Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Anspruch der erblasserischen Witwe auf das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Sie vertritt jedoch die Auffassung, das gesetzliche Vorausvermächtnis sei weder ein Teilungshindernis noch könnten sich die beklagten Miteigentümer darauf berufen; die Witwe habe das gesetzliche Vorausvermächtnis nicht geltend gemacht.Der Anspruch der erblasserischen Witwe auf das gesetzliche Vorausvermächtnis nach Paragraph 758, ABGB wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Sie vertritt jedoch die Auffassung, das gesetzliche Vorausvermächtnis sei weder ein Teilungshindernis noch könnten sich die beklagten Miteigentümer darauf berufen; die Witwe habe das gesetzliche Vorausvermächtnis nicht geltend gemacht.
1. Gemäß § 830 ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft die Aufhebung der Gemeinschaft begehren, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen. Unzeit ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender und aus der Beschaffenheit der Sache resultierender Umstand, der die Teilung zum gegebenen Zeitpunkt unzweckmäßig und für beide Teile schädlich macht (Gamerith in Rummel ABGB³ § 830 Rz 6; NZ 1998, 402). Es muss sich dabei um einen vorübergehenden Umstand handeln, der in absehbarer Zeit wegfallen wird oder beseitigt werden kann (Hofmeister/Egglmeier in Schwimann ABGB² § 830 Rz 62 mwN). Vorübergehend ist ein Zustand, dessen Ende für einen nicht allzu fernen Zeitpunkt absehbar ist, weil er entweder entfällt oder beseitigt werden kann (Hofmeister/Egglmeier aaO Rz 63; Gamerith aaO Rz 6; SZ 69/169 uva).1. Gemäß Paragraph 830, ABGB kann jeder Teilhaber einer Eigentumsgemeinschaft die Aufhebung der Gemeinschaft begehren, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen. Unzeit ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender und aus der Beschaffenheit der Sache resultierender Umstand, der die Teilung zum gegebenen Zeitpunkt unzweckmäßig und für beide Teile schädlich macht (Gamerith in Rummel ABGB³ Paragraph 830, Rz 6; NZ 1998, 402). Es muss sich dabei um einen vorübergehenden Umstand handeln, der in absehbarer Zeit wegfallen wird oder beseitigt werden kann (Hofmeister/Egglmeier in Schwimann ABGB² Paragraph 830, Rz 62 mwN). Vorübergehend ist ein Zustand, dessen Ende für einen nicht allzu fernen Zeitpunkt absehbar ist, weil er entweder entfällt oder beseitigt werden kann (Hofmeister/Egglmeier aaO Rz 63; Gamerith aaO Rz 6; SZ 69/169 uva).
2. Gemäß § 758 ABGB idF ErbRÄG BGBl 1989/656 gebühren dem überlebenden Ehegatten, sofern er nicht rechtmäßig enterbt worden ist, als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Durch dieses Vorausvermächtnis sollten nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (JAB 1158 BlgNR 17. GP 3 f) dem überlebenden Ehegatten die bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und gesichert werden. Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnrechts setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Recht auf Benützung der Ehewohnung in den Nachlass fällt (NZ 1996, 304 und 311; NZ 1997, 291; SZ 67/206, SZ 70/122; RIS-Justiz RS0030723). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht zu bezweifeln. Das gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den (alle) Erben oder den (die) sonst durch das Vermächtnis Beschwerten und wird als erbrechtliche Fortsetzung des Anspruchs nach § 97 ABGB verstanden (NZ 1994, 83, NZ 1996, 311; Jaksch-Ratajczak, Miteigentumsgemeinschaft und Wohnrecht nach § 758 ABGB, NZ 2001, 421 [423]; Zankl, Das gesetzl. Vorausvermächtnis des Ehegatten [1996] 201 f).2. Gemäß Paragraph 758, ABGB in der Fassung ErbRÄG BGBl 1989/656 gebühren dem überlebenden Ehegatten, sofern er nicht rechtmäßig enterbt worden ist, als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Durch dieses Vorausvermächtnis sollten nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (JAB 1158 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 3 f) dem überlebenden Ehegatten die bisherigen Lebensverhältnisse erhalten und gesichert werden. Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnrechts setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Recht auf Benützung der Ehewohnung in den Nachlass fällt (NZ 1996, 304 und 311; NZ 1997, 291; SZ 67/206, SZ 70/122; RIS-Justiz RS0030723). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht zu bezweifeln. Das gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den (alle) Erben oder den (die) sonst durch das Vermächtnis Beschwerten und wird als erbrechtliche Fortsetzung des Anspruchs nach Paragraph 97, ABGB verstanden (NZ 1994, 83, NZ 1996, 311; Jaksch-Ratajczak, Miteigentumsgemeinschaft und Wohnrecht nach Paragraph 758, ABGB, NZ 2001, 421 [423]; Zankl, Das gesetzl. Vorausvermächtnis des Ehegatten [1996] 201 f).
