Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren oder einem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG kann eine einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung erfolgen (§ 382 Abs.1 Z 8 lit.c EO). Die Regelung soll den Anspruch auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der Ehegatten während der Zeit der erforderlichen Trennung ihrer zuvor gemeinsamen Lebensbereiche sichern. Die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten zur alleinigen Benützung setzt ein dringendes Wohnbedürfnis eines Teils voraus, weiters den Umstand, daß der andere Teil das weitere Zusammenleben unter dem Gesichtspunkt einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn unerträglich macht. Unter "Unerträglichkeit" ist ein Zustand zu verstehen, der das Leben, die körperliche und seelische Gesundheit, die Freiheit, die Ehre oder in größerem Ausmaß das Vermögen ernstlich bedroht und deshalb umgehend geändert werden muß. Ob das Zusammenleben unerträglich ist, hängt vom Ausmaß, der Häufigkeit und der Intensität der Beeinträchtigung des Ehegatten, der gefährdet zu sein behauptet, ab (1 Ob 608/93 mwN).Im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren oder einem Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG kann eine einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung erfolgen (Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO). Die Regelung soll den Anspruch auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der Ehegatten während der Zeit der erforderlichen Trennung ihrer zuvor gemeinsamen Lebensbereiche sichern. Die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten zur alleinigen Benützung setzt ein dringendes Wohnbedürfnis eines Teils voraus, weiters den Umstand, daß der andere Teil das weitere Zusammenleben unter dem Gesichtspunkt einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinn unerträglich macht. Unter "Unerträglichkeit" ist ein Zustand zu verstehen, der das Leben, die körperliche und seelische Gesundheit, die Freiheit, die Ehre oder in größerem Ausmaß das Vermögen ernstlich bedroht und deshalb umgehend geändert werden muß. Ob das Zusammenleben unerträglich ist, hängt vom Ausmaß, der Häufigkeit und der Intensität der Beeinträchtigung des Ehegatten, der gefährdet zu sein behauptet, ab (1 Ob 608/93 mwN).
Es kann dem Rekursgericht zugestimmt werden, daß zumindest dann, wenn beide Ehepartner ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung haben, ein bloßes Regelungsbedürfnis wegen (nicht besonders schwerwiegender) Streitigkeiten der Eheleute die sicherungsweise einstweilige Zuweisung der Ehewohnung an einen Teil zur alleinigen Benützung noch nicht rechtfertigt. Eine solche Zuweisung schließt den anderen Teil von der Ehewohnung aus und kann sogar mit einem Betretungsverbot verbunden werden (SZ 58/68), kommt also einem Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung im Sinne des § 382 Abs.1 Z 8 lit.b EO gleich. Nach der zitierten Rechtsprechung wird daher auch im Fall der Benützungsregelung nach § 382 Abs.1 Z 8 lit.c EO die (weitere) Bescheinigung gefordert, daß der Antragsgegner das Zusammenleben unerträglich mache.Es kann dem Rekursgericht zugestimmt werden, daß zumindest dann, wenn beide Ehepartner ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung haben, ein bloßes Regelungsbedürfnis wegen (nicht besonders schwerwiegender) Streitigkeiten der Eheleute die sicherungsweise einstweilige Zuweisung der Ehewohnung an einen Teil zur alleinigen Benützung noch nicht rechtfertigt. Eine solche Zuweisung schließt den anderen Teil von der Ehewohnung aus und kann sogar mit einem Betretungsverbot verbunden werden (SZ 58/68), kommt also einem Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung im Sinne des Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, EO gleich. Nach der zitierten Rechtsprechung wird daher auch im Fall der Benützungsregelung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO die (weitere) Bescheinigung gefordert, daß der Antragsgegner das Zusammenleben unerträglich mache.
