Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der einseitigen Widerruflichkeit der Zustimmung eines Miteigentümers zur freiwilligen Feilbietung der gemeinsamen Liegenschaft eine oberstgerichtliche Judikatur fehlt. Der Rekurs ist auch berechtigt.
Es kann dem Rekursgericht zugestimmt werden, daß die nach den Vorschriften der §§ 272 bis 280 AußStrG durchzuführende freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Personen steht, voraussetzt, daß sich die Miteigentümer sowohl über die Feilbietung als auch über die Feilbietungsbedingungen, insbesondere den Ausrufungspreis, einig sind (SZ 35/4; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 11 zu § 843). Der Verkauf der Liegenschaft gehört nicht zur ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB. Darunter sind nur Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinsamen Gutes zu verstehen. Genauso wie zur Naturalteilung einer gemeinsamen Sache nach aufgehobener Gemeinschaft Stimmeneinhelligkeit erforderlich ist (§ 841 ABGB), setzt die Zivilteilung durch freiwillige Feilbietung das Einverständnis aller Miteigentümer voraus. Dieses Einverständnis muß auch für die Gestaltung des Verfahrens vorliegen, also hinsichtlich der Schätzung (SZ 33/124), der Versteigerungsbedingungen (SZ 35/4) oder des Ediktes (5 Ob 547/91). Das Fehlen des Einverständnisses bewirkt die Nichtigkeit des trotzdem durchgeführten Verfahrens (NotZ 1968, 60; 5 Ob 547/91).Es kann dem Rekursgericht zugestimmt werden, daß die nach den Vorschriften der Paragraphen 272 bis 280 AußStrG durchzuführende freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Personen steht, voraussetzt, daß sich die Miteigentümer sowohl über die Feilbietung als auch über die Feilbietungsbedingungen, insbesondere den Ausrufungspreis, einig sind (SZ 35/4; Gamerith in Rummel ABGB2 Rz 11 zu Paragraph 843,). Der Verkauf der Liegenschaft gehört nicht zur ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, ABGB. Darunter sind nur Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinsamen Gutes zu verstehen. Genauso wie zur Naturalteilung einer gemeinsamen Sache nach aufgehobener Gemeinschaft Stimmeneinhelligkeit erforderlich ist (Paragraph 841, ABGB), setzt die Zivilteilung durch freiwillige Feilbietung das Einverständnis aller Miteigentümer voraus. Dieses Einverständnis muß auch für die Gestaltung des Verfahrens vorliegen, also hinsichtlich der Schätzung (SZ 33/124), der Versteigerungsbedingungen (SZ 35/4) oder des Ediktes (5 Ob 547/91). Das Fehlen des Einverständnisses bewirkt die Nichtigkeit des trotzdem durchgeführten Verfahrens (NotZ 1968, 60; 5 Ob 547/91).
Die Revisionsrekurswerber vertreten die Ansicht, daß dem Widerruf einer einmal erteilten Zustimmung eines Miteigentümers zur freiwilligen Versteigerung die Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses entgegenstehe, womit die freiwillige Versteigerung und die Versteigerungsbedingungen genehmigt worden waren. Die Erstantragstellerin hätte diese Genehmigung nicht in Rechtskraft erwachsen lassen dürfen. Durch den Genehmigungsbeschluß seien den Rekurswerbern Rechte erwachsen.
Daß der Genehmigungsbeschluß mit bindender Wirkung über den Fortgang des Verfahrens bis zur Versteigerung nicht abspricht, ist zumindest für den Fall nicht zu bezweifeln, daß alle Miteigentümer von der Versteigerung abstehen. Der Antrag auf Feilbietung kann zurückgezogen werden. Das Verfahren ist dann einzustellen. Zur Beurteilung des vorliegenden Falls kann unerörtert bleiben, bis zu welchem Zeitpunkt der (oder die) Antragsteller eine Liegenschaft, deren Feilbietung vom Außerstreitrichter bewilligt wurde, von der Feilbietung wieder zurückziehen könne. Hier sind nur die Fragen zu lösen, die sich aus dem Miteigentum mehrerer an der feilzubietenden Liegenschaft ergeben.