3. Die Frage, ob das gesetzliche Vorausvermächtnis der erblasserischen Witwe einer Teilungsklage unter Miterben entgegensteht, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht beantwortet. Die Entscheidung 6 Ob 132/97y (= SZ 70/122) betraf ein nicht in den Nachlass fallendes Wohnungsbenutzungsrecht der Witwe, sodass damals das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB von Vornherein nicht entstehen konnte. Von § 831 ABGB ausgehend vertritt Jaksch-Ratajczak (Miteigentumsgemeinschaft und Wohnrecht nach § 758 ABGB, NZ 2001, 421) die Auffassung, der Gesetzgeber regle mit dem Wohnrecht nach § 758 ABGB im Ergebnis eine die Miteigentümer untereinander bindende Sachwidmung. Diese könne auch auf unbestimmte Zeit (= Lebensdauer der Witwe) erfolgen und bedeute als solche ein Teilungshindernis im Sinn des § 831 ABGB. Danach könne der Teilhaber (Miterbe) "vor Verlauf der Zeit nicht austreten". Das hindere zwar nicht die Verfügung über die Anteilsrechte selbst, wohl aber könne die Auflösung der Gemeinschaft mit der Konsequenz der Zivilteilung nicht begehrt werden. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat ein Teilungshindernis in sinngemäßer Anwendung des § 831 ABGB bejaht. Ob die sinngemäße Anwendung des ausschließlich für Fälle vertraglicher Vereinbarungen konzipierten § 831 ABGB angezeigt ist, ist fraglich, zumal sich die durch Vereinbarung mit dem Erblasser seinerzeit geschaffene Verbindlichkeit, die Gemeinschaft fortzusetzen, mangels Einwilligung der Erben nicht auch auf seine Erben erstreckt. In diesem Sinn hat auch der Senat bereits ausgesprochen (6 Ob 132/97y), dass ein nur mit Wirkung für den Erblasser vereinbarter Teilungsverzicht nicht als "vererbliches Recht" in dem Sinn aufzufassen ist, dass es mit letztwilliger Verfügung oder im Wege des gesetzlichen Vorausvermächtnisses perpetuiert werden könnte.3. Die Frage, ob das gesetzliche Vorausvermächtnis der erblasserischen Witwe einer Teilungsklage unter Miterben entgegensteht, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht beantwortet. Die Entscheidung 6 Ob 132/97y (= SZ 70/122) betraf ein nicht in den Nachlass fallendes Wohnungsbenutzungsrecht der Witwe, sodass damals das gesetzliche Vorausvermächtnis nach Paragraph 758, ABGB von Vornherein nicht entstehen konnte. Von Paragraph 831, ABGB ausgehend vertritt Jaksch-Ratajczak (Miteigentumsgemeinschaft und Wohnrecht nach Paragraph 758, ABGB, NZ 2001, 421) die Auffassung, der Gesetzgeber regle mit dem Wohnrecht nach Paragraph 758, ABGB im Ergebnis eine die Miteigentümer untereinander bindende Sachwidmung. Diese könne auch auf unbestimmte Zeit (= Lebensdauer der Witwe) erfolgen und bedeute als solche ein Teilungshindernis im Sinn des Paragraph 831, ABGB. Danach könne der Teilhaber (Miterbe) "vor Verlauf der Zeit nicht austreten". Das hindere zwar nicht die Verfügung über die Anteilsrechte selbst, wohl aber könne die Auflösung der Gemeinschaft mit der Konsequenz der Zivilteilung nicht begehrt werden. