaters. Im Sinne einer Erbteilung fiel den drei Geschwistern die im Konkurs angemeldete Forderung ihrer Großmutter zu gleichen Teilen zu.Die auf die Pfandschuldnerin übergegangene Forderung der Kreditunternehmung war in der Zwischenzeit im Erbweg auf die Enkeltöchter der Interzedentin, die Töchter des Gemeinschuldners, übergegangen: Die im Dezember 1985 verstorbene Großmutter der Beklagten hatte nämlich - ebenso wie schon zuvor die im August 1983 gestorbene Mutter der Beklagten - mit Rücksicht auf die arge Verschuldung des Vaters der Beklagten eine letztwillige Anordnung im Sinne des Paragraph 773, ABGB getroffen gehabt und die drei Beklagten zu Erben eingesetzt. Miterbe der drei Beklagten nach ihrer Großmutter war der jüngere Bruder ihres Vaters. Im Sinne einer Erbteilung fiel den drei Geschwistern die im Konkurs angemeldete Forderung ihrer Großmutter zu gleichen Teilen zu.
Nach der Aufhebung des Konkurses über sein Vermögen traf der ehemalige Komplementär der beitragsschuldnerischen Gesellschaft mit seinen drei Töchtern zu deren "Absicherung" im Sinne eines juristischen Freundschaftsrates eine schriftliche, mit 30.November 1987 datierte Abtretungsvereinbarung. Darin hieß es nach einer skizzenhaften Darlegung des Anspruches der Interzedentin und des erbrechtlichen Forderungsüberganges auf deren drei Enkeltöchter wörtlich:
"....(der Schuldner)...tritt nunmehr an...(seine namentlich genannten
Töchter)... seinen Gehalt sowie etwa künftig anfallende
Ruhegeldzahlungen als Angestellter bei der... AG..., soweit es der
Exekution unterworfen ist, zur Gänze ab und beauftragt seinen
Dienstgeber, die entsprechenden Einbehalte vorzunehmen und die
Anweisungen an... (die drei Töchter)... auf das Konto...
durchzuführen.
(...die drei namentlich genannten Töchter)... nehmen hiemit diese
Abtretung zahlungshalber an."
Nach dem Willen der Vertragsschließenden sollten von der Abtretung nicht bloß Ansprüche auf eine Firmenpension, sondern auch anderweitige Ruhegeldansprüche des Abtretenden erfaßt sein.
Sowohl dem Abtretenden als auch seinen Töchtern war zur Zeit des Vertragsabschlusses bekannt, daß noch verschiedene Gläubiger Forderungen gegen den Abtretenden besaßen; die Höhe solcher Forderungen war den drei Töchtern nicht bekannt.
Nach der Formulierung im Urteil erster Instanz habe nicht festgestellt werden können, daß zur Zeit des Vertragsabschlusses den Töchtern des Abtretenden dessen allfällige Absicht, seine übrigen Gläubiger, darunter der nun klagende Sozialversicherungsträger, zu benachteiligen, bekannt gewesen wäre.
Der im Mai 1928 geborene seinerzeitige Komplementär trat mit 1.August 1991 als Dienstnehmer einer Aktiengesellschaft in den Ruhestand. Im Zusammenhang damit stellte er - am 29.Juli 1991 - den Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf Gewährung einer Alterspension. Im Hinblick auf diesen erwarteten Rentenbezug schloß er - in inhaltlicher Anlehnung an den mit 30.November 1987 datierten Abtretungsvertrag - den mit 25.Juli 1991 datierten schriftlichen Abtretungsvertrag mit seinen drei Töchtern. Darin hieß es wörtlich:
"...(der ehemalige Komplementär)... tritt an...(seine namentlich
genannten drei Töchter)... seine Ansprüche an Alterspension bei der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien, soweit diese der
Exekution unterworfen sind (pfändbarer Teil), zur Gänze ab und
beauftragt die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten die
entsprechenden Einbehalte vorzunehmen und die Anweisung an... (die
drei Töchter) ...auf das Konto... vorzunehmen.
