Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt mit Urteil festzustellen, daß er der beklagten Partei nicht als Bürge und Zahler für den von dieser dem Manfred S*** (Kreditnehmer) gewährten Kredit im Betrag von 1,600.000 S hafte. Nachdem er zunächst vorgebracht hatte, eine Urkunde über eine Bürgschaftsübernahme für den Kreditnehmer der beklagten Partei überhaupt nicht unterfertigt zu haben, diese Bestreitung aber nach Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens nicht mehr aufrechterhielt, brachte er (nach zwei Rechtsgängen zusammengefaßt) vor, er habe dem Leiter der Zweigstelle der beklagten Partei, Alexander N***, in dessen Büro dieser mit dem Kreditnehmer verhandelt habe, wiederholt erklärt, er wolle eine Haftung für den Kredit nur als Ergänzung zu einer vorgesehenen Pfandhaftung der vom Kreditnehmer mit dem Kreditbetrag zu erwerbenden Liegenschaft EZ 156 KG Königsbrunn übernehmen. Einerseits solle seine Haftung bis zum Betrag von S 500.000 beschränkt sein, andererseits nur dann gültig sein, wenn der Kreditbetrag als Kaufpreis für die vom Kreditnehmer zu erwerbende Liegenschaft verwendet werde. Sollte ihm die Erklärung eines davon abweichenden Inhaltes zuzurechnen sein, beruhe dies darauf, daß ihm die Haftungserklärung vom 23.Jänner 1980 durch Täuschungshandlungen des Zweigstellenleiters der beklagten Partei herausgelockt worden sei. Die beklagte Partei habe einen Teilbetrag der Kreditsumme, nämlich 1 Mio S zu Handen eines Treuhänders ausbezahlt und nach dem Scheitern des Liegenschaftsankaufes wieder zurückerhalten. Der restliche Kreditbetrag (von S 600.000) sei aber vereinbarungswidrig anderweitig verwendet worden. Über das Vermögen des Kreditnehmers sei in der Folge der Konkurs eröffnet worden. Die beklagte Partei habe das Kreditverhältnis als aufgelöst erklärt, eine Forderung von mehr als 740.000 S geltend gemacht und gegenüber dem Kläger auf der Rechtsverbindlichkeit seiner Bürgenerklärung in der hierüber errichteten Urkunde bestanden. Dies habe für den Kläger zur Folge gehabt, daß ein anderes Kreditinstitut seine weitere Kreditwürdigkeit verneint habe. Die zur Besicherung des Kredites in erster Linie vorgesehene Pfandhaftung der zu erwerbenden Liegenschaft hätte für die beklagte Partei volle Deckung für ihre Rückzahlungsforderung in jenem Zeitpunkt geboten, als ihr das Scheitern des Kaufvertrages über die Liegenschaft bekannt geworden sei. Die beklagte Partei habe es verabsäumt, ihr zustehende Ansprüche auf Bestellung eines Ersatzpfandes oder Aufkündigung des Kreditverhältnisses geltend zu machen. Sie hätte dafür Sorge tragen müssen, daß der über den Treuhanderlag von 1 Mio S hinausgehende Kreditbetrag von S 600.000 erst nach Ankauf der Liegenschaft an den Kreditnehmer zur Auszahlung gelange, weil die Auszahlung dieses Betrages, eines Barbetrages überhaupt, an den Kreditnehmer mit dem Kläger niemals vereinbart worden sei und dieser erst im vorliegenden Verfahren davon Kenntnis erhalten habe.
