Entscheidungsgründe:
Die Klägerin brachte vor, sie habe der Beklagten für die Überlassung von Mietrechten im Hause Graz, Bürgergasse 5, ohne sonstige Gegenleistung S 1,250.000 bezahlt. Es habe sich um eine ungültige und verbotene Ablöse gehandelt, die gemäß § 27 MRG zurückgefordert werde, wobei der Anspruch auch auf sämtliche weiteren in Frage kommenden Anspruchsgründe gestützt werde. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, sie habe mit den Hauseigentümern vereinbart, die Mietrechte gegen Entgelt aufzugeben. Von einer Abtretung der Mietrechte an eine dritte Person als Nachmieter sei keine Rede gewesen.Die Klägerin brachte vor, sie habe der Beklagten für die Überlassung von Mietrechten im Hause Graz, Bürgergasse 5, ohne sonstige Gegenleistung S 1,250.000 bezahlt. Es habe sich um eine ungültige und verbotene Ablöse gehandelt, die gemäß Paragraph 27, MRG zurückgefordert werde, wobei der Anspruch auch auf sämtliche weiteren in Frage kommenden Anspruchsgründe gestützt werde. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, sie habe mit den Hauseigentümern vereinbart, die Mietrechte gegen Entgelt aufzugeben. Von einer Abtretung der Mietrechte an eine dritte Person als Nachmieter sei keine Rede gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus seinen auf den Seiten 4 bis 14 der Urteilsausfertigung (AS 154 ff) getroffenen Feststellungen, ist folgendes hervorzuheben:
Die Beklagte war Mieterin der im Hause Graz, Bürgergasse 5, im dritten Stock gelegenen vier Wohnungen, die als Dienstwohnungen von Angestellten der Beklagten benützt wurden. Im Juli 1983 meldete sich Bernhard L*** telefonisch beim Leiter des Rechtsamtes der Beklagten Dr. Heinz M*** und stellte sich als Hausverwalter und Vertreter der neuen Hauseigentümer vor. Am 9.Jänner 1984 richtete Bernhard L*** in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Hauseigentümer ein Schreiben an das bischöfliche Ordinariat Graz-Seckau, Rechtsamt, in dem er Dr. Heinz M*** um Mitteilung ersuchte, zu welchen Konditionen und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte bereit wäre, das Mietrecht aufzugeben. Bernhard L*** verwendete für dieses Schreiben ein Briefpapier, das im Kopf seinen Namen trug, er unterzeichnete auch mit seinem Namen. Da die Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, richtete Bernhard L*** am 18.Jänner 1984 ein weiteres Schreiben an das Rechtsamt der Beklagten. In diesem Schreiben, in dessen Briefkopf die Klägerin aufscheint, heißt es: "Die P*** T*** Betriebsges.m.b.H. & Co KG ist bereit, der römisch katholischen Diözese Seckau einen Betrag von S 400.000 für die Abtretung der Mietrechte zu bezahlen". Bernhard L*** unterfertigte das Schreiben mit seinem Namen. Nachdem einige Gespräche zwischen Bernhard L*** und Dr. Heinz M*** über eine Aufgabe der Mietrechte stattgefunden hatten, machte Bernhard L*** im Schreiben vom 14.Februar 1984 ein neuerliches Anbot und erhöhte den Ablösebetrag auf S 650.000. Auch für dieses Schreiben verwendete er ein Briefpapier mit dem Briefkopf der Klägerin. Diesmal brachte er außerdem neben seiner Paraphe eine Stampiglie der Klägerin an. Dr. Heinz M*** machte sich über den Briefkopf und die Stampiglie zunächst keine Gedanken, weil Bernhard L*** bei den Gesprächen immer so auftrat, daß Dr. Heinz M*** den Eindruck hatte, Bernhard L*** handle als Vertreter der Hauseigentümer. In der Folge richtete auch Dr. Alfred S***, den Bernhard L*** als Prokuristen der Klägerin "installieren" wollte, ein Schreiben an die Beklagte, in dem er sich als "designierter Prokurist" der Klägerin ausgab und ausführte, die neuen Eigentümer des P*** T*** planten eine Revitalisierung dieses