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat ein Teilungshindernis in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 831, ABGB bejaht. Ob die sinngemäße Anwendung des ausschließlich für Fälle vertraglicher Vereinbarungen konzipierten Paragraph 831, ABGB angezeigt ist, ist fraglich, zumal sich die durch Vereinbarung mit dem Erblasser seinerzeit geschaffene Verbindlichkeit, die Gemeinschaft fortzusetzen, mangels Einwilligung der Erben nicht auch auf seine Erben erstreckt. In diesem Sinn hat auch der Senat bereits ausgesprochen (6 Ob 132/97y), dass ein nur mit Wirkung für den Erblasser vereinbarter Teilungsverzicht nicht als "vererbliches Recht" in dem Sinn aufzufassen ist, dass es mit letztwilliger Verfügung oder im Wege des gesetzlichen Vorausvermächtnisses perpetuiert werden könnte.
Die Frage, ob der Teilungsverzicht des Erblassers durch die gesetzliche Anordnung des Vorausvermächtnisses perpetuiert wird, kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, weil der Anspruch der erblasserischen Witwe auf das Vorausvermächtnis des Wohnens nach § 758 ABGB im vorliegenden Fall das Teilungshindernis der Unzeit verwirklicht.Die Frage, ob der Teilungsverzicht des Erblassers durch die gesetzliche Anordnung des Vorausvermächtnisses perpetuiert wird, kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, weil der Anspruch der erblasserischen Witwe auf das Vorausvermächtnis des Wohnens nach Paragraph 758, ABGB im vorliegenden Fall das Teilungshindernis der Unzeit verwirklicht.
Erklärtes Ziel des ErbRÄG 1989 war es, dem überlebenden Ehegatten die gewohnte Umgebung zu erhalten und zu sichern; er sollte berechtigt sein, "weiter", das heißt wie bisher unter Fortsetzung der zu Lebzeiten seines Gatten bestandenen Wohnsituation und ohne Beeinträchtigung durch etwaige Miteigentümer zu wohnen (JAB 4 f; Zankl aaO 201 f; NZ 1994, 83). Der Gesetzgeber stattete das gesetzliche Vorausvermächtnis mit Pflichtteilscharakter aus und schuf einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den bzw die Erben oder sonst durch das Vermächtnis Beschwerten. Sie sind verpflichtet, alles zu tun, damit dem Ehegatten das Wohnen auf Dauer ermöglicht wird (JAB aaO 4; NZ 1994, 83, NZ 1996, 311; SZ 67/206; Zankl aaO). Insoweit unterscheiden sich die Ansprüche aus dem Vorausvermächtnis von sonstigen obligatorischen Benutzungs- und Wohnrechten. Die Rechtsprechung, wonach obligatorische Benutzungs- und Wohnrechte kein Teilungshindernis darstellen, weil das Bestehen derartiger Rechte allein Einfluss auf die im Exekutionsverfahren festzustellenden Versteigerungsbedingungen habe (SZ 67/206; NZ 1998, 402; RIS-Justiz RS0109815) ist daher auf das aus dem Vorausvermächtnis erfließende und gegen alle Erben wirkende Wohnungsweiterbenutzungsrecht nicht ohne weiteres übertragbar. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof aber auch bereits erkannt, dass die Frage, ob ein (konkretes) Wohnrecht ein Teilungshindernis darstellen kann, nach seinem Inhalt zu beurteilen ist (SZ 69/169; RIS-Justiz RS0106353).
