Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, daß er nach den zur Beweislast entwickelten Grundsätzen nicht dafür beweispflichtig sei, daß die von ihm geleisteten Zahlungen für Reparaturrechnungen des Beklagten aus Mitteln des Klägers geleistet wurden. Er hätte nur seine Einzahlungen (was außer Streit gestellt wurde) zu beweisen gehabt, der Beklagte aber die rechtshindernde Tatsache, daß das Geld für die Zahlungen aus Mitteln des Beklagten gestammt hätte. Der Rechtsansicht des Klägers ist zuzustimmen:
Soferne nicht besondere gesetzliche Vorschriften die Beweislast speziell regeln, gilt die seit der Entscheidung EvBl 1959/39 in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretene Grundregel, daß jede Partei das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen beweisen muß (SZ 66/29 uva; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor § 266; Fasching, ZPR2 Rz 882). Der Kläger hat also die rechtsbegründenden Tatsachen nachzuweisen, der Beklagte die rechtsaufhebenden, hemmenden oder hindernden Umstände. Beispielsweise hat der Verkäufer die Lieferung, der Käufer die Zahlung zu beweisen, der Werkunternehmer die vollendete Werkleistung, der Besteller die Zahlung oder die Umstände, die die Fälligkeit des Werklohns hindern, der Dienstnehmer die Erbringung der Dienstleistung, der Arbeitgeber die Zahlung des Lohns. In Lehre und Rechtsprechung ist ferner die ergänzende Hilfsregel anerkannt, daß grundsätzlich nur das Bestehen von Tatsachen zu behaupten und zu beweisen ist, nicht aber das Nichtbestehen von Tatsachen, weil dies nur sehr schwer erweislich ist (Fasching aaO Rz 883; Rechberger aaO). Schon nach den beiden genannten Grundregeln ist der Auffassung des Klägers zuzustimmen, er habe nicht den Negativbeweis anzutreten, daß er die Zahlungen nicht aus Mitteln des Beklagten geleistet hat. Der Beklagte wendet gegen den Klageanspruch die Erfüllung ein. Nach Ansicht des erkennenden Senates macht es keinen Unterschied, ob diese Erfüllung schon vor der Geltendmachung von Leistungsansprüchen durch den Kläger erfolgte oder erst danach. Auch ein vorleistungspflichtiger Käufer hat seine Zahlung zu beweisen. Nichts anderes kann hier gelten. Dies gilt auch für den Entlohnungsanspruch des Klägers für geleistete Arbeiten. Auch hier hat der Kläger nur die tatsächlich erbrachten Arbeiten und die für die Höhe des Entgelts maßgeblichen Umstände (also eine allfällige vertragliche Einigung über den Stundenlohn; mangels derselben die Umstände über die Angemessenheit des begehrten Stundensatzes nach § 1152 ABGB) zu beweisen, der Beklagte aber die Tatsache der Bezahlung des Entgelts. Die vom Berufungsgericht getroffenen Negativfeststellungen gehen daher entgegen seiner Ansicht zu Lasten des Beklagten.Soferne nicht besondere gesetzliche Vorschriften die Beweislast speziell regeln, gilt die seit der Entscheidung EvBl 1959/39 in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretene Grundregel, daß jede Partei das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen beweisen muß (SZ 66/29 uva; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor Paragraph 266,; Fasching, ZPR2 Rz 882). Der Kläger hat also die rechtsbegründenden Tatsachen nachzuweisen, der Beklagte die rechtsaufhebenden, hemmenden oder hindernden Umstände. Beispielsweise hat der Verkäufer die Lieferung, der Käufer die Zahlung zu beweisen, der Werkunternehmer die vollendete Werkleistung, der Besteller die Zahlung oder die Umstände, die die Fälligkeit des Werklohns hindern, der Dienstnehmer die Erbringung der Dienstleistung, der Arbeitgeber die Zahlung des Lohns. In Lehre und Rechtsprechung ist ferner die ergänzende Hilfsregel anerkannt, daß grundsätzlich nur das Bestehen von Tatsachen zu behaupten und zu beweisen ist, nicht aber das Nichtbestehen von Tatsachen, weil dies nur sehr schwer erweislich ist (Fasching aaO Rz 883; Rechberger aaO). Schon nach den beiden genannten Grundregeln ist der Auffassung des Klägers zuzustimmen, er habe nicht den Negativbeweis anzutreten, daß er die Zahlungen nicht aus Mitteln des Beklagten geleistet hat. Der Beklagte wendet gegen den Klageanspruch die Erfüllung ein. Nach Ansicht des erkennenden Senates macht es keinen Unterschied, ob diese Erfüllung schon vor der Geltendmachung von Leistungsansprüchen durch den Kläger erfolgte oder erst danach. Auch ein vorleistungspflichtiger Käufer hat seine Zahlung zu beweisen. Nichts anderes kann hier gelten. Dies gilt auch für den Entlohnungsanspruch des Klägers für geleistete Arbeiten. Auch hier hat der Kläger nur die tatsächlich erbrachten Arbeiten und die für die Höhe des Entgelts maßgeblichen Umstände (also eine allfällige vertragliche Einigung über den Stundenlohn; mangels derselben die Umstände über die Angemessenheit des begehrten Stundensatzes nach Paragraph 1152, ABGB) zu beweisen, der Beklagte aber die Tatsache der Bezahlung des Entgelts. Die vom Berufungsgericht getroffenen Negativfeststellungen gehen daher entgegen seiner Ansicht zu Lasten des Beklagten.
