Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig:
1. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden (RIS-Justiz RS0107859).
2.1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Demnach unterliegt jeder Unterhaltstitel der Umstandsklausel; eine Änderung der Verhältnisse zieht eine Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs nach sich (RIS-Justiz RS0018984; Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 410). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die im Vergleich seinerzeit vereinbarte Relation zwischen Unterhaltsleistung und Einkommen des Unterhaltspflichtigen für die Neubemessung dann keine Rolle spielt, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht (RIS-Justiz RS0047471; RS0019018; RS0105944; RS0053297; Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 417).
2.2. Die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführte Dispositionsfreiheit der Parteien ändert nichts daran, dass auch Unterhaltsvergleiche der Umstandsklausel unterliegen und die Neubemessung in den angeführten Fällen unabhängig von einer bestehenden Vergleichsrelation vorzunehmen ist (vgl RIS-Justiz RS0047529). Soweit der Revisionsrekurswerber auf die übliche Praxis verweist, die Fälligkeit des Unterhalts in Vergleichen abweichend vom Gesetz mit dem 5. des jeweiligen Monats festzulegen, kann eine Verschiebung der Fälligkeit von wenigen Tagen nicht einer deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gleichgehalten werden.2.2. Die vom Revisionsrekurswerber ins Treffen geführte Dispositionsfreiheit der Parteien ändert nichts daran, dass auch Unterhaltsvergleiche der Umstandsklausel unterliegen und die Neubemessung in den angeführten Fällen unabhängig von einer bestehenden Vergleichsrelation vorzunehmen ist vergleiche RIS-Justiz RS0047529). Soweit der Revisionsrekurswerber auf die übliche Praxis verweist, die Fälligkeit des Unterhalts in Vergleichen abweichend vom Gesetz mit dem 5. des jeweiligen Monats festzulegen, kann eine Verschiebung der Fälligkeit von wenigen Tagen nicht einer deutlichen Unterschreitung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gleichgehalten werden.
2.3. Die vom Revisionsrekurswerber und vom Rekursgericht vermisste Begründung dafür, warum die Vergleichsrelation bei Änderung mehrerer Faktoren unbeachtlich ist, liegt in der Umstandsklausel bzw dem Wesen der Sachverhaltsänderung, kann doch dann das Ausmaß der erforderlichen Unterhaltsanpassung nicht ohne weiters dem Vergleich selbst entnommen werden, weil hiezu mehrere Faktoren herangezogen und gewichtet werden müssen. Ein eindeutiger Wille, den Unterhalt auf Dauer deutlich unter dem gesetzlichen Unterhalt festzulegen, ist dem Vergleich nicht zu entnehmen; eine derartige Vereinbarung wäre auch nicht genehmigungsfähig gewesen.
3.1. Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen (RIS-Justiz RS0047332), weil hier die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind (Neuhauser in Schwimann, ABGB3 § 140 Rz 81; 7 Ob 247/05g).3.1. Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen (RIS-Justiz RS0047332), weil hier die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind (Neuhauser in Schwimann, ABGB3 Paragraph 140, Rz 81; 7 Ob 247/05g).
3.2. Dass der Schuleintritt und Schulwechsel wegen der damit verbundenen Bedarfssteigerung eine wesentliche Änderung bilden kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047306). Zum Übertritt in eine Handelsakademie hat der Oberste Gerichtshof dies bereits ausdrücklich ausgesprochen (4 Ob 129/02b). Demgegenüber bildet der Wechsel der Altersgruppe für sich allein noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse (RIS-Justiz RS0106742).
4. Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von einer Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung ab, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.4. Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von einer Rechtsfrage der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung ab, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.