In den Verfahrensvorschriften des Außerstreitgesetzes finden sich keine Anhaltspunkte für die einseitige Widerruflichkeit der Zustimmungserklärung eines Miteigentümers.
Zur Zurückziehung des Antrages durch nur einen der Miteigentümer vertritt Feil in seinem Handkommentar, Verfahren außer Streitsachen die Ansicht, daß ein späterer Widerruf der Zustimmung zur Feilbietung möglich sei (Feil aaO 734), diese Ansicht wird aber nicht näher begründet und von der dazu zitierten Judikatur auch nicht gestützt. In der Entscheidung EvBl 1946/278 wird die Frage der Widerruflichkeit einer schon erteilten Zustimmung zur Feilbietung überhaupt nicht behandelt. In der Entscheidung SZ 33/124 wurde ausgesprochen, daß eine Liegenschaft nur auf Antrag sämtlicher Miteigentümer freiwillig geschätzt werden kann; dazu erachtete es der Oberste Gerichtshof aber als erheblich, daß nach Bewilligung der freiwilligen Schätzung und Bestellung eines Schätzmannes drei Miteigentümer gegen die restlichen Anteilseigentümer die Exekution (offenbar im Sinne des § 352 EO) beantragt und bewilligt erhalten haben, und daß (deshalb) die Rückziehung des Schätzungsantrags durch einen der beidenZur Zurückziehung des Antrages durch nur einen der Miteigentümer vertritt Feil in seinem Handkommentar, Verfahren außer Streitsachen die Ansicht, daß ein späterer Widerruf der Zustimmung zur Feilbietung möglich sei (Feil aaO 734), diese Ansicht wird aber nicht näher begründet und von der dazu zitierten Judikatur auch nicht gestützt. In der Entscheidung EvBl 1946/278 wird die Frage der Widerruflichkeit einer schon erteilten Zustimmung zur Feilbietung überhaupt nicht behandelt. In der Entscheidung SZ 33/124 wurde ausgesprochen, daß eine Liegenschaft nur auf Antrag sämtlicher Miteigentümer freiwillig geschätzt werden kann; dazu erachtete es der Oberste Gerichtshof aber als erheblich, daß nach Bewilligung der freiwilligen Schätzung und Bestellung eines Schätzmannes drei Miteigentümer gegen die restlichen Anteilseigentümer die Exekution (offenbar im Sinne des Paragraph 352, EO) beantragt und bewilligt erhalten haben, und daß (deshalb) die Rückziehung des Schätzungsantrags durch einen der beiden
Verpflichteten beachtlich wäre: Der Entscheidung RPflSlg A 3892 (= 8
Ob 24/62 = SZ 35/4 = EvBl 1962/206) ist lediglich der schon zitierte
Rechtssatz zu entnehmen, daß die freiwillige Feilbietung nur bei Einigkeit der Miteigentümer über die Einleitung des Verfahrens und die Versteigerungsbedingungen durchzuführen ist, nicht aber, bis wann diese Einigkeit vorliegen muß. Lediglich der Entscheidung SZ 20/183 könnte entnommen werden, daß der Oberste Gerichtshof die Widerruflichkeit der Zustimmung zum Verkauf durch nur einen Miteigentümer unterstellt. Diese Ansicht wurde allerdings nur obiter in einer Abhandlungssache geäußert, wo das Abhandlungsgericht über Antrag von erbserklärten Miterben eine freiwillige Versteigerung genehmigt hatte. Der Oberste Gerichtshof wies den auf Widerruf ihrer Zustimmungserklärung gestützten Aufschiebungsantrag zweier Miterben ab, weil das Abhandlungsgericht eine freiwillige Feilbietung von Liegenschaften weder anzuordnen noch aufzuheben habe.
