Begründung:
Der mj. Andreas F*****, ist der eheliche Sohn der Maria F***** und des Hieronim S*****, deren Ehe am 7.7.1987 geschieden wurde. Der Minderjährige ist polnischer Staatsbürger.
Am 6.7.1990 schlossen Franz F***** und der Minderjährige, vertreten durch seine Mutter, einen Vertrag über die Annahme an Kindesstatt, der mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.2.1991 genehmigt wurde.
Der Wahlvater und die leibliche Mutter hatten am 8.8.1989 vor dem Standesamt Salzburg die Ehe geschlossen; das Wahlkind lebte seit Juli 1989 mit ihnen im gemeinsamen Haushalt.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.9.1992 wurde die Ehe gemäß § 55a EheG geschieden. Im Scheidungvergleich wurde die Übertragung der Obsorge für den Minderjährigen an die Mutter vereinbart. Der Wahlvater verpflichtete sich, "bis zur Auflösung der Adoption" für den Minderjährigen einen monatlichen Unterhalt von S 1.500,-- zu zahlen. Der Minderjährige besucht noch die Schule.Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29.9.1992 wurde die Ehe gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Im Scheidungvergleich wurde die Übertragung der Obsorge für den Minderjährigen an die Mutter vereinbart. Der Wahlvater verpflichtete sich, "bis zur Auflösung der Adoption" für den Minderjährigen einen monatlichen Unterhalt von S 1.500,-- zu zahlen. Der Minderjährige besucht noch die Schule.
Am 15.12.1992 beantragte der Minderjährige, vertreten durch seine Mutter, die Aufhebung des Adoptionsvertrages gemäß § 184a Abs 1 Z 3 ABGB. Der hiezu vernommene Minderjährige sowie der Adoptivvater schlossen sich dem Antrag an. Die Parteien brachten vor, Mutter und Kind beabsichtigten, nach Polen zurückzukehren. Es sei für das Kind vorteilhaft, wiederum den polnischen Familiennamen zu tragen, da in Polen eine gewisse Abneigung gegen deutschstämmige Personen bestehe und dem Minderjährigen allenfalls gegenüber Behörden, der Bevölkerung und im Beruf Nachteile beim Tragen eines deutschen Familiennamens entstehen könnten. Die Urgroßmutter väterlicherseits bestehe unter Androhung, dem Minderjährigen die ihm zugedachte Erbschaft zu entziehen, darauf, daß dieser seinen früheren polnischen Namen trage. Der Adoptivvater brachte vor, daß ein polnischer Familienname die Integration in Polen erleichtern könnte. Die Parteien, die ihren Antrag ausdrücklich auf § 184a Abs 1 Z 3 ABGB stützten, stellten keine Behauptung auf, das Wohl des Minderjährigen sei im Falle der Aufrechterhaltung der Adoption ernstlich gefährdet.Am 15.12.1992 beantragte der Minderjährige, vertreten durch seine Mutter, die Aufhebung des Adoptionsvertrages gemäß Paragraph 184 a, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB. Der hiezu vernommene Minderjährige sowie der Adoptivvater schlossen sich dem Antrag an. Die Parteien brachten vor, Mutter und Kind beabsichtigten, nach Polen zurückzukehren. Es sei für das Kind vorteilhaft, wiederum den polnischen Familiennamen zu tragen, da in Polen eine gewisse Abneigung gegen deutschstämmige Personen bestehe und dem Minderjährigen allenfalls gegenüber Behörden, der Bevölkerung und im Beruf Nachteile beim Tragen eines deutschen Familiennamens entstehen könnten. Die Urgroßmutter väterlicherseits bestehe unter Androhung, dem Minderjährigen die ihm zugedachte Erbschaft zu entziehen, darauf, daß dieser seinen früheren polnischen Namen trage. Der Adoptivvater brachte vor, daß ein polnischer Familienname die Integration in Polen erleichtern könnte. Die Parteien, die ihren Antrag ausdrücklich auf Paragraph 184 a, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB stützten, stellten keine Behauptung auf, das Wohl des Minderjährigen sei im Falle der Aufrechterhaltung der Adoption ernstlich gefährdet.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung des Adoptionsvertrages ab. Es erachtete die Voraussetzungen des § 184a Abs 1 Z 3 ABGB als nicht gegeben, weil die für den Fall einer von der Mutter erst geplanten Übersiedlung nach Polen befürchteten Nachteile wesentlich geringer einzuschätzen seien als der Verlust des Unterhaltsanspruches des Minderjährigen, der die Schule noch nicht abgeschlossen habe, gegenüber dem Wahlvater.Das Erstgericht wies den Antrag auf Aufhebung des Adoptionsvertrages ab. Es erachtete die Voraussetzungen des Paragraph 184 a, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB als nicht gegeben, weil die für den Fall einer von der Mutter erst geplanten Übersiedlung nach Polen befürchteten Nachteile wesentlich geringer einzuschätzen seien als der Verlust des Unterhaltsanspruches des Minderjährigen, der die Schule noch nicht abgeschlossen habe, gegenüber dem Wahlvater.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beteiligten keine Folge.
