Die gegen diese Entscheidung von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 758 ABGB idF ErbRÄG BGBl 1989/656 gebühren dem überlebenden Ehegatten, sofern er nicht rechtmäßig enterbt worden ist, als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Die Erweiterung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses um das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, ist am 1.1.1991 in Kraft getreten. Durch dieses Vorausvermächtnis sollen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers dem überlebenden Ehegatten seine bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und gesichert werden. Das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen, ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter und unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechtes. Als Vermächtnis muß die vermachte Sache oder das Recht bis zum sachenrechtlichen Erwerb zunächst zum Nachlaß gehören. Gegenstand des Vermächtnisses muß daher grundsätzlich ein vererbliches Recht sein. Ist das Recht nicht im Nachlaß enthalten, ist das gesetzliche Vorausvermächtnis aber wie das Vermächtnis einer fremden Sache, die nicht in den Nachlaß fällt, nach § 662 ABGB wirkungslos (vgl. SZ 67/206 mwN). Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung (NZ 1994, 83) das Recht auf Einräumung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses auch gegenüber dem Geschenknehmer einer Schenkung auf den Todesfall durchgesetzt werden kann, weil eine derartige Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll, nur mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Vermächtnisses gültig ist. Die von den Erben nach der ersten Gattin Franz G***** mit diesem getroffene Vereinbarung, daß dieser einen Miteigentumsanteil bei gleichzeitiger Weiterbenützung der Ehewohnung erhalten solle, er aber seinen Miteigentumsanteil den Klägern zu schenken hat, erfolgte aber nur, um die mit der ursprünglich geplanten Einräumung eines Wohnungs- und Gebrauchsrechtes an Franz G***** verbundenen steuerlichen Nachteile abzuwehren. Geht man vom wahren Vertragswillen der Erben nach der ersten Ehegattin Franz G***** aus, sollte ihm nur ein Wohnungs- und Gebrauchsrecht eingeräumt werden, das gemäß § 529 ABGB mit seinem Tod erlosch und daher nicht mehr in die Verlassenschaft fiel. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die Beklagte auf ihr gesetzliches Vorausvermächtnis rechtswirksam verzichtet hat. Wie bereits dargelegt, kommt dem Vorausvermächtnis Pflichtteilscharakter zu. Im Gegensatz zu den sonstigen Legaten ist sein Bestehen und sein Umfang vom Gesetz her umschrieben, sodaß eine Bestimmbarkeit des Verzichtes gleich wie bei einem Pflichtteilsverzicht gegeben ist. Wenn es auch zutrifft, daß ein Verzicht auf das Erbe oder den Pflichtteil im Zweifel nicht auch ein zugedachtes Vermächtnis erfaßt (vgl. RZ 1967, 14), kommt diese Zweifelsregel im vorliegenden Fall wegen des gesetzlichen Charakters des Vorausvermächtnisses nicht zum Tragen. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht zwischen der Beklagten und ihrem späteren Ehegatten kann nicht losgelöst vom gleichzeitig unterzeichneten Erbvertrag samt wechselseitigem Testament betrachtet werden. Dies ergibt sich insbesondere aus den das Inventar der Ehewohnung betreffenden ganz detailliert geregelten Legatsverfügungen, die eine Zuweisung des jeweiligen eigenen Inventars an die eigenen Kinder vorsieht, sodaß damit über so gut wie jeden Inventarteil verfügt wurde. Gerade diese Gegenstände umfaßten aber den zur Zeit des Erb- und Erbverzichtsvertrages damals von Gesetzes wegen bestehenden "kleinen" Voraus. Durch das Erbrechtsänderungsgesetz wurde aber mit § 758 ABGB kein grundsätzlich neuer Anspruch geschaffen, sondern ein bestehender Anspruch in seinem Umfang erweitert (vgl 1158 BlgNR 17.GP 3 f, SZ 67/206 mwN). Auf diesen Anspruch hat die Beklagte verzichtet.Gemäß Paragraph 758, ABGB in der Fassung ErbRÄG BGBl 1989/656 gebühren