Der Kläger hat seine Ansprüche (auf Entgelt für Arbeitsleistungen sowie auf Ersatz der von ihm bezahlten Schulden des Beklagten) primär auf eine vertragliche Basis gestützt, sekundär auf Bereicherungsrecht, weil seine Erwartung auf Abschluß eines Pachtvertrags nicht erfüllt wurde. Bereicherungsrecht nach § 1435 ABGB ist hier aber deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil schon nach dem unstrittigen Parteivorbringen von einer zumindest schlüssigen vertraglichen Einigung der Parteien über die Erbringung von Arbeitsleistungen des Klägers sowie von vorschußweise für den Beklagten geleistete Zahlungen auszugehen ist. Der Beklagte hat die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistungen des Klägers genauso ausdrücklich zugestanden wie den Umstand, daß die für die Sanierung erforderlichen Materialien vom Kläger bezahlt worden waren. Der Beklagte hat nur den Einwand erhoben, er habe die Ansprüche des Klägers zur Gänze erfüllt. Die Reparaturrechnungen seien vom Kläger mit finanziellen Mitteln des Beklagten bezahlt worden. Schon nach dem Parteivorbringen liegt also nicht der typische Bereicherungsfall vor, daß ein Teil in Erwartung eines künftigen Ereignisses (Erbschaft; Aufrechterhaltung der Ehe; Abschluß eines Vertrages) Arbeitsleistungen unentgeltlich erbringt oder Investitionen vornimmt, für die er nur deshalb nachträglich Ersatz verlangt, weil das angenommene künftige Ereignis tatsächlich nicht eintritt. Nach dem behaupteten Sachverhalt ist gerade nicht davon auszugehen, daß die Leistungen des Klägers unentgeltlich sein sollten. Damit erübrigen sich Überlegungen dahin, ob der Kläger, gestützt auf Bereicherungsrecht, vom Beklagten vollen Ersatz verlangen kann, obwohl dieser nicht Alleineigentümer der Liegenschaft ist, die Leistungen des Klägers also auch der nicht beklagten Miteigentümerin zugutekamen.Der Kläger hat seine Ansprüche (auf Entgelt für Arbeitsleistungen sowie auf Ersatz der von ihm bezahlten Schulden des Beklagten) primär auf eine vertragliche Basis gestützt, sekundär auf Bereicherungsrecht, weil seine Erwartung auf Abschluß eines Pachtvertrags nicht erfüllt wurde. Bereicherungsrecht nach Paragraph 1435, ABGB ist hier aber deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil schon nach dem unstrittigen Parteivorbringen von einer zumindest schlüssigen vertraglichen Einigung der Parteien über die Erbringung von Arbeitsleistungen des Klägers sowie von vorschußweise für den Beklagten geleistete Zahlungen auszugehen ist. Der Beklagte hat die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistungen des Klägers genauso ausdrücklich zugestanden wie den Umstand, daß die für die Sanierung erforderlichen Materialien vom Kläger bezahlt worden waren. Der Beklagte hat nur den Einwand erhoben, er habe die Ansprüche des Klägers zur Gänze erfüllt. Die Reparaturrechnungen seien vom Kläger mit finanziellen Mitteln des Beklagten bezahlt worden. Schon nach dem Parteivorbringen liegt also nicht der typische Bereicherungsfall vor, daß ein Teil in Erwartung eines künftigen Ereignisses (Erbschaft; Aufrechterhaltung der Ehe; Abschluß eines Vertrages) Arbeitsleistungen unentgeltlich erbringt oder Investitionen vornimmt, für die er nur deshalb nachträglich Ersatz verlangt, weil das angenommene künftige Ereignis tatsächlich nicht eintritt. Nach dem behaupteten Sachverhalt ist gerade nicht davon auszugehen, daß die Leistungen des Klägers unentgeltlich sein sollten. Damit erübrigen sich Überlegungen dahin, ob der Kläger, gestützt auf Bereicherungsrecht, vom Beklagten vollen Ersatz verlangen kann, obwohl dieser nicht Alleineigentümer der Liegenschaft ist, die Leistungen des Klägers also auch der nicht beklagten Miteigentümerin zugutekamen.
Nach dem Parteienvorbringen (vor allem auch des Beklagten selbst) ist die Sache spruchreif. Der Beklagte hat die Entgeltlichkeit der vom Kläger behaupteten Leistungen ausdrücklich zugestanden, die Zahlungen des Klägers außer Streit gestellt, die Höhe der einzelnen Ansprüche nicht bestritten und zur behaupteten Dauer der Arbeitsleistungen sowie zur Höhe des begehrten Stundensatzes keinerlei Bestreitungsvorbringen erstattet, sodaß insgesamt von einem Zugeständnis im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO auszugehen ist. Da der Beklagte für die behauptete Erfüllung der Ansprüche des Klägers beweispflichtig ist, dieser Nachweis aber infolge der Negativfeststellungen des Berufungsgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, nicht gelungen ist, ist der Revision stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.Nach dem Parteienvorbringen (vor allem auch des Beklagten selbst) ist die Sache spruchreif. Der Beklagte hat die Entgeltlichkeit der vom Kläger behaupteten Leistungen ausdrücklich zugestanden, die Zahlungen des Klägers außer Streit gestellt, die Höhe der einzelnen Ansprüche nicht bestritten und zur behaupteten Dauer der Arbeitsleistungen sowie zur Höhe des begehrten Stundensatzes keinerlei Bestreitungsvorbringen erstattet, sodaß insgesamt von einem Zugeständnis im Sinne des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO auszugehen ist. Da der Beklagte für die behauptete Erfüllung der Ansprüche des Klägers beweispflichtig ist, dieser Nachweis aber infolge der Negativfeststellungen des Berufungsgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, nicht gelungen ist, ist der Revision stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.