Während andere Bestimmungen dem Ehegatten nur unter der Voraussetzung eines dringenden Wohnbedürfnisses Schutz gewähren (so etwa § 97 ABGB, § 14 Abs 3 MRG und § 13 Abs 3 WEG), ist das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnens bedarfsunabhängig. Auch daraus wird unter weiterer Beachtung seines Pflichtteilscharakters deutlich, dass der Gesetzgeber den hinterbliebenen Ehegatten vor dem Verlust der Ehewohnung, die als existenzielles Bedürfnis angesehen wird, schützen wollte, ein Schutz, der vor dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 nicht lückenlos verwirklicht war (JAB aaO 3; Zankl aaO 194 f). Nach den Gesetzesmaterialien soll der Ehegatte die Wohnung so wie bisher benützen können, sein Recht ist dem im Familienrecht begründeten Wohnrecht vergleichbar, weshalb die Erben auch alles tun müssen, um dem Ehegatten das Wohnen auf Dauer zu ermöglichen (JAB 4; OGH NZ 1994, 83).Während andere Bestimmungen dem Ehegatten nur unter der Voraussetzung eines dringenden Wohnbedürfnisses Schutz gewähren (so etwa Paragraph 97, ABGB, Paragraph 14, Absatz 3, MRG und Paragraph 13, Absatz 3, WEG), ist das gesetzliche Vorausvermächtnis des Wohnens bedarfsunabhängig. Auch daraus wird unter weiterer Beachtung seines Pflichtteilscharakters deutlich, dass der Gesetzgeber den hinterbliebenen Ehegatten vor dem Verlust der Ehewohnung, die als existenzielles Bedürfnis angesehen wird, schützen wollte, ein Schutz, der vor dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 nicht lückenlos verwirklicht war (JAB aaO 3; Zankl aaO 194 f). Nach den Gesetzesmaterialien soll der Ehegatte die Wohnung so wie bisher benützen können, sein Recht ist dem im Familienrecht begründeten Wohnrecht vergleichbar, weshalb die Erben auch alles tun müssen, um dem Ehegatten das Wohnen auf Dauer zu ermöglichen (JAB 4; OGH NZ 1994, 83).
Der dargelegte Zweck des gesetzlichen Vorausvermächtnisses erfordert es, im hier zu beurteilenden Fall, den Einwand der Beklagten unter dem Blickwinkel des Teilungshindernisses der Unzeit zu prüfen und den Unzeitbegriff des § 830 ABGB so auszulegen, dass er mit dem Zweck des gesetzlichen Vorausvermächtnisses nach § 758 ABGB in Einklang steht. Das Wohnrecht der erblasserischen Witwe ist ein aus der Beschaffenheit des Vorausvermächtnisses resultierender, auf alle Erben (somit auch auf die Klägerin) in gleicher Weise wirkender Umstand, der eine Teilung während aufrechten Rechtsbestands unzweckmäßig macht. Wollte man ein Teilungshindernis verneinen und der Teilungsklage stattgeben, könnte ein Dritter im Wege der gerichtlichen Versteigerung (dass sich die Miteigentümer nach den hier gegebenen Umständen auf eine andere, das Wohnrecht der Witwe sichernde Art der Verwertung einigen könnten, ist sehr unwahrscheinlich) den Zuschlag erhalten, ohne an das bloß obligatorische Wohnrecht der Witwe gebunden zu sein. Die Witwe würde durch den Zuschlag gerade jenen Schutz verlieren, den ihr der Gesetzgeber ausdrücklich durch Schaffung des Vorausvermächtnisses zuerkennen wollte und zu dessen Erhalt die Erben (und damit auch die Klägerin) schuldrechtlich verpflichtet werden. Die erblasserische Witwe ist auch durch das - im Übrigen bloß auf einer Liegenschaftshälfte - eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht gesichert, weil dieses Verbot den Anspruch der Miteigentümerin, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht hindert (Gamerith in Rummel ABGB³ § 830 Rz 13 dd mwN; Angst, EO § 352 Rz 7 mwN). Auch Schadenersatzansprüche der Witwe wären aus diesem Rechtsverhältnis nicht ausgeschlossen.Der dargelegte Zweck des gesetzlichen Vorausvermächtnisses erfordert es, im hier zu beurteilenden Fall, den Einwand der Beklagten unter dem Blickwinkel des Teilungshindernisses der