...(die drei Töchter)... nehmen hiemit diese Abtretung zahlungshalber
an."
Die Vertragsschließenden verfolgten mit diesem Abtretungsvertrag dieselben Absichten wie schon mit dem etwa vier Jahre vorher geschlossenen Abtretungsvertrag.
Auch zu seinen Feststellungen über den mit 25.Juli 1991 datierten Abtretungsvertrag fügte das Prozeßgericht erster Instanz die Wendung hinzu, es könne nicht festgestellt werden, daß bei Vertragsabschluß den Töchtern des Abtretenden eine Benachteilgungsabsicht dieses Schuldners bekannt gewesen wäre.
Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erkannte dem ehemaligen Komplementär mit Wirkung ab 1.August 1991 eine Alterspension zu, stimmte auch der Abtretung der pfändbaren Pensionsteile an die Töchter des Pensionisten gemäß § 98 Abs 2 ASVG zu (Beilage B) und überwies bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Betrag von insgesamt 117.920,20 S auf das im Abtretungsvertrag angeführte Bankkonto (über welches auch der Pensionist selbst bankrechtlich verfügungsberechtigt ist).Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erkannte dem ehemaligen Komplementär mit Wirkung ab 1.August 1991 eine Alterspension zu, stimmte auch der Abtretung der pfändbaren Pensionsteile an die Töchter des Pensionisten gemäß Paragraph 98, Absatz 2, ASVG zu (Beilage B) und überwies bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Betrag von insgesamt 117.920,20 S auf das im Abtretungsvertrag angeführte Bankkonto (über welches auch der Pensionist selbst bankrechtlich verfügungsberechtigt ist).
Nach dem Inhalt eines von der Beitragsgläubigerin der ehemaligen Kommanditgesellschaft gegen deren seinerzeitigen Komplementär mit dem Datum 5.August 1991 ausgestellten Rückstandsausweises betrug die offene Schuld an Beitragsrückständen samt Zinsen 5,656.957,45 S.
Diese Forderung ist, wenn nicht durch Exekution auf die Pensionsforderungen des mithaftenden seinerzeitigen Komplementärs, nicht einbringlich zu machen, weil der ehemalige Komplementär sonst über keine - pfändbaren - Vermögenswerte verfügt.
Mit der am 14.April 1992 gegen die drei Töchter ihres Schuldners angebrachten Klage verfolgte der beitragseintreibende Sozialversicherungsträger einen Anspruch im Sinn des § 2 AnfO.Mit der am 14.April 1992 gegen die drei Töchter ihres Schuldners angebrachten Klage verfolgte der beitragseintreibende Sozialversicherungsträger einen Anspruch im Sinn des Paragraph 2, AnfO.
Das Hauptklagebegehren ist darauf gerichtet, die drei Beklagten zur ungeteilten Hand zur Duldung der Forderungsexekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Beitragsforderungen auf die den Beklagten mit dem - angefochtenen - Abtretungsvertrag vom 25.Juli 1991 abgetretenen pfändbaren Teile der ASVG-Pension des Schuldners sowie zur Einwilligung in die Auszahlung der von der Pensionsversicherungsanstalt etwa gerichtlich erlegten Teilbeträge an die Klägerin zu verpflichten sowie den Betrag von 117.920,20 S zuzüglich 8 % Zinsen von 92.183 S vom 1.April 1992 bis 3.Juli 1992 sowie aus 117.920 S ab 4.Juli 1992 zu bezahlen.
Hilfsweise stellte die Klägerin ein gleichartiges, aber auf Kopfteilverpflichtung der drei Beklagten abgestelltes Begehren. Ein weiteres nachgereihtes Eventualbegehren ist anstatt auf Duldung der Exekution und Zustimmung zur Ausfolgung etwa gerichtlich erlegter Beträge an die Klägerin auf (Weiter-)Abtretung der den Beklagten abgetretenen Ansprüche gegen die Pensionsversicherungsanstalt an die Klägerin gerichtet.