Die beklagte Partei wandte ein, der Kläger habe ohne die behaupteten Willensmängel eigenhändig eine Bürgschaftserklärung für einen Privatkredit ihres Kreditnehmers von 1,600.000 S abgegeben. Sie habe gegenüber dem Kläger als Bürgen auch keine Obliegenheitsverletzungen begangen: Sie habe erst im Dezember 1980 bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers vom Scheitern der Verhandlungen über den Liegenschaftsankauf Kenntnis erlangt. Auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kreditnehmers am 5.Jänner 1982 sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, sich Ersatzpfänder bestellen zu lassen und Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Überdies wären solche Rechtshandlungen der Anfechtung im Konkurs unterlegen. Eine Erhöhung des Bürgenrisikos des Klägers sei nicht eingetreten. Zur Minderung des Bürgenrisikos habe für die beklagte Partei nach Scheitern der Kaufvertragsverhandlungen und Rücklangen des Treuhandbetrages vom Treuhänder keine Möglichkeit mehr bestanden. Die Begründung eines Pfandrechtes auf einer dem Kreditnehmer nur zur Hälfte gehörenden Liegenschaft mit einem Gesamtwert von S 30.000 für eine Kreditforderung von 1,600.000 S bzw 600.000 S hätte Kosten und Gebühren verursacht, die unter Berücksichtigung des Aufwandes einer Zwangsversteigerung keinen Realerlös hätte bringen können. Folgender Sachverhalt steht nach zwei Rechtsgängen und einer vom Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang durchgeführten Beweiswiederholung fest:
Der Kreditnehmer bemühte sich bei der beklagten Partei um einen zu gewährenden Privatkredit von 1,600.000 S zur Finanzierung eines geplanten Liegenschaftsankaufes und forderte den Kläger zur Bürgenstellung auf. Der Kläger erklärte sich nach mehreren Gesprächen dazu bereit. Am 23.Jänner 1980 unterfertigte der Kläger in der Zweigstelle der beklagten Partei in Strebersdorf vor dem damaligen Leiter der Zweigstelle Alexander N***, der die Verhandlungen über die Kreditgewährung mit dem Kreditnehmer geführt hatte, die als Bürgschaftsübernahme bezeichnete Urkunde. Vorher hatte der Kläger den Kreditvertrag der beklagten Partei mit dem Kreditnehmer über 1,600.000 S durchgelesen. Nach den über den Formularvordruck hinaus besonders vereinbarten Vertragspunkten 12 bis 16 wurde im Kreditvertrag nicht nur auf die Bürgenhaftung des Klägers (P 12) und dessen Risikoversicherung (P 14) hingewiesen, sondern in P 13 ausdrücklich festgehalten, der Kreditnehmer und seine Ehefrau haben der beklagten Partei "die ihnen künftig je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 156 KG Königsbrunn Gerichtsbezirk Korneuburg als Haupteinlage und die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 2013 KG Roggendorf Gerichtsbezirk Gänserndorf als Nebeneinlage bis zum Höchstbetrag von 2,080.000 S je an erster Stelle simultan zu verpfänden. Die zu erwerbende Liegenschaft ist zum vollen Neubauwert gegen Brandschaden versichert zu halten. Die Vinkulierungserklärung ...... ist bei Unterschriftsleistung
vorzulegen ........ (die Beklagte) wird die Treuhandvaluta von
1 Mio S unter Haftung des Kreditnehmers für alle Schäden wegen der Treuhandschaft an Herrn Dr. Michael K*** überweisen, der für die Eintragung des Simultanpfandrechtes an erster Stelle Sorge tragen wird." Es war vereinbart, daß der Betrag von 1 Mio S aus dem Kredit zur treuhändigen Verwahrung bis zum Abschluß des Kaufvertrages über die Liegenschaft an den vertragserrichtenden Notar Dr. K*** überwiesen werden sollte, wobei der Notar auch die Eintragung des Simultanpfandrechtes auf der zu erwerbenden Liegenschaft und der dem Kreditnehmer und seiner Ehefrau bereits gehörenden Liegenschaft in Roggendorf mit einem Höchstbetrag von 2,080.000 S grundbücherlich zu besorgen hatte.