In dem unstrittig zur Einleitung des Verfahrens erforderlichen Einverständnis aller Miteigentümer über die Feilbietung sowie über die Feilbietungsbedingungen ist eine privatrechtliche Vereinbarung zu erblicken, von der wieder nur bei Stimmeneinhelligkeit abgegangen werden kann. Die Willenseinigung über den Verkauf der Liegenschaft ist materielle Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens. Der Wegfall der Willenseinigung kann nicht - wie bei jedem anderen Vertrag auch - einseitig erklärt werden. Vor erfolgreicher Anfechtung des unter den Miteigentümern über den Verkauf der gemeinsamen Sache geschlossenen Vertrages (etwa wegen Irrtums) und dessen rückwirkender Aufhebung ist jeder Miteigentümer an seine vertragliche Zustimmungserklärung gebunden.
Rein verfahrensrechtlich ist dabei folgendes wesentlich: Steht eine feilzubietende Liegenschaft im Anteilseigentum mehrerer, ist die ganze Liegenschaft Feilbietungsgegenstand und nicht etwa die Summe der einzelnen Miteigentumsanteile, über die die jeweiligen Teilhaber im Sinne des § 829 ABGB selbständig verfügungsberechtigt wären. Insofern sind die mehreren Miteigentümer einer gemäß §§ 272 ff AußStrG feilzubietenden Liegenschaft als Miteigentümergemeinschaft verfahrensbeteiligt. Sie können deshalb auch nur als solche wirksame Verfahrenserklärungen abgeben. Das setzt - im Hinblick auf das materielle Recht (§§ 833 ff ABGB) - Übereinstimmung nicht nur beim Antrag auf Einleitung des Feilbietungsverfahrens und bei der Festlegung der Feilbietungsbedingungen, sondern auch bei einer allfälligen Antragsrückziehung voraus. Die verfahrensrechtliche Stellung der Miteigentümer im Feilbietungsverfahren ist derjenigen von einheitlichen Streitgenossen im Zivilprozeß (§ 14 ZPO) vergleichbar. Von einem der Streitgenossen gegen den Willen der anderen vorgenommene Prozeßhandlungen, wie beispielsweise die Klagsrücknahme, haben keine Wirkung (SZ 23/134).Rein verfahrensrechtlich ist dabei folgendes wesentlich: Steht eine feilzubietende Liegenschaft im Anteilseigentum mehrerer, ist die ganze Liegenschaft Feilbietungsgegenstand und nicht etwa die Summe der einzelnen Miteigentumsanteile, über die die jeweiligen Teilhaber im Sinne des Paragraph 829, ABGB selbständig verfügungsberechtigt wären. Insofern sind die mehreren Miteigentümer einer gemäß Paragraphen 272, ff AußStrG feilzubietenden Liegenschaft als Miteigentümergemeinschaft verfahrensbeteiligt. Sie können deshalb auch nur als solche wirksame Verfahrenserklärungen abgeben. Das setzt - im Hinblick auf das materielle Recht (Paragraphen 833, ff ABGB) - Übereinstimmung nicht nur beim Antrag auf Einleitung des Feilbietungsverfahrens und bei der Festlegung der Feilbietungsbedingungen, sondern auch bei einer allfälligen Antragsrückziehung voraus. Die verfahrensrechtliche Stellung der Miteigentümer im Feilbietungsverfahren ist derjenigen von einheitlichen Streitgenossen im Zivilprozeß (Paragraph 14, ZPO) vergleichbar. Von einem der Streitgenossen gegen den Willen der anderen vorgenommene Prozeßhandlungen, wie beispielsweise die Klagsrücknahme, haben keine Wirkung (SZ 23/134).
Dem Revisionsrekurs war stattzugeben. Der erstinstanzliche Beschluß war wiederherzustellen.