Begründung:
Die Klägerin ist Witwe nach ihrem am 28.12.1992 verstorbenen Ehegatten. Dieser hatte mit Übergabsvertrag vom 27.12.1978 seinen Hälfteanteil an einer Liegenschaft an seinen Sohn, den Beklagten, übertragen und für sich das lebenslängliche unentgeltliche Wohnungsrecht an der im Parterre des Hauses gelegenen Wohnung vorbehalten. Dem Übergabsvertrag war der zweite Hälfteeigentümer der Liegenschaft beigetreten. Dem Gatten der Klägerin war somit ein Wohnungsrecht eingeräumt worden.
Ein Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Gatten der Klägerin fand mangels Vermögens nicht statt.
Die Klägerin begehrte gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß ihr das Wohnrecht an der vormals ehelichen Wohnung im Erdgeschoß des Hauses auf Lebzeiten zukomme. Das Wohnrecht stehe ihr als gesetzliches Vorausvermächtnis zu. Ihr Anspruch sei in den §§ 97, 758 und 951 ABGB begründet. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, weil sie vom Beklagten aufgefordert worden sei, die Wohnung zu räumen.Die Klägerin begehrte gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß ihr das Wohnrecht an der vormals ehelichen Wohnung im Erdgeschoß des Hauses auf Lebzeiten zukomme. Das Wohnrecht stehe ihr als gesetzliches Vorausvermächtnis zu. Ihr Anspruch sei in den Paragraphen 97, 758 und 951 ABGB begründet. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, weil sie vom Beklagten aufgefordert worden sei, die Wohnung zu räumen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Ein Anspruch nach § 758 ABGB könne sich nur gegen Erben richten. Ein dingliches Wohnrecht des verstorbenen Gatten der Klägerin sei als fremde Sache im Sinne des § 662 ABGB anzusehen. Die Klägerin habe vor dem Ableben ihres Gatten erklärt, nach dessen Tod unter Aufgabe der Wohnung wieder zurück nach Zagreb zu ziehen. Sie habe auf die Wohnung verzichtet.Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Ein Anspruch nach Paragraph 758, ABGB könne sich nur gegen Erben richten. Ein dingliches Wohnrecht des verstorbenen Gatten der Klägerin sei als fremde Sache im Sinne des Paragraph 662, ABGB anzusehen. Die Klägerin habe vor dem Ableben ihres Gatten erklärt, nach dessen Tod unter Aufgabe der Wohnung wieder zurück nach Zagreb zu ziehen. Sie habe auf die Wohnung verzichtet.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf zu dem schon wiedergegebenen Sachverhalt noch die weiteren Feststellungen, daß die Klägerin bereits zu Lebzeiten ihres Gatten mit diesem zusammen die Sommermonate in Zagreb verbracht habe. Seit dem Tod ihres Gatten komme die Klägerin nur noch im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung oder zur Behebung der Pension nach B*****. Eine konkrete Verzichtserklärung hinsichtlich des Wohnrechtes könne nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß ein Anspruch nach § 97 ABGB nur gegen den Ehegatten gerichtet werden könne und mit dessen Tod erlösche. Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 stehe dem überlebenden Ehegatten ein gesetzliches Vorausvermächtnis gegenüber dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer zu. Der Beklagte sei mangels Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens nicht Erbe geworden. Er sei kein Vermächtnisschuldner. Eine Umgehung der Bestimmung über das gesetzliche Vorausvermächtnis könne hier nicht unterstellt werden, weil der Übergabsvertrag schon aus dem Jahre 1978 stamme, damals aber ein gesetzliches Recht des überlebenden Ehegatten zum Weiterwohnen in der Ehewohnung noch nicht bestanden habe. Die Klage könne auch nicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 951 ABGB gestützt werden, weil dieser Anspruch ein Geldanspruch sei. Ein solcher Anspruch sei hier auch nicht gegeben, weil die Klägerin kein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung habe.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß ein Anspruch nach Paragraph 97, ABGB nur gegen den Ehegatten gerichtet werden könne und mit dessen Tod erlösche. Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 stehe dem überlebenden Ehegatten ein gesetzliches Vorausvermächtnis gegenüber dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer zu. Der Beklagte sei mangels Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens nicht Erbe geworden. Er sei kein Vermächtnisschuldner. Eine Umgehung der Bestimmung über das gesetzliche Vorausvermächtnis könne hier nicht unterstellt werden, weil der Übergabsvertrag schon aus dem Jahre 1978 stamme, damals aber ein gesetzliches Recht des überlebenden Ehegatten zum Weiterwohnen in der Ehewohnung noch nicht bestanden habe. Die Klage könne auch nicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Paragraph 951, ABGB gestützt werden, weil dieser Anspruch ein Geldanspruch sei. Ein solcher Anspruch sei hier auch nicht gegeben, weil die Klägerin kein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht statt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und beurteilte diese rechtlich dahin, daß ein Anspruch nach § 97 ABGB mit dem Tod des Ehegatten erlösche.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht statt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und beurteilte diese rechtlich dahin, daß ein Anspruch nach Paragraph 97, ABGB mit dem Tod des Ehegatten erlösche.
Der Anspruch auf ein gesetzliches Vorausvermächtnis nach § 958 ABGB könne sich nur gegen einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer, nicht aber gegen einen (außerhalb der Erbrechtsfolge stehenden) Dritten richten. Ausgenommen sei lediglich der Fall der Schenkung auf den Todesfall, weil diese wie ein Vermächtnis zu behandeln sei.Der Anspruch auf ein gesetzliches Vorausvermächtnis nach Paragraph 958, ABGB könne sich nur gegen einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer, nicht aber gegen einen (außerhalb der Erbrechtsfolge stehenden) Dritten richten. Ausgenommen sei lediglich der Fall der Schenkung auf den Todesfall, weil diese wie ein Vermächtnis zu behandeln sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zur relevanten Rechtsfrage, ob das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB auch gegenüber einem mit Übergabsvertrag unter Lebenden Beschenkten zustehe, liege eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zur relevanten Rechtsfrage, ob das gesetzliche Vorausvermächtnis nach Paragraph 758, ABGB auch gegenüber einem mit Übergabsvertrag unter Lebenden Beschenkten zustehe, liege eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.
Die Klägerin beantragt mit ihrer Revision die Abänderung des Berufungsurteils dahin, daß dem Feststellungsbegehren stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht stattzugeben.