Nach § 26 Abs 1 IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden. Gemäß § 184a Abs 1 Z 3 ABGB sei die Wahlkindschaft auf Antrag des Wahlkindes vom Gericht aufzuheben, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohl des Wahlkindes diene und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspreche. Nach Abs 2 dürfe die Aufhebung im Sinne des Abs 1, wenn die Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater und einer Wahlmutter bestehe, nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung gegenüber einem von ihnen allein sei nur im Falle der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe zulässig. Die Bestimmung des Abs 1 Z 3 leg.cit. nenne ausdrücklich nur den Fall der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern, beziehe somit den Fall der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe des Wahlelternteiles mit einem leiblichen Elternteil nicht unter die Aufhebungsgründe ein. Da nach § 185a ABGB ein Widerruf oder eine Aufhebung der Adoption aus anderen als den im § 184 und 184a angeführten Gründen unzulässig sei, komme eine Erweiterung dieser Gründe im Wege der Analogie nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dessen Zweck, durch rigorose Einschränkung der Auflösungsgründe der Adoption Dauer zu verschaffen, nicht in Betracht. Dem von den Auflösungswerbern ausdrücklich auf § 184a Abs 1 Z 3 ABGB gestützten Auflösungsantrag stehe daher der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen. Eine Analogie auf einen Fall wie den vorliegenden komme nicht in Betracht.Nach Paragraph 26, Absatz eins, IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden. Gemäß Paragraph 184 a, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB sei die Wahlkindschaft auf Antrag des Wahlkindes vom Gericht aufzuheben, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern oder nach dem Tode des Wahlvaters (der Wahlmutter) dem Wohl des Wahlkindes diene und nicht einem gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspreche. Nach Absatz 2, dürfe die Aufhebung im Sinne des Absatz eins,, wenn die Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater und einer Wahlmutter bestehe, nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung gegenüber einem von ihnen allein sei nur im Falle der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe zulässig. Die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. nenne ausdrücklich nur den Fall der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern, beziehe somit den Fall der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe des Wahlelternteiles mit einem leiblichen Elternteil nicht unter die Aufhebungsgründe ein. Da nach Paragraph 185 a, ABGB ein Widerruf oder eine Aufhebung der Adoption aus anderen als den im Paragraph 184 und 184 a angeführten Gründen unzulässig sei, komme eine Erweiterung dieser Gründe im Wege der Analogie nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dessen Zweck, durch rigorose Einschränkung der Auflösungsgründe der Adoption Dauer zu verschaffen, nicht in Betracht. Dem von den Auflösungswerbern ausdrücklich auf Paragraph 184 a, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB gestützten Auflösungsantrag stehe daher der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen. Eine Analogie auf einen Fall wie den vorliegenden komme nicht in Betracht.
Für eine amtswegige Aufhebung des Adoptionsvertrages nach § 184a Abs 1 Z 2 ABGB sei kein Raum, weil die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes keineswegs ernsthaft gefährde. Solche Anzeichen seien dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen.Für eine amtswegige Aufhebung des Adoptionsvertrages nach Paragraph 184 a, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB sei kein Raum, weil die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes keineswegs ernsthaft gefährde. Solche Anzeichen seien dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob § 184a Abs 1 Z 3 ABGB auch auf den Fall der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe eines leiblichen Elternteiles mit dem Wahlelternteil anzuwenden sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage, ob Paragraph 184 a, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB auch auf den Fall der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe eines leiblichen Elternteiles mit dem Wahlelternteil anzuwenden sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.