Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 19.5.1988, 6 Ob 574/88 (EvBl 1989/31), die ebenfalls einen vom nunmehrigen Rekurswerber eingebrachten Devolutionsantrag betraf, folgendes ausgeführt:
"Dem österreichischen Verfahrensrecht ist ein Übergang der funktionellen Zuständigkeit zur Entscheidung über ein in einer bürgerlichen Rechtssache bei Gericht gestelltes Rechtsschutzbegehren von dem nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung berufenen Gericht auf ein übergeordnetes Gericht - außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens - fremd. Das hat nicht nur das Oberlandesgericht zutreffend erkannt, sondern davon geht auch der Rechtsmittelwerber selbst aus.
Der Rechtsmittelwerber erblickt aber im Fehlen eines solchen Rechtsbehelfes eine Säumnis des Verfahrensgesetzgebers, die die gesamte Zivilverfahrensordnung in dieser Hinsicht verfassungswidrig erscheinen lasse, weil nach der innerstaatlich im Verfassungsrang stehenen Bestimmung des Art.13 MRK zur Geltendmachung der Verletzung von Konventionsrechten eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer innerstaatlichen Instanz offenstehen müsse, der Anspruch auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht innerhalb einer angemessenen Frist nach Art.6 Abs 1 MRK aber als Konventionsanspruch normiert sei.Der Rechtsmittelwerber erblickt aber im Fehlen eines solchen Rechtsbehelfes eine Säumnis des Verfahrensgesetzgebers, die die gesamte Zivilverfahrensordnung in dieser Hinsicht verfassungswidrig erscheinen lasse, weil nach der innerstaatlich im Verfassungsrang stehenen Bestimmung des Artikel 13, MRK zur Geltendmachung der Verletzung von Konventionsrechten eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer innerstaatlichen Instanz offenstehen müsse, der Anspruch auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht innerhalb einer angemessenen Frist nach Artikel 6, Absatz eins, MRK aber als Konventionsanspruch normiert sei.
Jede Partei eines zivilgerichtlichen Verfahrens hat im Sinne des Art.6 Abs 1 MRK Anspruch auf Entscheidung in angemessener Frist. Die Einhaltung der sich daraus ergebenden Erledigungspflicht obliegt der jeweils in der Sache befaßten Gerichtsbehörde. Damit ist die Einhaltung der Erledigungspflicht nach der österreichischen Gerichtsverfassung und Zivilverfahrensrechtsordnung in die Verantwortung der richterlichen Organträger des im Instanzenzug jeweils befaßten Gerichtes gelegt. Gegen eine allfällige Verletzung der Erledigungspflicht steht der Prozeßpartei nach der österreichischen Zivilverfahrensrechtsordnung kein unmittelbarer Rechtsbehelf offen. Darin vermag der Oberste Gerichtshof entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers auch keinen Verdacht der Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art.13 MRK zu erkennen. Die Rechtsschutzmöglichkeit durch Zugang zu einem der Konvention Genüge leistenden Gericht im Sinne des Art.6 Abs 1 MRK ist grundsätzlich auch dann gewahrt, wenn allgemein oder im Einzelfall die Überprüfung des Verfahrens und der Entscheidung des Gerichtes im Rechtsmittelweg ausgeschlossen bleibt. Soweit nach einer nicht diskriminierenden Verfahrensvorschrift gegen einen Vorgang oder eine Entscheidung eines der Konvention entsprechenden Gerichtes keine Rechtsmittelmöglichkeit vorgesehen ist, verantwortet das Gericht, bei dem die Rechtssache anhängig ist, als Grenzorgan die Wahrung der Konventionsansprüche aller Verfahrensbeteiligten, also etwa auch den Anspruch auf Erledigung in angemessener Frist. Aus Art.13 MRK kann nicht abgeleitet werden, daß zur Prüfung behaupteter Amtspflichtverletzungen einer der Konvention entsprechenden Gerichtsbehörde, und handelte es sich auch um angebliche Verstöße gegen Konventionsansprüche, eine innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit vorgesehen werden müsse.Jede Partei eines zivilgerichtlichen Verfahrens hat im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK Anspruch auf Entscheidung in angemessener Frist. Die Einhaltung der sich daraus ergebenden Erledigungspflicht obliegt der jeweils in der Sache befaßten