Nach dem Inhalt der Bürgschaftserklärung übernahm der Kläger zur Sicherstellung aller Forderungen der beklagten Partei aus dem näher bezeichneten Kreditverhältnis über die Gewährung eines Kredites von 1,600.000 S an den Kreditnehmer die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB. Bei der schriftlichen Abfassung der Bürgenerklärung wurde ein Vordruck verwendet, dessen dritter Absatz lautet: "Ich/Wir verzichte(n) auf die Geltendmachung der mir/uns als Bürge(n) nach dem Gesetz zustehenden Einreden, insbesondere auf die Einrede der Aufrechnung. Ihre Rechte gehen erst dann auf mich/uns als Bürgen über, wenn Sie wegen Ihrer sämtlichen Ansprüche gegen den Hauptschuldner vollständig befriedigt sind. Bei etwaiger Verlängerung des von Ihnen gegebenen Kredites bleibt die Bürgschaft in Geltung". Der anschließende Satz "Sie erlischt auch nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortbestand des Kreditverhältnisses" wurde auf Verlangen des Klägers vor seiner Unterschriftsleistung gestrichen. Gleichzeitig mit der Unterfertigung der Bürgschaftserklärung unterschrieb der Kläger den Antrag an einen Versicherer auf Abschluß einer Risikoversicherung mit einer Versicherungssumme von 500.000 S. Von einer Begrenzung der Bürgenhaftung auf die Höhe der Versicherungssumme war nie die Rede. Im Antrag auf Risikoversicherung wurde diese Summe gewählt, weil bei einer höheren Versicherungssumme eine ärztliche Untersuchung erforderlich gewesen wäre. Der Kläger erörterte weder mit dem Kreditnehmer noch mit dem Zweigstellenleiter der beklagten Partei was geschehen sollte, falls der vom Kreditnehmer angestrebte Grunderwerb unterbleibe. Eine Bedingung, daß die Bürgschaft nur unter der Voraussetzung des Liegenschaftsankaufes und eine Auszahlung des eingeräumten Kreditgesamtbetrages von 1,600.000 S nur nach Zustandekommen des Kaufvertrages durchgeführt werden dürfe, war nicht Inhalt des Bürgschaftsvertrages.Nach dem Inhalt der Bürgschaftserklärung übernahm der Kläger zur Sicherstellung aller Forderungen der beklagten Partei aus dem näher bezeichneten Kreditverhältnis über die Gewährung eines Kredites von 1,600.000 S an den Kreditnehmer die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB. Bei der schriftlichen Abfassung der Bürgenerklärung wurde ein Vordruck verwendet, dessen dritter Absatz lautet: "Ich/Wir verzichte(n) auf die Geltendmachung der mir/uns als Bürge(n) nach dem Gesetz zustehenden Einreden, insbesondere auf die Einrede der Aufrechnung. Ihre Rechte gehen erst dann auf mich/uns als Bürgen über, wenn Sie wegen Ihrer sämtlichen Ansprüche gegen den Hauptschuldner vollständig befriedigt sind. Bei etwaiger Verlängerung des von Ihnen gegebenen Kredites bleibt die Bürgschaft in Geltung". Der anschließende Satz "Sie erlischt auch nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortbestand des Kreditverhältnisses" wurde auf Verlangen des Klägers vor seiner Unterschriftsleistung gestrichen. Gleichzeitig mit der Unterfertigung der Bürgschaftserklärung unterschrieb der Kläger den Antrag an einen Versicherer auf Abschluß einer Risikoversicherung mit einer Versicherungssumme von 500.000 S. Von einer Begrenzung der Bürgenhaftung auf die Höhe der Versicherungssumme war nie die Rede. Im Antrag auf Risikoversicherung wurde diese Summe gewählt, weil bei einer höheren Versicherungssumme eine ärztliche Untersuchung erforderlich gewesen wäre. Der Kläger erörterte weder mit dem Kreditnehmer noch mit dem Zweigstellenleiter der beklagten Partei was geschehen sollte, falls der vom Kreditnehmer angestrebte Grunderwerb unterbleibe. Eine Bedingung, daß die Bürgschaft nur unter der Voraussetzung des Liegenschaftsankaufes und eine Auszahlung des eingeräumten Kreditgesamtbetrages von 1,600.000 S nur nach Zustandekommen des Kaufvertrages durchgeführt werden dürfe, war nicht Inhalt des Bürgschaftsvertrages.
Am 26.Februar 1980 überwies die beklagte Partei von der Kreditvaluta 1 Mio S entsprechendd P 13 des Kreditvertrages vom Kreditkonto an den im Kreditvertrag genannten Notar Dr. K*** und über fernmündlichen Überweisungsauftrag, wer diesen erteilt hat kann nicht festgestellt werden, 530.620 S auf ein ebenfalls bei der beklagten Partei eingerichtetes Konto, lautend auf die S*** & Co Gesellschaft mbH, welches zum Zeitpunkt der Überweisung mit mehr als 530.000 S im Debet war. Für diesen Kredit hatten Manfred S***, seine Ehefrau und zwei weitere Verwandte die selbstschuldnerische Mithaftung übernommen. Diese durchgeführte Überweisung widerspricht nicht der getroffenen Kreditvereinbarung und der Bürgschaftsübernahme.
Bei Abschluß des Kreditvertrages und Unterfertigung der Bürgenerklärung war der Kaufpreis der zu erwerbenden Liegenschaft noch nicht vereinbart. Bei den Vertragsverhandlungen schwankten die Vorstellungen der Liegenschaftseigentümerin und des Kreditnehmers zwischen 1,200.000 S und 1,400.000 S. Nach Überweisung der Kreditvaluta führte der Kreditnehmer noch weitere Vertragsverhandlungen, ein Kaufvertrag über die Liegenschaft kam aber nicht zustande.
