Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Richtig ist, daß der Mangel der Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (SZ 64/17 = ÖBl 1991, 128 = EvBl 1991/114 = WBl 1991, 235 = ecolex 1991, 473 - Betriebsrat mwN); abgesehen davon, daß sich aber ein solcher Mangel entgegen der Meinung des Erstgerichtes durch Verbesserung (§§ 6, 235 Abs 5 ZPO) beheben läßt, wenn dadurch ein parteifähiges Gebilde nicht erst geschaffen wird, ist er ein Prozeßhindernis und Nichtigkeitsgrund (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 6 vor § 1 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung). Parteifähig ist aber, wer rechtsfähig ist, also nicht nur jede physische und juristische Person sowie darüber hinaus ein solches Gebilde, dem die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihm im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (SZ 64/17 mwN), sondern auch eine Einrichtigung, wie zB ein Universitätsinstitut (§ 2 Abs 2 UOG 1975 idF bis zur Novelle BGBl 1990/364; nunmehr § 3 Abs 1 UOG 1993), dem kraft Gesetzes eine privatrechtliche Teilrechtsfähigkeit zuerkannt worden ist (Fucik aaO Rz 5 vor § 1; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 177; vgl dazu auch Koziol/Welser10 I 64; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 26; Rummel, Zur Privatrechtsfähigkeit von Universitäten [1987] 17 ff und diesem folgend 13 Os 62/88). Während aber die Teilrechtsfähigkeit bewirkt, daß Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke oder solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind (Rummel aaO 26 f und 29 f), hat dies auf die - insofern unteilbare - Parteifähigkeit keinen Einfluß. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß aus § 2 Abs 2 UOG 1975 keineswegs abzuleiten ist, daß die Legitimation von Universitäten zur Beschwerdeführung nach Art 144 Abs 1 B-VG etwa nur im Umfang ihrer Privatrechtsfähigkeit gegeben sei (JBl 1994, 107). Während nämlich die rein prozessuale Frage der Parteifähigkeit danach zu beantworten ist, ob der Kläger oder Beklagte überhaupt in einem Prozeß als Kläger oder Beklagter aufzutreten befähigt ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 338), muß demgegenüber die Frage der materiellrechtlichen Sachlegitimation (der Klagslegitimation), deren Fehlen zur Klagsabweisung führt, unterschieden werden (Rechberger/Simotta aaO Rz 161). Diesen Unterschied verkennen aber sowohl die Beklagte als auch - ihr folgend - das Erstgericht.Richtig ist, daß der Mangel der Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (SZ 64/17 = ÖBl 1991, 128 = EvBl 1991/114 = WBl 1991, 235 = ecolex 1991, 473 - Betriebsrat mwN); abgesehen davon, daß sich aber ein solcher Mangel entgegen der Meinung des Erstgerichtes durch Verbesserung (Paragraphen 6, 235, Absatz 5, ZPO) beheben läßt, wenn dadurch ein parteifähiges Gebilde nicht erst geschaffen wird, ist er ein Prozeßhindernis und Nichtigkeitsgrund (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 6 vor Paragraph eins und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung). Parteifähig ist aber, wer rechtsfähig ist, also nicht nur jede physische und juristische Person sowie darüber hinaus ein solches Gebilde, dem die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihm im übrigen Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (SZ 64/17 mwN), sondern auch eine Einrichtigung, wie zB ein Universitätsinstitut (Paragraph 2, Absatz 2, UOG 1975 in der Fassung bis zur Novelle BGBl 1990/364; nunmehr Paragraph 3, Absatz eins, UOG 1993), dem kraft Gesetzes eine privatrechtliche Teilrechtsfähigkeit zuerkannt worden ist (Fucik aaO Rz 5 vor Paragraph eins,; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 177; vergleiche dazu auch Koziol/Welser10 römisch eins 64; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 26,; Rummel, Zur Privatrechtsfähigkeit von Universitäten [1987] 17 ff und diesem folgend 13 Os 62/88). Während aber die Teilrechtsfähigkeit bewirkt, daß Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke oder solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind (Rummel aaO 26 f und 29 f), hat dies auf die - insofern unteilbare - Parteifähigkeit keinen Einfluß. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß aus Paragraph 2, Absatz 2, UOG 1975 keineswegs abzuleiten ist, daß die Legitimation von Universitäten zur Beschwerdeführung nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG etwa nur im Umfang ihrer Privatrechtsfähigkeit gegeben sei (JBl 1994, 107). Während nämlich die rein prozessuale Frage der Parteifähigkeit danach zu beantworten ist, ob der Kläger oder Beklagte überhaupt in einem Prozeß als Kläger oder Beklagter aufzutreten befähigt ist (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 338), muß demgegenüber die Frage der materiellrechtlichen Sachlegitimation (der Klagslegitimation), deren Fehlen zur Klagsabweisung führt, unterschieden werden (Rechberger/Simotta aaO Rz 161). Diesen Unterschied verkennen aber sowohl die Beklagte als auch - ihr folgend - das Erstgericht.
Dem gewonnenen Ergebnis steht auch die Entscheidung SZ 54/61 nicht entgegen, hat diese doch eine Schadenersatzklage gegen ein Universitätsinstitut (eine Universitätsklinik) betroffen, gegen deren Zurückweisung sich die Klägerin nicht etwa deshalb gewendet hat, weil das Berufungsgericht die mangelnde Parteifähigkeit der beklagten Einrichtung bejaht hatte, sondern weil ihr keine Gelegenheit zur Richtigstellung der Parteibezeichnung geboten worden war. Die Möglichkeit einer Richtigstellung der Parteibezeichnung hat aber der Oberste Gerichtshof gerade im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der beklagten Einrichtung ausgeschlossen (Rummel aaO 17 FN 8).
Diese Erwägungen führen bereits zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des - den Zwischenstreit über die Parteifähigkeit des klagendenUniversitätsinstitutes endgültig erledigenden - Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 41, 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des - den Zwischenstreit über die Parteifähigkeit des klagendenUniversitätsinstitutes endgültig erledigenden - Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO.