Rechtssatz RS0050600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050600
Entscheidungsdatum
21.12.1994
Rechtssatz
Bei der Einzelanfechtung außerhalb des Konkurses kann, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Rahmen der sogenannten kongruenten Deckung erfolgte, eine anfechtungsrechtlich erhebliche Benachteiligung des Anfechtenden nur insoweit vorliegen, als der Anfechtungsgegner überproportional befriedigt (sichergestellt) wurde, wobei die anfechtungsfeste Quote durch Division der vom Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zugestandenen Forderung durch die Summe aus diesem Betrag und der Höhe der Forderung des Anfechtenden zu ermitteln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050600
Dokumentnummer
JJR_19941221_OGH0002_0060OB00569_9300000_001