Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht zulässig.
Die Bekämpfung der Höhe der auferlegten aktorischen Kaution muß am Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO scheitern (EvBl 1982/118 mwN). In Ansehung des Grundes der aktorischen Kaution liegen zwar keine Rechtsmittelausschlüsse nach § 528 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO idF der WGN 1989 vor, weil der Betrag der auferlegten Sicherheit 50.000 S übersteigt und die Entscheidung, ob eine Sicherheit iS des § 56 ZPO zu leisten ist, nicht den Kostenpunkt betrifft (RZ 1976/127; EvBl 1974/55; SZ 41/178 = EvBl 1969/222 ua), sondern es um die Auswirkungen auf den Rechtsschutzanspruch an sich geht (Fasching II 400 und Lehrbuch2 Rz 478). Wohl aber fehlen die Voraussetzungen nach § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO. Für den Nichteintritt der Verpflichtung der klagenden Partei zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten liegt hier weder einer der in der Ausnahmeregelung des § 57 Abs 2 ZPO aufgezählten Sachverhalte vor noch kommen die Bestimmungen eines Staatsvertrages iS des § 57 Abs 1 ZPO zum Tragen. Die von der zweiten Instanz vertretene Rechtsansicht, daß nach Artikel 11 zweiter Halbsatz des auch für Nigeria geltenden (§ 37 Abs 1 RHE Ziv 1986, JABl 1986/53) österr.-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31.März 1932 BGBl 1932/45 als Staatsvertrag iS des § 57 ZPO die Befreiung von der Pflicht zum Erlag einer aktorischen Kaution nur eintritt, wenn der in Österreich als Kläger auftretende angehörige des Vertragsstaates in Österreich - und nicht in einem Vertragsstaat - wohnhaft ist, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt vertreten (SZ 14/128; RZ 1969, 51; RZ 1976/127), zuletzt auch nach Inkrafttreten der ZVN 1983, womit § 57 ZPO novelliert wurde, in seiner Entscheidung 3 Ob 123/88. Davon abzugehen bieten die Revisionsrekursausführungen keinen Anlaß. Auf die Rechtsauskunft über die Rechtsanwendung nigerianischer Gerichte in Ansehung der Verpflichtung zur Leistung einer aktorischen Kaution für in Nigeria als Kläger auftretende Österreicher kommt es dann nicht mehr an.Die Bekämpfung der Höhe der auferlegten aktorischen Kaution muß am Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO scheitern (EvBl 1982/118 mwN). In Ansehung des Grundes der aktorischen Kaution liegen zwar keine Rechtsmittelausschlüsse nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in der Fassung der WGN 1989 vor, weil der Betrag der auferlegten Sicherheit 50.000 S übersteigt und die Entscheidung, ob eine Sicherheit iS des Paragraph 56, ZPO zu leisten ist, nicht den Kostenpunkt betrifft (RZ 1976/127; EvBl 1974/55; SZ 41/178 = EvBl 1969/222 ua), sondern es um die Auswirkungen auf den Rechtsschutzanspruch an sich geht (Fasching römisch zwei 400 und Lehrbuch2 Rz 478). Wohl aber fehlen die Voraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Für den Nichteintritt der Verpflichtung der klagenden Partei zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten liegt hier weder einer der in der Ausnahmeregelung des Paragraph 57, Absatz 2, ZPO aufgezählten Sachverhalte vor noch kommen die Bestimmungen eines Staatsvertrages iS des Paragraph 57, Absatz eins, ZPO zum Tragen. Die von der zweiten Instanz vertretene Rechtsansicht, daß nach Artikel 11 zweiter Halbsatz des auch für Nigeria geltenden (Paragraph 37, Absatz eins, RHE Ziv 1986, JABl 1986/53) österr.-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31.März 1932 BGBl 1932/45 als Staatsvertrag iS des Paragraph 57, ZPO die Befreiung von der Pflicht zum Erlag einer aktorischen Kaution nur eintritt, wenn der in Österreich als Kläger auftretende angehörige des Vertragsstaates in Österreich - und nicht in einem Vertragsstaat - wohnhaft ist, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt vertreten (SZ 14/128; RZ 1969, 51; RZ 1976/127), zuletzt auch nach Inkrafttreten der ZVN 1983, womit Paragraph 57, ZPO novelliert wurde, in seiner Entscheidung 3 Ob 123/88. Davon abzugehen bieten die Revisionsrekursausführungen keinen Anlaß. Auf die Rechtsauskunft über die Rechtsanwendung nigerianischer Gerichte in Ansehung der Verpflichtung zur Leistung einer aktorischen Kaution für in Nigeria als Kläger auftretende Österreicher kommt es dann nicht mehr an.
Der insgesamt unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.