dem überlebenden Ehegatten, sofern er nicht rechtmäßig enterbt worden ist, als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen sowie die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Die Erweiterung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses um das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, ist am 1.1.1991 in Kraft getreten. Durch dieses Vorausvermächtnis sollen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers dem überlebenden Ehegatten seine bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und gesichert werden. Das Recht, in der Wohnung weiter zu wohnen, ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter und unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechtes. Als Vermächtnis muß die vermachte Sache oder das Recht bis zum sachenrechtlichen Erwerb zunächst zum Nachlaß gehören. Gegenstand des Vermächtnisses muß daher grundsätzlich ein vererbliches Recht sein. Ist das Recht nicht im Nachlaß enthalten, ist das gesetzliche Vorausvermächtnis aber wie das Vermächtnis einer fremden Sache, die nicht in den Nachlaß fällt, nach Paragraph 662, ABGB wirkungslos vergleiche SZ 67/206 mwN). Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung (NZ 1994, 83) das Recht auf Einräumung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses auch gegenüber dem Geschenknehmer einer Schenkung auf den Todesfall durchgesetzt werden kann, weil eine derartige Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll, nur mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten des Vermächtnisses gültig ist. Die von den Erben nach der ersten Gattin Franz G***** mit diesem getroffene Vereinbarung, daß dieser einen Miteigentumsanteil bei gleichzeitiger Weiterbenützung der Ehewohnung erhalten solle, er aber seinen Miteigentumsanteil den Klägern zu schenken hat, erfolgte aber nur, um die mit der ursprünglich geplanten Einräumung eines Wohnungs- und Gebrauchsrechtes an Franz G***** verbundenen steuerlichen Nachteile abzuwehren. Geht man vom wahren Vertragswillen der Erben nach der ersten Ehegattin Franz G***** aus, sollte ihm nur ein Wohnungs- und Gebrauchsrecht eingeräumt werden, das gemäß Paragraph 529, ABGB mit seinem Tod erlosch und daher nicht mehr in die Verlassenschaft fiel. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die Beklagte auf ihr gesetzliches Vorausvermächtnis rechtswirksam verzichtet hat. Wie bereits dargelegt, kommt dem Vorausvermächtnis Pflichtteilscharakter zu. Im Gegensatz zu den sonstigen Legaten ist sein Bestehen und sein Umfang vom Gesetz her umschrieben, sodaß eine Bestimmbarkeit des Verzichtes gleich wie bei einem Pflichtteilsverzicht gegeben ist. Wenn es auch zutrifft, daß ein Verzicht auf das Erbe oder den Pflichtteil im Zweifel nicht auch ein zugedachtes Vermächtnis erfaßt vergleiche RZ 1967, 14), kommt diese Zweifelsregel im vorliegenden Fall wegen des gesetzlichen Charakters des Vorausvermächtnisses nicht zum Tragen. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht zwischen der Beklagten und ihrem späteren Ehegatten kann nicht losgelöst vom gleichzeitig unterzeichneten Erbvertrag samt wechselseitigem Testament betrachtet werden. Dies ergibt sich insbesondere aus den das Inventar der Ehewohnung betreffenden ganz detailliert geregelten Legatsverfügungen, die eine Zuweisung des jeweiligen eigenen Inventars an die eigenen Kinder vorsieht, sodaß damit über so gut wie jeden Inventarteil verfügt wurde. Gerade diese Gegenstände umfaßten aber den zur Zeit des Erb- und Erbverzichtsvertrages damals von Gesetzes wegen bestehenden "kleinen" Voraus. Durch das Erbrechtsänderungsgesetz wurde aber mit Paragraph 758, ABGB kein grundsätzlich neuer Anspruch geschaffen, sondern ein bestehender Anspruch in seinem Umfang erweitert vergleiche 1158 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 3 f, SZ 67/206 mwN). Auf diesen Anspruch hat die Beklagte verzichtet.
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.