Teiles der Grazer Altstadt. Am 30.Mai 1984 richtete Dr. Heinz M*** ein Schreiben an Dr. Alfred S*** in dem es heißt: "Als Hausverwalter ist seit dem Verkauf des Hauses Bürgergasse Nr.5 uns gegenüber Herr Bernhard L***....aufgetreten. Wir können daher überhaupt nicht beurteilen, mit welchen Vollmachten Sie von den Hauseigentümern ausgestattet sind bzw. wie die Kompetenzen zwischen der vorhin genannten Hausverwaltung und Ihnen aufgeteilt sind". Am 24. Juli 1984 fand ein Gespräch statt, an welchem Johann B***-E***, Dr. Alfred S*** und ein Herr S***, der als Sohn von Johann B***-E*** vorgestellt wurde, einerseits und andererseits Dr. Heinz M***, Dr. Alfred T*** (Leiter der Finanzkammer der Beklagten) und Dipl.Ing. Heimo F*** (Leiter des Bauamtes der Beklagten) teilnahmen. Hauptgesprächsführer namens der Hauseigentümer war Johann B***-E***, der sich als Vertreter der Miteigentümer vorstellte. Die Vertreter der Beklagten brachten ihre Genugtuung zum Ausdruck, mit Johann B***-E*** als Vertreter der Hauseigentümer direkt sprechen zu können und nicht über eine andere Person verhandeln zu müssen. Bei diesem Gespräch ging es hauptsächlich um die Höhe der Ablösesumme, wobei ein Betrag von S 1,000.000 geboten wurde. Es wurde nicht erwähnt, daß die Klägerin allenfalls als Nachmieter in Frage komme. Darüber, wer Nachfolgemieter der von der Beklagten aufgegebenen Wohnungen sein sollte, wurde nicht gesprochen. Es kam damals zu keiner Einigung, Johann B***-Echt erklärte, er werde mit einem anderen Miteigentümer die Sache besprechen. Zwei Tage später fand neuerlich ein Gespräch statt, bei welchem es zu einer Einigung über die Ablösesumme in der Höhe von S 1,250.000 kam. Johann B***-E***, der wieder Wortführer der Hauseigentümer war, brachte eine vorbereitete schriftliche Vereinbarung mit, in deren Briefkopf die Klägerin aufschien. Als Unterschrift war die Stampiglie der Klägerin mit der Paraphe des Bernhard L*** angebracht. Als Vertragspartner schienen die Klägerin und die Beklagte auf. Die Vereinbarung wurde von den anwesenden Vertretern der Beklagten und von Johann B***-E*** unterfertigt. Dr. Heinz M*** fragte anläßlich der Unterzeichnung, warum die Klägerin als Vertragspartner aufscheine. Johann B***-E*** erklärte, dies sei lediglich aus steuerlichen Gründen erforderlich, er sei zum Abschluß namens der anderen Miteigentümer bevollmächtigt. Auch im Rahmen dieses Gespräches wurde nicht von allfälligen Nachmietern gesprochen. Am 29.November 1984 fand ein Treffen statt, um die geräumten Wohnungen gemeinsam zu begehen. Bernhard L*** wollte damals an Dr. Heinz W***-P***, den Leiter des Rechnungswesens der Beklagten, einen Scheck über S 1,250.000 übergeben, erklärte aber, der Scheck sei derzeit noch nicht gedeckt, da das Geld von den einzelnen Hauseigentümern zwar schon in Graz sei, aber noch auf verschiedenen Konten. Am nächsten Tag wurden Zug um Zug gegen Übergabe des nunmehr gedeckten Schecks die Wohnungsschlüssel ausgefolgt. Dr. Heinz W***-P*** unterfertigte dabei eine von Bernhard L*** vorbereitete Erklärung, bei der es sich um die Bestätigung der Übergabe der Schlüssel und des Schecks handelte. Diese Bestätigung (Beilage 11) weist im Briefkopf die Klägerin und als Unterschrift deren Stampiglie mit der Paraphe des Bernhard L*** auf. Dr. Heinz W***-P*** konzentrierte sich bei Unterfertigung auf die Richtigkeit der Schecknummer, machte sich über den Briefkopf und den Inhalt der Bestätigung aber keine Gedanken.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, Vertragspartner der Beklagten seien die Eigentümer des Hauses Bürgergasse 5 gewesen, der Klägerin fehle daher die Aktivlegitimation.