Die Revision ist unzulässig.
Beim Rechtsmittel des Beklagten handelt es sich entgegen der nach § 84 Abs. 2 ZPO unerheblichen unrichtigen Benennung nicht um eine außerordentliche Revision. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß § 500 Abs. 3 ZPO ausgesprochen hat, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist (§ 505 Abs. 3 ZPO). Ein solcher Fall ist hier entgegen den aktenwidrigen Annahmen des Revisionswerbers nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nämlich keineswegs ausgesprochen, daß der Streitwert 66.666,67 S betrage und daher 60.000 S übersteige. Gegenstand der Anfechtung durch den Beklagten ist vielmehr ein voll bestätigendes, über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand ergangenes Berufungsurteil, in welchem das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO ausgesprochen hat, daß der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteigt. Die dagegen vom Beklagten erhobene ("ordentliche") Revision ist daher gemäß § 502 Abs. 3 Satz 1 ZPO unzulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1870; Petrasch in ÖJZ 1983, 175; ÖBl. 1985, 166; 3 Ob 82/85). Die Zurückweisung dieser unzulässigen Revision hätte bereits durch das Prozeßgericht erster Instanz zu erfolgen gehabt (§ 507 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es bedarf daher auch keiner vorherigen Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an die Revisionsgegner und keiner Nachholung der Aktenvorlage im Wege des Berufungsgerichtes (§ 508 Abs. 1 ZPO) mehr. Die Zurückweisung der unzulässigen Revision konnte bei dieser Sachlage vielmehr sofort durch den Obersten Gerichtshof ausgesprochen werden.Beim Rechtsmittel des Beklagten handelt es sich entgegen der nach Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblichen unrichtigen Benennung nicht um eine außerordentliche Revision. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einem Fall, in welchem die Revision nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig ist (Paragraph 505, Absatz 3, ZPO). Ein solcher Fall ist hier entgegen den aktenwidrigen Annahmen des Revisionswerbers nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat nämlich keineswegs ausgesprochen, daß der Streitwert 66.666,67 S betrage und daher 60.000 S übersteige. Gegenstand der Anfechtung durch den Beklagten ist vielmehr ein voll bestätigendes, über einen nicht in Geld bestehenden Streitgegenstand ergangenes Berufungsurteil, in welchem das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ausgesprochen hat, daß der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteigt. Die dagegen vom Beklagten erhobene ("ordentliche") Revision ist daher gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Satz 1 ZPO unzulässig (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1870; Petrasch in ÖJZ 1983, 175; ÖBl. 1985, 166; 3 Ob 82/85). Die Zurückweisung dieser unzulässigen Revision hätte bereits durch das Prozeßgericht erster Instanz zu erfolgen gehabt (Paragraph 507, Absatz eins, Satz 1 ZPO). Es bedarf daher auch keiner vorherigen Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an die Revisionsgegner und keiner Nachholung der Aktenvorlage im Wege des Berufungsgerichtes (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) mehr. Die Zurückweisung der unzulässigen Revision konnte bei dieser Sachlage vielmehr sofort durch den Obersten Gerichtshof ausgesprochen werden.