Das Gericht erster Instanz hat ausgehend von seiner Rechtsansicht, daß bloß ein Regelungsbedürfnis nachzuweisen sei und daß dieses schon nach den Parteibehauptungen zu bejahen sei, über die Antragsbehauptungen der Frau keine Feststellungen getroffen. Das Rekursgericht hat die Antragsbehauptungen dahin beurteilt, daß keine unerträglichen Zustände behauptet worden seien. Dieser Ansicht ist beizupflichten.
Die Frau hat die Entfernung gemeinsamer (also im Miteigentum stehender oder doch zumindest der Aufteilung unterliegender) Sachen durch den Mann, strafrechtlich relevante Tätlichkeiten des Mannes gegenüber einem Dritten und ganz allgemein Beschimpfungen und Bedrohungen der Frau durch den Mann vor den Kindern behauptet, weiters auch die Pfändung und Versteigerung von gemeinsamen Sachen wegen Schulden des Mannes. Aus diesem behaupteten Sachverhalt läßt sich die erforderliche Unerträglichkeit der weiteren gemeinsamen Benützung der Ehewohnung nicht ableiten. Die Behauptungen über das Verbringen von Sachen aus der Ehewohnung lassen eine Gefahr für das Vermögen in größerem Ausmaß nicht erkennen. Die Behauptung über Beschimpfungen und Bedrohungen ist zu allgemein, es wird dazu keinerlei konkreter Sachverhalt behauptet, wann, wie oft, auf welche Weise und unter welchen näheren Umständen der Mann die Frau beschimpft oder bedroht haben sollte. Hinsichtlich der behaupteten Bedrohung bleibt völlig offen, ob damit ein strafrechtlicher Sachverhalt gemeint ist oder aber eine bloße Unmutsäußerung im Zusammenhang mit einer Streitigkeit oder irgendeine andere hier nicht relevante Drohung mit an sich erlaubten Maßnahmen (beispielsweise mit einer Prozeßführung u.ä.).
Auch aus Streitigkeiten des Mannes mit einem Dritten, der sich mit Zustimmung der Frau in der Ehewohnung aufhält, kann - wieder ohne nähere Sachverhaltsbehauptungen - eine Unerträglichkeit des weiteren gemeinsamen Wohnens der Eheleute nicht abgeleitet werden. Gleiches gilt für die behauptete Pfändung und Versteigerung von gemeinsamen Gegenständen wegen Schulden des Mannes.
Das Verfahren über den Sicherungsantrag nach § 382 EO richtet sich nach den Bestimmungen der EO (MGA EO13 § 382/304). Der Antragsteller hat alle für die Schlüssigkeit seines Sicherungsantrags maßgeblichen Umstände zu behaupten und zu bescheinigen. Unklarheiten in einem Exekutionsantrag gehen immer zu Lasten des betreibenden Gläubigers. Inhaltliche Mängel eines Exekutionsantrages sind der Verbesserung nicht zugänglich.Das Verfahren über den Sicherungsantrag nach Paragraph 382, EO richtet sich nach den Bestimmungen der EO (MGA EO13 Paragraph 382 /, 304,). Der Antragsteller hat alle für die Schlüssigkeit seines Sicherungsantrags maßgeblichen Umstände zu behaupten und zu bescheinigen. Unklarheiten in einem Exekutionsantrag gehen immer zu Lasten des betreibenden Gläubigers. Inhaltliche Mängel eines Exekutionsantrages sind der Verbesserung nicht zugänglich.
Dem Rekursgericht ist bei der Beurteilung, daß die Antragsbehauptungen zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs.1 Z 8 lit.c EO (wie sie nach der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefordert werden), nicht ausreichend seien, kein Rechtsirrtum unterlaufen. Da in dieser Frage keine über den Anlaßfall hinausreichende Bedeutung erkennbar ist, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Dem Rekursgericht ist bei der Beurteilung, daß die Antragsbehauptungen zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO (wie sie nach der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefordert werden), nicht ausreichend seien, kein Rechtsirrtum unterlaufen. Da in dieser Frage keine über den Anlaßfall hinausreichende Bedeutung erkennbar ist, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.