Unzeit zu prüfen und den Unzeitbegriff des Paragraph 830, ABGB so auszulegen, dass er mit dem Zweck des gesetzlichen Vorausvermächtnisses nach Paragraph 758, ABGB in Einklang steht. Das Wohnrecht der erblasserischen Witwe ist ein aus der Beschaffenheit des Vorausvermächtnisses resultierender, auf alle Erben (somit auch auf die Klägerin) in gleicher Weise wirkender Umstand, der eine Teilung während aufrechten Rechtsbestands unzweckmäßig macht. Wollte man ein Teilungshindernis verneinen und der Teilungsklage stattgeben, könnte ein Dritter im Wege der gerichtlichen Versteigerung (dass sich die Miteigentümer nach den hier gegebenen Umständen auf eine andere, das Wohnrecht der Witwe sichernde Art der Verwertung einigen könnten, ist sehr unwahrscheinlich) den Zuschlag erhalten, ohne an das bloß obligatorische Wohnrecht der Witwe gebunden zu sein. Die Witwe würde durch den Zuschlag gerade jenen Schutz verlieren, den ihr der Gesetzgeber ausdrücklich durch Schaffung des Vorausvermächtnisses zuerkennen wollte und zu dessen Erhalt die Erben (und damit auch die Klägerin) schuldrechtlich verpflichtet werden. Die erblasserische Witwe ist auch durch das - im Übrigen bloß auf einer Liegenschaftshälfte - eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht gesichert, weil dieses Verbot den Anspruch der Miteigentümerin, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht hindert (Gamerith in Rummel ABGB³ Paragraph 830, Rz 13 dd mwN; Angst, EO Paragraph 352, Rz 7 mwN). Auch Schadenersatzansprüche der Witwe wären aus diesem Rechtsverhältnis nicht ausgeschlossen.
Im Übrigen ist das aus dem Vorausvermächtnis resultierende Wohnrecht der Witwe weder übertragbar noch vererblich, es erlischt - sofern nicht schon vorher allenfalls auch durch schlüssiges Verhalten darauf Verzicht geleistet wird - jedenfalls mit dem Tod der Berechtigten (Welser in Rummel ABGB³ § 758 Rz 14 mwN). Nach Auffassung der Lehre kann es auch aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden (Zankl aaO 247 ff). Das aus dem Vorausvermächtnis erfließende Wohnrecht besteht daher bloß "vorübergehend", seine Beendigung ist absehbar. Es verwirklicht daher - zumindest nach dem hier vorliegenden Sachverhalt - das Teilungshindernis der Unzeit. Dieses wirkt sich auch im Verhältnis zwischen den hier am Rechtsstreit beteiligten Parteien unmittelbar aus, weil sowohl die Klägerin als auch der Erstbeklagte an das Vorausvermächtnis unmittelbar schuldrechtlich gebunden sind; die Zweitbeklagte ist einheitliche Streitgenossin des Erstbeklagten. Der aus dem gemeinsamen Rechtsverhältnis erhobene Einwand des Teilungshindernisses war den Beklagten daher nicht verwehrt.Im Übrigen ist das aus dem Vorausvermächtnis resultierende Wohnrecht der Witwe weder übertragbar noch vererblich, es erlischt - sofern nicht schon vorher allenfalls auch durch schlüssiges Verhalten darauf Verzicht geleistet wird - jedenfalls mit dem Tod der Berechtigten (Welser in Rummel ABGB³ Paragraph 758, Rz 14 mwN). Nach Auffassung der Lehre kann es auch aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden (Zankl aaO 247 ff). Das aus dem Vorausvermächtnis erfließende Wohnrecht besteht daher bloß "vorübergehend", seine Beendigung ist absehbar. Es verwirklicht daher - zumindest nach dem hier vorliegenden Sachverhalt - das Teilungshindernis der Unzeit. Dieses wirkt sich auch im Verhältnis zwischen den hier am Rechtsstreit beteiligten Parteien unmittelbar aus, weil sowohl die Klägerin als auch der Erstbeklagte an das Vorausvermächtnis unmittelbar schuldrechtlich gebunden sind; die Zweitbeklagte ist einheitliche Streitgenossin des Erstbeklagten. Der aus dem gemeinsamen Rechtsverhältnis erhobene Einwand des Teilungshindernisses war den Beklagten daher nicht verwehrt.
