Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dem in Lehre und Rechtsprechung (vgl. Die Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1294) anerkannten Ingerenzprinzip zufolge hat, wer - auch erlaubtermaßen - eine Gefahrenquelle schafft, dafür Sorge zu tragen, daß daraus keine Schäden entstehen. Dementsprechend hat auch der Bauunternehmer die Baustelle auf geeignete Weise abzusichern. Dabei sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden nach Tunlichkeit hintanzuhalten. So wie ganz allgemein können allerdings auch von demjenigen, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat, nur zumutbare Sicherungsmaßnahmen gefordert werden. Insbesondere dürfen die Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden, weil ihm dann letztlich eine vom Verschulden losgelöste Haftung aufgebürdet würde. Es muß aber auch erwartet werden, daß jene Personen, die befugtermaßen auf der Baustelle tätig sind, insbesondere daher alle Handwerker, zu denen im Unfallszeitpunkt auch der Kläger zählte, mit den auf einer Baustelle lauernden Gefahren vertraut sind und mit Rücksicht auf die erhöhte Gefährlichkeit ihres Umfeldes auf der Baustelle auch entsprechende Vorsicht walten lassen (Harrer in Schwimann, ABGB, V, § 1295 Rz 57; vgl. auch ZVR 1978/19, JBl 1967, 34 ua.). Selbst wenn die beklagte Partei daher die Baustelle nicht durch eine entsprechende Warntafel abgesichert haben sollte, fehlte es an dem für die Schadenszurechnung gebotenen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Personenschaden des Klägers, weil dieser selbst wußte, daß er sich auf einer Baustelle befand.Dem in Lehre und Rechtsprechung vergleiche Die Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1294,) anerkannten Ingerenzprinzip zufolge hat, wer - auch erlaubtermaßen - eine Gefahrenquelle schafft, dafür Sorge zu tragen, daß daraus keine Schäden entstehen. Dementsprechend hat auch der Bauunternehmer die Baustelle auf geeignete Weise abzusichern. Dabei sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden nach Tunlichkeit hintanzuhalten. So wie ganz allgemein können allerdings auch von demjenigen, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat, nur zumutbare Sicherungsmaßnahmen gefordert werden. Insbesondere dürfen die Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden, weil ihm dann letztlich eine vom Verschulden losgelöste Haftung aufgebürdet würde. Es muß aber auch erwartet werden, daß jene Personen, die befugtermaßen auf der Baustelle tätig sind, insbesondere daher alle Handwerker, zu denen im Unfallszeitpunkt auch der Kläger zählte, mit den auf einer Baustelle lauernden Gefahren vertraut sind und mit Rücksicht auf die erhöhte Gefährlichkeit ihres Umfeldes auf der Baustelle auch entsprechende Vorsicht walten lassen (Harrer in Schwimann, ABGB, römisch fünf, Paragraph 1295, Rz 57; vergleiche auch ZVR 1978/19, JBl 1967, 34 ua.). Selbst wenn die beklagte Partei daher die Baustelle nicht durch eine entsprechende Warntafel abgesichert haben sollte, fehlte es an dem für die Schadenszurechnung gebotenen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Personenschaden des Klägers, weil dieser selbst wußte, daß er sich auf einer Baustelle befand.
Der Kläger war ebenso wie die beklagte Partei mit Arbeiten am Neubau eines Amtsgebäudes der Marktgemeinde Schörfling beauftragt. Es mußte ihm deshalb klar sein, daß der Vorplatz noch nicht fertiggestellt war. Noch mehr aber hätte es ihm auffallen müssen, daß die auf dem Vorplatz verlegten und mit Gitterrosten versehenen Regenrinnen das Niveau der befestigten Oberfläche deshalb um einige Zentimeter überragten, weil die Verschleißdecke noch nicht aufgebracht war. Die Leute der beklagten Partei, die die Regenrinnen, ehe sie die Baustelle vor dem Wintereinbruch verließen, einwandfrei und deutlich erkennbar durch auf Baustellen übliche Planken abgesichert hatten, durften damit rechnen, daß jene Handwerker, die den Vorplatz danach trotz mangelnder Fertigstellung überquerten, die durch die Regenrinnen gebildeten, deutlich wahrnehmbaren Erhöhungen beachten würden, zumal deren Auffälligkeit auch durch die Planken, selbst wenn sie im Unfallszeitpunkt nicht ganz an die Mauerkante reichten, noch wesentlich erhöht wurde. Schon deshalb kann der beklagten Partei im Zusammenhang mit den vom Kläger geltend gemachten Schäden kein schuldhafter Verstoß gegen das Ingerenzprinzip zur Last fallen.
Im übrigen war der Kläger nach den Feststellungen, letztlich aber schon nach seinen eigenen Behauptungen (ON 1, S. 2; ON 4, AS. 10) gar nicht über die Erhöhung gestolpert, sondern auf der Regenrinne infolge der unmittelbar vorher aufgetretenen witterungsbedingten Vereisung der Gitterroste ausgeglitten und deshalb zum Sturz gekommen. Soweit der Kläger die Feststellung, er sei infolge der Vereisung gestürzt, anzweifelt, entfernt er sich unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt. Zutreffend hat das Berufungsgericht im übrigen hervorgehoben, daß die beklagte Partei gar nicht in der Lage gewesen wäre, vor dem Unfall gegen die Vereisung der Gitterroste entsprechende Vorkehrungen zu treffen, weil der Regen erst unmittelbar vorher eingesetzt hatte. Im übrigen stützte der Kläger das Ersatzbegehren auch gar nicht auf die Unterlassung solcher Maßnahmen. Er hat im Gegenteil die Vereisung überhaupt bestritten (ON 4, AS. 11).
Der Revision war aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision war aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.