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsrüge aus, soweit diese davon ausgehe, es sei nicht erwiesen, daß es sich bei den Vertragspartnern der Beklagten um die Liegenschaftseigentümer gehandelt habe, weiche sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Dem Hinweis, die Klage sei auf alle denkbaren Rechtsgründe gestützt worden, sei zu erwidern, daß die Klage zwar auf der Basis des im Rahmen der Sachbehauptungen erwiesenen Sachverhaltes nach allen in Betracht kommenden Rechtsgründen beurteilt werden könne. Nach den Feststellungen sei die Klägerin jedenfalls nicht Vertragspartnerin der Beklagten gewesen. Aus den Feststellungen gehe aber nicht hervor, daß die Klägerin der Auffassung gewesen wäre, Vertragspartnerin zu sein und in dieser irrigen Meinung eine Nichtschuld bezahlt habe. Der festgestellte Sachverhalt lasse keinen Zweifel daran, daß auf seiten der Klägerin nicht der geringste Zweifel bestanden habe, wer Vertragspartner der Beklagten sei. Wenn unter solchen Umständen die Klägerin (sofern überhaupt erwiesen wäre, daß es sich um eine von ihr aus eigenen Mitteln erbrachte Zahlung gehandelt habe) die Zahlung an die Beklagte dennoch in der Absicht geleistet habe, sie als eigene Zahlung zu erbringen, hätte die Klägerin wissentlich eine Nichtschuld bezahlt. Eine solche könne aber nicht zurückgefordert werden (§ 1432 ABGB). Sofern die Klägerin darauf verweise, sie habe für "ihre" Leistung keine Gegenleistung erhalten, verkenne sie neuerlich, daß eine Zahlung der Klägerin aus Eigenmitteln nicht erwiesen sei. Vielmehr stehe unzweifelhaft fest, daß eine Zahlung der Liegenschaftseigentümer vorgelegen sei. Auch die Behauptung, ein Handeln des Johann B***-E*** als Bevollmächtigter der übrigen Miteigentümer sei nicht erwiesen, stehe mit den Feststellungen im Widerspruch.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte zur Rechtsrüge aus, soweit diese davon ausgehe, es sei nicht erwiesen, daß es sich bei den Vertragspartnern der Beklagten um die Liegenschaftseigentümer gehandelt habe, weiche sie vom festgestellten Sachverhalt ab. Dem Hinweis, die Klage sei auf alle denkbaren Rechtsgründe gestützt worden, sei zu erwidern, daß die Klage zwar auf der Basis des im Rahmen der Sachbehauptungen erwiesenen Sachverhaltes nach allen in Betracht kommenden Rechtsgründen beurteilt werden könne. Nach den Feststellungen sei die Klägerin jedenfalls nicht Vertragspartnerin der Beklagten gewesen. Aus den Feststellungen gehe aber nicht hervor, daß die Klägerin der Auffassung gewesen wäre, Vertragspartnerin zu sein und in dieser irrigen Meinung eine Nichtschuld bezahlt habe. Der festgestellte Sachverhalt lasse keinen Zweifel daran, daß auf seiten der Klägerin nicht der geringste Zweifel bestanden habe, wer Vertragspartner der Beklagten sei. Wenn unter solchen Umständen die Klägerin (sofern überhaupt erwiesen wäre, daß es sich um eine von ihr aus eigenen Mitteln erbrachte Zahlung gehandelt habe) die Zahlung an die Beklagte dennoch in der Absicht geleistet habe, sie als eigene Zahlung zu erbringen, hätte die Klägerin wissentlich eine Nichtschuld bezahlt. Eine solche könne aber nicht zurückgefordert werden (Paragraph 1432, ABGB). Sofern die Klägerin darauf verweise, sie habe für "ihre" Leistung keine Gegenleistung erhalten, verkenne sie neuerlich, daß eine Zahlung der Klägerin aus Eigenmitteln nicht erwiesen sei. Vielmehr stehe unzweifelhaft fest, daß eine Zahlung der Liegenschaftseigentümer vorgelegen sei. Auch die Behauptung, ein Handeln des Johann B***-E*** als Bevollmächtigter der übrigen Miteigentümer sei nicht erwiesen, stehe mit den Feststellungen im Widerspruch.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.