4. Der Einwand der Revision, § 758 ABGB gewähre der Witwe nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, er verschaffe ihr nicht unmittelbar und automatisch das Wohnrecht selbst, es bedürfe vielmehr eines Verfügungsgeschäfts, ist entgegenzuhalten, dass schon der durch § 758 ABGB gewährte Anspruch auf das Vorausvermächtnis des Wohnrechts ein dem Teilungsbegehren entgegenstehendes Hindernis begründet. Andernfalls könnte ein Erbe das Teilungshindernis dadurch unterlaufen, dass er die Rechteeinräumung hinauszögert oder gar verweigert, was dem eindeutigen Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen würde. Es kann daher im vorliegenden Fall offenbleiben, ob das aus dem Vorausvermächtnis erfließende Wohnungsrecht der Witwe schon eo ipso mit dem Tod des Erblassers entsteht (so Zankl aaO 151 f und Eccher in Schwimann ABGB³ § 758 Rz 3) oder ob es der Erbe dem Ehegatten des Erblassers erst durch rechtsgeschäftlichen Akt einräumen muss (Welser in Rummel ABGB³ § 758 ABGB Rz 8). Dass die erblasserische Witwe auf die Ansprüche aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis verzichtet hätte oder ihr Wohnrecht auf einer anderen rechtlichen Grundlage beruhe (das Vorausvermächtnis daher zufolge Subsidiarität nicht zum Tragen komme), hat die Klägerin nicht geltend gemacht.4. Der Einwand der Revision, Paragraph 758, ABGB gewähre der Witwe nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben, er verschaffe ihr nicht unmittelbar und automatisch das Wohnrecht selbst, es bedürfe vielmehr eines Verfügungsgeschäfts, ist entgegenzuhalten, dass schon der durch Paragraph 758, ABGB gewährte Anspruch auf das Vorausvermächtnis des Wohnrechts ein dem Teilungsbegehren entgegenstehendes Hindernis begründet. Andernfalls könnte ein Erbe das Teilungshindernis dadurch unterlaufen, dass er die Rechteeinräumung hinauszögert oder gar verweigert, was dem eindeutigen Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen würde. Es kann daher im vorliegenden Fall offenbleiben, ob das aus dem Vorausvermächtnis erfließende Wohnungsrecht der Witwe schon eo ipso mit dem Tod des Erblassers entsteht (so Zankl aaO 151 f und Eccher in Schwimann ABGB³ Paragraph 758, Rz 3) oder ob es der Erbe dem Ehegatten des Erblassers erst durch rechtsgeschäftlichen Akt einräumen muss (Welser in Rummel ABGB³ Paragraph 758, ABGB Rz 8). Dass die erblasserische Witwe auf die Ansprüche aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis verzichtet hätte oder ihr Wohnrecht auf einer anderen rechtlichen Grundlage beruhe (das Vorausvermächtnis daher zufolge Subsidiarität nicht zum Tragen komme), hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zutreffend das Begehren auf Teilung der gemeinsamen Liegenschaft abgewiesen.
Der unberechtigten Revision der Klägerin wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.