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Rechtssatz RS0109815×

Rechtssatz RS0109815

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109815

Entscheidungsdatum

08.08.2024

Rechtssatz

Ein obligatorisches Benutzungsrecht oder Wohnrecht, das allein vom Beklagten eingewendet wurde, stellt grundsätzlich kein Teilungshindernis dar. Das Bestehen dieses Rechtes hätte allein Einfluss auf die Gestaltung der im Exekutionsverfahren festzustellenden Versteigerungsbedingungen, weil erst dort zu entscheiden sein wird, wie sich dieses - allfällige - Recht auf den Ausrufpreis und so weiter auswirkt. Nicht nur ein anerkanntes oder gerichtlich festgestelltes Wohnrecht kann in die Versteigerungsbedingungen Aufnahme finden, sondern auch ein solches "bestrittenes" Recht, wenn es im Exekutionsverfahren nachgewiesen wird. Wird es in diesem Fall in den Versteigerungsbedingungen als vom Ersteher zu übernehmende Last angeführt, so ist auch dieser daran gebunden, weshalb ein Nachteil für den wohnungsberechtigten Miteigentümer nicht entstehen kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 53/97a
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 53/97a
  • 6 Ob 233/04i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 233/04i
    Vgl auch; Veröff: SZ 2004/179
  • 4 Ob 202/07w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 202/07w
    Ähnlich; Beisatz: Allein die Unsicherheit über das Bestehen eines Rechts begründet für sich genommen noch nicht Unzeit, weil es darauf ankommt, ob durch die Unklarheit der Rechtsverhältnisse (auch) eine Beeinträchtigung des Teilungsbeklagten droht. (T1)
  • 5 Ob 209/10m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 209/10m
    Vgl auch
  • 1 Ob 207/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 207/14v
    Vgl auch
  • 5 Ob 101/24z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.08.2024 5 Ob 101/24z
    vgl

Schlagworte

Bem: Siehe aber die abweichende ältere Rechtsprechung in RS0013328 und auch die jüngere Rechtsprechung in RS0123157.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109815

Im RIS seit

02.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Dokumentnummer

JJR_19980402_OGH0002_0020OB00053_97A0000_001