Begründung:
Die Antragsgegnerin ist ebenso wie ihr Bruder Eigentümer eines Viertelanteiles an einer Liegenschaft, deren restlicher Hälfteanteil im Eigentum des Antragstellers steht. Dieser betreibt in den von ihm benützten Räumlichkeiten der Liegenschaft eine Werkstätte und unterhält im räumlichen Anschluß an diese seine Wohnung. Er hat eine Ölfeuerungsanlage errichten lassen und strebt die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung hiezu an. Der Bruder der Antragsgegnerin hat diesem Gesuch als Miteigentümer zugestimmt, die Antragsgegnerin hat ihre Zustimmung als Miteigentümerin verweigert.
Der Antragsteller beantragte, im Sinne des § 835 ABGB die verweigerte Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer zentralen Ölfeuerungsanlage durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.Der Antragsteller beantragte, im Sinne des Paragraph 835, ABGB die verweigerte Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer zentralen Ölfeuerungsanlage durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.
Aus Anlaß dieses außerstreitigen Verfahrens leitete das Gericht erster Instanz in Ansehung der Antragsgegnerin ein Sachwalterschaftsbestellungsverfahren ein und bestellte auch schließlich einen Rechtsanwalt gemäß § 273 ABGB zu ihrem Sachwalter, der sie in dem hier anhängigen Außerstreitverfahren zu vertreten hat.Aus Anlaß dieses außerstreitigen Verfahrens leitete das Gericht erster Instanz in Ansehung der Antragsgegnerin ein Sachwalterschaftsbestellungsverfahren ein und bestellte auch schließlich einen Rechtsanwalt gemäß Paragraph 273, ABGB zu ihrem Sachwalter, der sie in dem hier anhängigen Außerstreitverfahren zu vertreten hat.
Das Gericht erster Instanz gab mit seiner Sachentscheidung vom 25. Januar 1993 (ON 50) dem Begehren des Antragstellers statt und ersetzte die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer zentralen Ölfeuerungsanlage auf Kosten des Antragstellers durch seine Entscheidung.
Die Antragsgegnerin brachte gegen diesen Beschluß einen von ihr verfaßten, vom Sachwalter nicht mitgefertigten Rekurs (ON 51/52) ein.
Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel ohne vorangegangenen Mängelbehebungsversuch mangels gehöriger gesetzlicher Vertretung der Rechtsmittelwerberin durch ihren Sachwalter zurück. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof daher jedenfalls unzulässig sei (ON 54).
Inzwischen hatte das Gericht erster Instanz im Sachwalterschaftsverfahren den Wirkungskreis des Sachwalters in Ansehung der Vertretung der Antragsgegnerin in einem ebenfalls die Liegenschaft betreffenden Rechtsstreit mit ihrem Bruder erweitert. Die Antragsgegnerin hatte als Betroffene gegen diese Erweiterung des Wirkungskreises des Sachwalters Rekurs erhoben, eine Gleichschrift dieses Rechtsmittelschriftsatzes ausdrücklich auch zu den dieses Verfahren betreffenden Akten gebracht und darin in Wiederholung früherer Verfahrenserklärungen die nicht näher spezifizierte Pauschalerklärung abgegeben, sie "weise alle bisherigen Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen etc. voll und ganz zurück, da es sich um lauter Fehlurteile handelt, und...fordere neuerlich die Rückgängigmachung derselben".
In dieser Globalerklärung erblickte das Gericht erster Instanz auch eine Anfechtung des rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses (ON 54) und wies die Eingabe als solche mit dem Beschluß vom 8.April 1993 (ON 58) zurück.
Die Antragsgegnerin führte aber in ihrem mit 5.April 1993 datierten und am 8.April 1993 in je einer Ausfertigung sowohl beim Gericht erster Instanz als auch beim Rekursgericht eingelangten Schriftsatz (ON 59/60) einen formellen Revisionsrekurs gegen den berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß (ON 54) aus.
Mit dem Beschluß vom 22.April 1993 (ON 61) wies das Gericht erster Instanz dieses Rechtsmittel zurück.
Die Antragsgegnerin erhob gegen beide Zurückweisungsbeschlüsse Rekurs (ON 63/64 und ON 65).
Das Rekursgericht wies den gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß vom 8.April 1993 (ON 58) erhobenen Rekurs als verspätet zurück, während es den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß vom 22.April 1993 (ON 61) bestätigte. Dazu sprach das Rekursgericht jeweils aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteigt und ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof deshalb jedenfalls unzulässig sei.
Die Antragsgegnerin erhebt gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß (ON 67) ein als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel (ON 70):