Rechtssatz RS0023281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023281
Entscheidungsdatum
27.04.1989
Rechtssatz
Es muß erwartet werden, daß jene Personen, die befugtermaßen auf einer Baustelle tätig sind, insbesondere daher alle Handwerker mit den dort lauernden Gefahren vertraut sind und mit Rücksicht auf die erhöhte Gefährlichkeit ihres Umfeldes auf der Baustelle auch entsprechende Vorsicht walten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0023281
Dokumentnummer
JJR_19890427_OGH0002_0060OB00578_8900000_001