Rechtssatz RS0030742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030742
Entscheidungsdatum
15.12.2004
Rechtssatz
Das Recht in der Wohnung weiter zu wohnen, unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts. Als Vermächtnis muß die vermachte Sache oder das Recht bis zum sachenrechtlichen Erwerb zunächst zum Nachlaß gehören. Zur Verschaffung des Wohnrechts aus eigenen Mitteln ist der Erbe nicht verpflichtet. Ebenso muß der Erbe keine Sachen verschaffen, die der Erblasser nicht hatte.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 508/94
Entscheidungstext OGH 21.11.1994 9 Ob 508/94
Veröff: SZ 67/206
- 6 Ob 580/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 580/95
nur: Das Recht in der Wohnung weiter zu wohnen, unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts. (T1)
- 7 Ob 644/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 644/95
- 7 Ob 2303/96v
Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2303/96v
nur: Das Recht in der Wohnung weiter zu wohnen, unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts. Als Vermächtnis muß die vermachte Sache oder das Recht bis zum sachenrechtlichen Erwerb zunächst zum Nachlaß gehören. (T2)
- 1 Ob 2364/96w
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2364/96w
nur T1; Beisatz: Das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen, ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter. (T3) Veröff: SZ 70/47
- 6 Ob 233/04i
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 233/04i
nur T2; Veröff: SZ 2004/179
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030742
Dokumentnummer
JJR_19941121_OGH0002_0090OB00508_9400000_002