Rechtssatz RS0109815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109815
Entscheidungsdatum
08.08.2024
Rechtssatz
Ein obligatorisches Benutzungsrecht oder Wohnrecht, das allein vom Beklagten eingewendet wurde, stellt grundsätzlich kein Teilungshindernis dar. Das Bestehen dieses Rechtes hätte allein Einfluss auf die Gestaltung der im Exekutionsverfahren festzustellenden Versteigerungsbedingungen, weil erst dort zu entscheiden sein wird, wie sich dieses - allfällige - Recht auf den Ausrufpreis und so weiter auswirkt. Nicht nur ein anerkanntes oder gerichtlich festgestelltes Wohnrecht kann in die Versteigerungsbedingungen Aufnahme finden, sondern auch ein solches "bestrittenes" Recht, wenn es im Exekutionsverfahren nachgewiesen wird. Wird es in diesem Fall in den Versteigerungsbedingungen als vom Ersteher zu übernehmende Last angeführt, so ist auch dieser daran gebunden, weshalb ein Nachteil für den wohnungsberechtigten Miteigentümer nicht entstehen kann.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 53/97a
Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 53/97a
- 6 Ob 233/04i
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 233/04i
Vgl auch; Veröff: SZ 2004/179
- 4 Ob 202/07w
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 202/07w
Ähnlich; Beisatz: Allein die Unsicherheit über das Bestehen eines Rechts begründet für sich genommen noch nicht Unzeit, weil es darauf ankommt, ob durch die Unklarheit der Rechtsverhältnisse (auch) eine Beeinträchtigung des Teilungsbeklagten droht. (T1)
- 5 Ob 209/10m
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 209/10m
Vgl auch
- 1 Ob 207/14v
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 207/14v
Vgl auch
- 5 Ob 101/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.08.2024 5 Ob 101/24z
vgl
Schlagworte
Bem: Siehe aber die abweichende ältere Rechtsprechung in RS0013328 und auch die jüngere Rechtsprechung in RS0123157.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109815
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19980402_OGH0002_0020OB00053_97A0000_001