Rechtssatz RS0075742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0075742
Entscheidungsdatum
11.05.2006
Rechtssatz
1) Seit dem Inkrafttreten des UOG kommt auch den Instituten einer Universität eine im § 2 Abs 2 UOG inhaltlich in den Verfügungsmöglichkeiten und Verpflichtungsmöglichkeiten umschriebene, eingeschränkte (verbo: insofern) Rechtspersönlichkeit zu. 2) Im Bereich der Verbindlichkeiten findet diese Limitierung ihren Ausdruck in einer zweifachen Schranke: Diese müssen 1. der Erfüllung eines Institutszwecks dienen und 2. im Institutsvermögen Deckung finden. 3)1) Seit dem Inkrafttreten des UOG kommt auch den Instituten einer Universität eine im Paragraph 2, Absatz 2, UOG inhaltlich in den Verfügungsmöglichkeiten und Verpflichtungsmöglichkeiten umschriebene, eingeschränkte (verbo: insofern) Rechtspersönlichkeit zu. 2) Im Bereich der Verbindlichkeiten findet diese Limitierung ihren Ausdruck in einer zweifachen Schranke: Diese müssen 1. der Erfüllung eines Institutszwecks dienen und 2. im Institutsvermögen Deckung finden. 3)
Die im Rahmen des Deckungsfonds namens des Instituts an einen Rechtsanwalt geleisteten Honorarzahlungen stellen rechtsgeschäftliche Verwaltungshandlungen dar, zu denen der Institutsvorstand nach außen hin generell befugt war, mag auch die zugrundeliegende Bevollmächtigung des Anwalts und damit dessen Honorierung oder auch nur dessen Honorierung allein im Einzelfall den im Gesetz oder sonstwie verankerten Verpflichtungen widersprochen haben, was den Befugnismißbrauch ausmacht. 4) Die Vertretungsmacht nach außen ist im § 2 Abs 3 UOG (in Verbindung mit § 51 Abs 2 lit g UOG) geregelt. Schon wegen des unmittelbaren Zusammenhang mit § 2 Abs 2 UOG kann nicht bezweifelt werden, daß die Regelung schlechthin auch für die Privatrechtsfähigkeit (ua auch) der Universitätsinstitute gilt. 5) Selbstverständliche Grenze der Vertretungsmacht ist die Rechtsunfähigkeit der vertretenen Person. Was der Vertretene nicht kann, kann der Vertreter auch nicht an seiner Stelle (in seinem Namen).Die im Rahmen des Deckungsfonds namens des Instituts an einen Rechtsanwalt geleisteten Honorarzahlungen stellen rechtsgeschäftliche Verwaltungshandlungen dar, zu denen der Institutsvorstand nach außen hin generell befugt war, mag auch die zugrundeliegende Bevollmächtigung des Anwalts und damit dessen Honorierung oder auch nur dessen Honorierung allein im Einzelfall den im Gesetz oder sonstwie verankerten Verpflichtungen widersprochen haben, was den Befugnismißbrauch ausmacht. 4) Die Vertretungsmacht nach außen ist im Paragraph 2, Absatz 3, UOG (in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Litera g, UOG) geregelt. Schon wegen des unmittelbaren Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz 2, UOG kann nicht bezweifelt werden, daß die Regelung schlechthin auch für die Privatrechtsfähigkeit (ua auch) der Universitätsinstitute gilt. 5) Selbstverständliche Grenze der Vertretungsmacht ist die Rechtsunfähigkeit der vertretenen Person. Was der Vertretene nicht kann, kann der Vertreter auch nicht an seiner Stelle (in seinem Namen).
Entscheidungstexte
- 13 Os 62/88
Entscheidungstext OGH 27.10.1988 13 Os 62/88
- 6 Ob 585/95
Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 585/95
nur: Seit dem Inkrafttreten des UOG kommt auch den Instituten einer Universität eine im § 2 Abs 2 UOG inhaltlich in den Verfügungsmöglichkeiten und Verpflichtungsmöglichkeiten umschriebene, eingeschränkte (verbo: insofern) Rechtspersönlichkeit zu. (T1) Beisatz: Parteifähigkeit (T2)
- 1 Ob 2405/96z
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2405/96z
Vgl; Beisatz: Hier: Teilrechtsfähigkeit von Landeskrankenanstalten. (T3) Veröff: SZ 70/10
- 1 Ob 245/00m
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 245/00m
Vgl; Beisatz: Die Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst hatte gemäß § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG soweit Rechtspersönlichkeit, als sie berechtigt war, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Einer dieser Zwecke war gemäß § 36 Abs 1 KHSchOrgG die Veranstaltung von Ausstellungen. (T4)
- 8 ObA 189/00b
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 189/00b
Vgl; Beisatz: Eine sachliche Beschränkung der Anstellung von Dienstnehmern durch Universitätseinrichtungen ergibt sich aus dem zur Verfügung stehenden Deckungsfonds; bei dessen Überschreiten fehlt es an der Rechtsfähigkeit; die "ultra-vires-Lehre" findet hier Anwendung. Die Geschäfte sind bei dessen Überschreiten nichtig. (T5)
- 8 ObA 53/05k
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 53/05k
Vgl; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075742
Dokumentnummer
JJR_19881027_OGH0002_0130OS00062_8800000_002