Die Beklagten bestritten der Sache nach jede Befriedigungstauglichkeit einer Anfechtung des Abtretungsvertrages vom 25.Juli 1991, weil dieser nur eine Ausführung bzw Wiederholung des - mehr als zwei Jahre vor der Klagserhebung geschlossenen - Abtretungsvertrages vom 30.November 1987 darstelle, dieser aber mangels (positiver) Kenntnis der Beklagten von einer Benachteiligungsabsicht ihres Vaters nach § 2 Abs 1 AnfO nicht der Anfechtung unterliege; da die Abtretung zahlungshalber auf eine richtige und fällige Forderung der Beklagten erfolgt sei und der Schuldner - nach der Konkursaufhebung - nicht zur Gleichbehandlung aller seiner Gläubiger verbunden gewesen wäre, gebräche es aber auch an einer anfechtungsrechtlich erheblichen Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei Abschluß nicht nur des Abtretungsvertrages vom 25.Juli 1991, sondern auch schon beim Abtretungsvertrag vom 30.November 1987.Die Beklagten bestritten der Sache nach jede Befriedigungstauglichkeit einer Anfechtung des Abtretungsvertrages vom 25.Juli 1991, weil dieser nur eine Ausführung bzw Wiederholung des - mehr als zwei Jahre vor der Klagserhebung geschlossenen - Abtretungsvertrages vom 30.November 1987 darstelle, dieser aber mangels (positiver) Kenntnis der Beklagten von einer Benachteiligungsabsicht ihres Vaters nach Paragraph 2, Absatz eins, AnfO nicht der Anfechtung unterliege; da die Abtretung zahlungshalber auf eine richtige und fällige Forderung der Beklagten erfolgt sei und der Schuldner - nach der Konkursaufhebung - nicht zur Gleichbehandlung aller seiner Gläubiger verbunden gewesen wäre, gebräche es aber auch an einer anfechtungsrechtlich erheblichen Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei Abschluß nicht nur des Abtretungsvertrages vom 25.Juli 1991, sondern auch schon beim Abtretungsvertrag vom 30.November 1987.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Haupt- und die Eventualbegehren der Anfechtungsklage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte in rechtlicher Beurteilung gefolgert: Die sozialversicherungsrechtlichen Pensionsansprüche hätten als künftige Forderungen wirksam abgetreten werden können. Der Abtretungsvertrag des Jahres 1991 habe lediglich eine Wiederholung des Abtretungsvertrages aus dem Jahre 1987 dargestellt und keine Novation. In Ansehung des mit 30.November 1987 datierten Abtretungsvertrages sei der Klägerin der ihr oblegene Beweis einer positiven Kenntnis der drei Beklagten von einer damals etwa vorhanden gewesenen Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht gelungen. Im übrigen hätte die Klägerin, da die angefochtene Forderungsabtretung zahlungshalber auf eine richtige und fällige Forderung der Beklagten erfolgt sei, "Umtriebe" des Schuldners (zu Lasten anderer Gläubiger) und das Einverständnis der Beklagten dazu zu erweisen gehabt, welcher Beweis auch nicht erbracht worden sei.
Das Berufungsgericht erachtete dagegen die Abtretung des Jahres 1987, soweit sie sich auf die ASVG-Pension des Schuldners bezog, aus dem Gedanken des § 98 Abs 3 ASVG als unwirksam, zumal die Pensionsversicherungsanstalt dem ihr nie vorgelegten Abtretungsvertrag des Jahres 1987 bisher nicht zugestimmt habe. Einer Exekutionsführung der Klägerin auf die Alterspensionsforderung des Schuldners gegen die Pensionsversicherungsanstalt stünde daher lediglich der Abtretungsvertrag vom 25.Juli 1991 entgegen. Dieser innerhalb einer Jahresfrist vor Einbringung der Anfechtungsklage geschlossene Vertrag unterläge einer Anfechtung unter den Voraussetzungen des § 2 Z 3 AnfO. Nach dem festgestellten Sachverhalt hätte den Beklagten bei Abschluß des Abtretungsvertrages vom 25.Juli 1991 bekannt sein müssen, daß durch die - mit der Forderungsabtretung angestrebte - vorrangige Befriedigung ihrer Forderungen andere Gläubiger ihres Vaters, darunter die Klägerin, zumindest eine Einschränkung ihrer Forderungsbetreibung erlitten. Den Beklagten als nahen Angehörigen des Schuldners im Sinne des § 4 AnfO wäre der Beweis oblegen, daß der - objektiv eingetretenen - Beeinträchtigung der Gläubigerstellung der Klägerin durch die Forderungsabtretung keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zugrunde gelegen wäre, sowie daß Tatumstände vorgelegen seien, aus denen zu folgern wäre, ihnen hätte die Benachteiligungsabsicht ihres Vaters zur Zeit des Vertragsabschlusses (25.Juli 1991) nicht bekannt sein müssen. Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei Leistungen auf eine richtige und fällige Forderung der nachmaligen Anfechtungsgegner (bei sogenannter "kongruenter Deckung") setze jedoch spezifische Anhaltspunkte voraus, die in den vom Schuldner gesetzten Rechtshandlungen "Umtriebe" oder "Ränke" (zum Nachteil der späteren Anfechtungskläger) erkennen ließen. Daran fehle es in dem zu beurteilenden Fall. Die Abtretung sei daher gegenüber der Klägerin anfechtungsfest.Das Berufungsgericht erachtete dagegen die Abtretung des Jahres 1987, soweit sie sich auf die ASVG-Pension des Schuldners bezog, aus dem Gedanken des Paragraph 98, Absatz 3, ASVG als unwirksam, zumal die Pensionsversicherungsanstalt dem ihr nie vorgelegten Abtretungsvertrag des Jahres 1987 bisher nicht zugestimmt habe. Einer Exekutionsführung der Klägerin auf die Alterspensionsforderung des Schuldners gegen die Pensionsversicherungsanstalt stünde daher lediglich der Abtretungsvertrag vom 25.Juli 1991 entgegen. Dieser innerhalb einer Jahresfrist vor Einbringung der Anfechtungsklage geschlossene Vertrag unterläge einer Anfechtung unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO. Nach dem festgestellten Sachverhalt hätte den Beklagten bei Abschluß des Abtretungsvertrages vom 25.Juli 1991 bekannt sein müssen, daß durch die - mit der Forderungsabtretung angestrebte - vorrangige Befriedigung ihrer Forderungen andere Gläubiger ihres Vaters, darunter die Klägerin, zumindest eine Einschränkung ihrer Forderungsbetreibung erlitten. Den Beklagten als nahen Angehörigen des Schuldners im Sinne des Paragraph 4, AnfO wäre der Beweis oblegen, daß der - objektiv eingetretenen - Beeinträchtigung der Gläubigerstellung der Klägerin durch die Forderungsabtretung keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zugrunde gelegen wäre, sowie daß Tatumstände vorgelegen seien, aus denen zu folgern wäre, ihnen hätte die Benachteiligungsabsicht ihres Vaters zur Zeit des Vertragsabschlusses (25.Juli 1991) nicht bekannt sein müssen. Eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bei Leistungen auf eine richtige und fällige Forderung der nachmaligen Anfechtungsgegner (bei sogenannter "kongruenter Deckung") setze jedoch spezifische Anhaltspunkte voraus, die in den vom Schuldner gesetzten Rechtshandlungen "Umtriebe" oder "Ränke" (zum Nachteil der späteren Anfechtungskläger) erkennen ließen. Daran fehle es in dem zu beurteilenden Fall. Die Abtretung sei daher gegenüber der Klägerin anfechtungsfest.
Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihrer Klagebegehren an.
Die Beklagten streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.