Rechtssatz RS0054804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054804
Entscheidungsdatum
01.06.1995
Rechtssatz
Mehrere Miteigentümer einer gemäß §§ 272 ff AußStrG feilzubietenden Liegenschaft sind als Miteigentümergemeinschaft verfahrensbeteiligt. Sie können deshalb auch nur als solche wirksame Verfahrenserklärungen abgeben. Das setzt Übereinstimmung nicht nur beim Antrag auf Einleitung des Feilbietungsverfahrens und bei der Festlegung der Feilbietungsbedingungen, sondern auch bei einer allfälligen Antragsrückziehung voraus. Die Rücknahmeerklärung eines Miteigentümers ohne Zustimmung aller übrigen ist wirkungslos.Mehrere Miteigentümer einer gemäß Paragraphen 272, ff AußStrG feilzubietenden Liegenschaft sind als Miteigentümergemeinschaft verfahrensbeteiligt. Sie können deshalb auch nur als solche wirksame Verfahrenserklärungen abgeben. Das setzt Übereinstimmung nicht nur beim Antrag auf Einleitung des Feilbietungsverfahrens und bei der Festlegung der Feilbietungsbedingungen, sondern auch bei einer allfälligen Antragsrückziehung voraus. Die Rücknahmeerklärung eines Miteigentümers ohne Zustimmung aller übrigen ist wirkungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054804
Dokumentnummer
JJR_19950601_OGH0002_0060OB00573_9500000_001