Dem Rekurs des Klägers kommt keine Berechtigung zu.
Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, eine Berufungsanmeldung im Sinne des § 461 Abs 2 ZPO sei nicht erforderlich gewesen, weil die Anwesenheit des Verfahrenshelfers bei der Urteilsverkündigung nicht als Anwesenheit der Partei zu werten sei, ist verfehlt. Der Verfahrenshilfeanwalt schreitet zwar auf Grund des Bestellungsbescheides für die Partei ein, ohne daß es einer Vollmacht bedürfte; das Gesetz überträgt ihm aber im § 64 Abs 1 Z 3 ZPO, welcher ausdrücklich auch die sinngemäße Anwendung des § 31 Abs 2 und Abs 4 normiert, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten. Diese ist gegenüber der Stellung eines von der Partei bestellten Prozeßbevollmächtigten nur dahin eingeschränkt, daß der Verfahrenshilfeanwalt ohne Zustimmung der Partei keine Verfügungen über den Streitgegenstand treffen darf. Es besteht aber kein Zweifel, daß dem Verfahrenshilfeanwalt von dieser Einschränkung abgesehen die Rechtsstellung eines "Bevollmächtigten" im Sinne des § 39 ZPO zukommt. Das in der mündlichen Streitverhandlung vom 2.Dezember 1991 erflossene Urteil wurde daher "in Anwesenheit beider Parteien" im Sinne des § 461 Abs 2 ZPO verkündet, sodaß es zu dessen fristgerechter Bekämpfung einer Anmeldung der Berufung bedurfte.Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, eine Berufungsanmeldung im Sinne des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO sei nicht erforderlich gewesen, weil die Anwesenheit des Verfahrenshelfers bei der Urteilsverkündigung nicht als Anwesenheit der Partei zu werten sei, ist verfehlt. Der Verfahrenshilfeanwalt schreitet zwar auf Grund des Bestellungsbescheides für die Partei ein, ohne daß es einer Vollmacht bedürfte; das Gesetz überträgt ihm aber im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, welcher ausdrücklich auch die sinngemäße Anwendung des Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 4, normiert, die Rechtsstellung eines Bevollmächtigten. Diese ist gegenüber der Stellung eines von der Partei bestellten Prozeßbevollmächtigten nur dahin eingeschränkt, daß der Verfahrenshilfeanwalt ohne Zustimmung der Partei keine Verfügungen über den Streitgegenstand treffen darf. Es besteht aber kein Zweifel, daß dem Verfahrenshilfeanwalt von dieser Einschränkung abgesehen die Rechtsstellung eines "Bevollmächtigten" im Sinne des Paragraph 39, ZPO zukommt. Das in der mündlichen Streitverhandlung vom 2.Dezember 1991 erflossene Urteil wurde daher "in Anwesenheit beider Parteien" im Sinne des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO verkündet, sodaß es zu dessen fristgerechter Bekämpfung einer Anmeldung der Berufung bedurfte.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Umbestellung eines Verfahrenshilfeanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer auf den Fristenlauf ohne Einfluß sei, trifft nicht zu. Aus § 45 RAO ergibt sich deren Befugnis, anstelle einer zunächst namhaft gemachten Person eine andere zu bestellen, wenn die ursprünglich namhaft gemachte aus irgendwelchen Gründen außerstande ist, die ihr zugedachte Funktion zu erfüllen. Da die Bestimmung des § 36 Abs 2 ZPO für den enthobenen Verfahrenshelfer nicht gilt, weil es sich um keine Kündigung der Vollmacht handelt, bewirkt das im Sinne der vorstehenden Ausführungen herbeigeführte Ausscheiden eines Verfahrenshilfeanwaltes aus seiner Funktion entsprechend den Bestimmungen der §§ 160 Abs. 1 und 163 Abs. 1 ZPO, daß eine im Zeitpunkt des Ausscheidens noch im Lauf befindliche Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Bestellung eines neuen Verfahrenshelfers an diesen neu zu laufen beginnt (SZ 44/133 mwN, AnwBl. 1984, 448; EvBl 1990/161).Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Umbestellung eines Verfahrenshilfeanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer auf den Fristenlauf ohne Einfluß sei, trifft nicht zu. Aus Paragraph 45, RAO ergibt sich deren Befugnis, anstelle einer zunächst namhaft gemachten Person eine andere zu bestellen, wenn die ursprünglich namhaft gemachte aus irgendwelchen Gründen außerstande ist, die ihr zugedachte Funktion zu erfüllen. Da die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, ZPO für den enthobenen Verfahrenshelfer nicht gilt, weil es sich um keine Kündigung der Vollmacht handelt, bewirkt das im Sinne der vorstehenden Ausführungen herbeigeführte Ausscheiden eines Verfahrenshilfeanwaltes aus seiner Funktion entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 160, Absatz eins und 163 Absatz eins, ZPO, daß eine im Zeitpunkt des Ausscheidens noch im Lauf befindliche Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der Bestellung eines neuen Verfahrenshelfers an diesen neu zu laufen beginnt (SZ 44/133 mwN, AnwBl. 1984, 448; EvBl 1990/161).
Da jedoch die Berufung durch den zuletzt bestellten Verfahrenshelfer nicht innerhalb der einwöchigen Frist des § 461 Abs 2 ZPO ab Zustellung seiner Bestellung und des Urteiles erhoben und sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsanmeldung rechtskräftig abgewiesen wurde, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als verspätet zurückgewiesen.Da jedoch die Berufung durch den zuletzt bestellten Verfahrenshelfer nicht innerhalb der einwöchigen Frist des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO ab Zustellung seiner Bestellung und des Urteiles erhoben und sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsanmeldung rechtskräftig abgewiesen wurde, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.