Peter H***, in der Folge Kreditsachbearbeiter der beklagten Partei, ersuchte den Kreditnehmer wiederholt um Aufklärung über die Verzögerung beim Liegenschaftskauf, ohne eine zufriedenstellende Auskunft zu erhalten. Ende November, Anfang Dezember 1980 brachte Peter H*** durch Anfrage bei Notar Dr. K*** in Erfahrung, daß nach dessen Ansicht der Kaufvertrag wahrscheinlich niemals zustandekommen werde. Die beklagte Partei forderte daraufhin die Rücküberweisung des Treuhandbetrages, was am 16.Dezember 1980 auch geschah. In weiterer Folge informierte Peter H*** den Kreditnehmer darüber und urgierte im Gespräch die Rücküberweisung des auf das Konto der S*** & Co Gesellschaft mbH überwiesenen Teilbetrages von 530.620 S oder jedenfalls das Anbot von Ersatzbesicherungen. Neben dem Rückfluß des Treuhandbetrages von 1 Mio S erfolgten durch den Kreditnehmer am 29.Mai 1980, 24.Juli 1980, 26.August 1980 und 3. November 1981 Teilzahlungen von zusammen 97.520 S auf das Kreditkonto. Der Kreditnehmer wurde von der beklagten Partei am 30. April, 30.Juni, 31.Juli, 30.September, 31.Oktober 1980 sowie am 31. Jänner, 28.Februar, 31.März, 30.Juni, 31.Juli und 31.August 1981 zur Einhaltung seiner Rückzahlungsverpflichtungen gemahnt. Die Mahnschreiben wurden in Durchschrift auch an alle Mitverpflichteten und Bürgen, so auch an den Kläger übersandt. Die Reaktionen des Kreditnehmers waren jeweils mündliche nicht eingehaltene Zahlungsversprechen. Die Forderungen des Kreditsachbearbeiters Peter H*** nach weiteren Sicherheiten beantwortete der Kreditnehmer dahin, daß er die Sicherheiten für weitere Kredite benötige. Mit diesen Krediten wolle er auch den gegenständlichen Kredit in den Rahmen der Vereinbarung bringen. Er wurde diesbezüglich auch aktiv, ein anderes Kreditinstitut erkundigte sich bei der beklagten Partei. An eine Stellung weiterer Bürgen, etwa Familienmitglieder des Kreditnehmers, war nicht zu denken, weil diese bereits für andere Kredite Bürgschaften übernommen hatten. Der Kreditnehmer beteuerte gegenüber Peter H***, in dem von ihm eröffneten Lokal "R***" werde eine Diskothek eingebaut. Wenn diese in Betrieb gehe, gebe es mit der Rückzahlung keine Schwierigkeiten mehr. Auf der dem Kreditnehmer gehörenden Hälfte der Liegenschaft in Raggendorf, deren Gesamtwert etwa 30.000 S betrug, wurde aus wirtschaftlichen Gründen kein Pfandrecht für die Kreditforderung eingetragen. Sonstiges Vermögen des Kreditnehmers war nicht feststellbar. Als im September/Oktober 1981 klar wurde, daß das Lokal "R***" nicht den erwarteten Erfolg brachte, den der Kreditnehmer der beklagten Partei dargestellt hatte, wurde der Kredit "echt" notleidend.
Am 5. Jänner 1982 wurde über Antrag des Kreditnehmers vom 23. November 1981 über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet. Am 1. Februar 1982 "entzog" die beklagte Partei dem Kreditnehmer den Kredit, der mit 744.712,61 S aushaftete. Es stellte sich heraus, daß die Konkursmasse vollkommen vermögenslos war, es konnten nach der Schlußrechnung des Masseverwalters nur Einnahmen von 15.000 S aus dem Verkaufserlös des Hälfteanteiles des Kreditnehmers an der Liegenschaft Raggendorf erzielt werden.
Über das Vermögen der Firma S*** & Co Gesellschaft mbH wurde am 13.April 1981 der Konkurs eröffnet, über jenes der Firma R*** Restaurationsgesellschaft mbH am 30.Oktober 1981 der Ausgleich und in der Folge der Anschlußkonkurs eröffnet.