Gerichtsbehörde. Damit ist die Einhaltung der Erledigungspflicht nach der österreichischen Gerichtsverfassung und Zivilverfahrensrechtsordnung in die Verantwortung der richterlichen Organträger des im Instanzenzug jeweils befaßten Gerichtes gelegt. Gegen eine allfällige Verletzung der Erledigungspflicht steht der Prozeßpartei nach der österreichischen Zivilverfahrensrechtsordnung kein unmittelbarer Rechtsbehelf offen. Darin vermag der Oberste Gerichtshof entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers auch keinen Verdacht der Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Artikel 13, MRK zu erkennen. Die Rechtsschutzmöglichkeit durch Zugang zu einem der Konvention Genüge leistenden Gericht im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK ist grundsätzlich auch dann gewahrt, wenn allgemein oder im Einzelfall die Überprüfung des Verfahrens und der Entscheidung des Gerichtes im Rechtsmittelweg ausgeschlossen bleibt. Soweit nach einer nicht diskriminierenden Verfahrensvorschrift gegen einen Vorgang oder eine Entscheidung eines der Konvention entsprechenden Gerichtes keine Rechtsmittelmöglichkeit vorgesehen ist, verantwortet das Gericht, bei dem die Rechtssache anhängig ist, als Grenzorgan die Wahrung der Konventionsansprüche aller Verfahrensbeteiligten, also etwa auch den Anspruch auf Erledigung in angemessener Frist. Aus Artikel 13, MRK kann nicht abgeleitet werden, daß zur Prüfung behaupteter Amtspflichtverletzungen einer der Konvention entsprechenden Gerichtsbehörde, und handelte es sich auch um angebliche Verstöße gegen Konventionsansprüche, eine innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit vorgesehen werden müsse.
Jede Rechtsordnung steht bei der Gestaltung ihrer Rechtsschutzeinrichtungen vor dem Problem, das sich aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit von Fehlern im Verfahren oder bei der Entscheidung der im Instanzenzug letzten, obersten Behörde ergibt. Der anzustrebende Rechtsfriede erfordert grundsätzlich ein Ende des Rechtszuges. Zur tunlichsten Hintanhaltung von Fehlern des Grenzorganes können zwar disziplinäre und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Organe indirekt beitragen, ein unmittelbarer Eingriff in das Gerichtsverfahren zur Behebung einer allgemein rechtswidrigen oder auch im besonderen konventionswidrigen Verfahrensverzögerung durch das nach der Verfahrensordnung oberste Gerichtsorgan wäre denkgesetzwidrig.
Im Falle der österreichischen Zivilverfahrensordnung ist das jeweils instanzenmäßig mit der Sache berufene Gericht zur Wahrung des Anspruches der Beteiligten auf Verfahrenserledigung in angemessener Frist im erwähnten Zusammenhang oberste und letzte Instanz.
Eine solche Verfahrensgestaltung steht nicht im Verdacht der Konventions- und damit der Verfassungswidrigkeit."
Die vom Rekurswerber angeführten "neuen Argumente zur Widerlegung der in der Vorentscheidung vertretenen Rechtsanschauung" bieten keinen Anlaß, von der angeführten Entscheidung abzugehen. Richtig ist, daß sich Fasching in seinem für den
10. Österreichischen Juristentag, Wien 1988, erstatteten Gutachten (Verfassungskonforme Gerichtsorganisation) auf den S. 54 ff mit der Frage der Abhilfe gegen Verzögerungen unter Hinweis auf Art.6 MRK befaßte. Die Einführung eines Devolutionsantrages befürwortete er jedoch nicht. Er wies vielmehr unter anderem darauf hin, daß hiedurch die Überprüfbarkeit der Entscheidung im Instanzenzug eingeschränkt würde und der Prozeß in der Praxis durch Devolution an die höhere Instanz kaum rascher erledigt würde und jedenfalls teurer wäre.10. Österreichischen Juristentag, Wien 1988, erstatteten Gutachten (Verfassungskonforme Gerichtsorganisation) auf den S. 54 ff mit der Frage der Abhilfe gegen Verzögerungen unter Hinweis auf Artikel 6, MRK befaßte. Die Einführung eines Devolutionsantrages befürwortete er jedoch nicht. Er wies vielmehr unter anderem darauf hin, daß hiedurch die Überprüfbarkeit der Entscheidung im Instanzenzug eingeschränkt würde und der Prozeß in der Praxis durch Devolution an die höhere Instanz kaum rascher erledigt würde und jedenfalls teurer wäre.
