Rechtssatz RS0069927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069927
Entscheidungsdatum
14.05.1987
Rechtssatz
Keine verbotene Ablösevereinbarung, wenn der Vermieter dem Mieter für die Aufgabe des Mietrechtes etwa leistet. Dadurch, daß ein Dritter, der, ohne daß davon bei den Vertragsverhandlungen die Rede war, Nachmieter wird, die vom Hauseigentümer dem Vormieter zugesagte Leistung erbringt, wird die zwischen diesen Personen abgeschlossene Vereinbarung nicht ungültig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069927
Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0060OB00577_8700000_001