Die Rekursausführungen, die Europäische Kommission für Menschenrechte habe in der Entscheidung 7987/1977 ausdrücklich anerkannt, daß das Fehlen einer Devolutionsmöglichkeit eine Konventionsverletzung unter dem Blickpunkt des Art.13 MRK darstelle, sind nicht richtig. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, eine Beschwerde, mit der das Fehlen einer wirksamen innerstaatlichen Beschwerde, mit der das Recht auf Fällung einer Gerichtsentscheidung innerhalb angemessener Frist geltend gemacht werden kann, gerügt werde, sei nicht offenbar unbegründet und daher für zulässig zu erklären. Daß das Fehlen einer Devolutionsmöglichkeit gegen Art.13 MRK verstößt, hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in dieser Entscheidung nicht ausgesprochen.Die Rekursausführungen, die Europäische Kommission für Menschenrechte habe in der Entscheidung 7987 aus 1977, ausdrücklich anerkannt, daß das Fehlen einer Devolutionsmöglichkeit eine Konventionsverletzung unter dem Blickpunkt des Artikel 13, MRK darstelle, sind nicht richtig. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, eine Beschwerde, mit der das Fehlen einer wirksamen innerstaatlichen Beschwerde, mit der das Recht auf Fällung einer Gerichtsentscheidung innerhalb angemessener Frist geltend gemacht werden kann, gerügt werde, sei nicht offenbar unbegründet und daher für zulässig zu erklären. Daß das Fehlen einer Devolutionsmöglichkeit gegen Artikel 13, MRK verstößt, hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in dieser Entscheidung nicht ausgesprochen.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in welcher in einem bestimmten Verfahren eine Verletzung des Art.6 Abs 1 MRK wegen überlanger Dauer des Verfahrens festgestellt wurde, ist nicht zielführend, weil damit über die Notwendigkeit einer Devolutionsmöglichkeit nichts gesagt wurde.Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in welcher in einem bestimmten Verfahren eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK wegen überlanger Dauer des Verfahrens festgestellt wurde, ist nicht zielführend, weil damit über die Notwendigkeit einer Devolutionsmöglichkeit nichts gesagt wurde.
Der erkennende Senat sieht daher keinen Anlaß, von seiner in der Entscheidung 6 Ob 574/88 vertretenen Meinung abzugehen.
§ 4 JN regelt den Instanzenzug in Zivilsachen. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestehen keinerlei Bedenken. Es sei noch darauf hingewiesen, daß auch dann, wenn die im Gesetz zur Abhilfe gegen Verfahrensverzögerungen allein vorgesehene Aufsichtsbeschwerde im Hinblick auf Art.13 MRK nicht ausreichend wäre, für den Rekurswerber in diesem Verfahren nichts gewonnen wäre. Es würde sich um ein Unterlassen des Gesetzgebers handeln, welches nicht zum Gegenstand einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG gemacht werden kann (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1154; MGA B-VG3, E 11 zu Art. 140 B-VG). Dem Rekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.Paragraph 4, JN regelt den Instanzenzug in Zivilsachen. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestehen keinerlei Bedenken. Es sei noch darauf hingewiesen, daß auch dann, wenn die im Gesetz zur Abhilfe gegen Verfahrensverzögerungen allein vorgesehene Aufsichtsbeschwerde im Hinblick auf Artikel 13, MRK nicht ausreichend wäre, für den Rekurswerber in diesem Verfahren nichts gewonnen wäre. Es würde sich um ein Unterlassen des Gesetzgebers handeln, welches nicht zum Gegenstand einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, B-VG gemacht werden kann (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1154; MGA B-VG3, E 11 zu Artikel 140, B-VG). Dem Rekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.