Der vom ersten Ablehnungswerber dagegen erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN lautet seit einer Abänderung durch die Achte Gerichtsentlastungs-Novelle:Paragraph 24, Absatz 2, JN lautet seit einer Abänderung durch die Achte Gerichtsentlastungs-Novelle:
"Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt."
In der Stammfassung des Gesetzes war nur der Rechtsmittelausschluß gegen Entscheidungen auf Stattgebung der Ablehnung enthalten, so daß nach überwiegender Ansicht die Anfechtbarkeit einer die Ablehnung zurückweisenden Entscheidung nach den im jeweiligen Anlaßverfahren anzuwendenden allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen zu beurteilen gewesen wäre. Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne an, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (SZ 18/6; RZ 1955, 95; NZ 1970, 92; EvBl 1975/221 uva). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Jurisdiktionsnorm verdrängt § 24 Abs 2 jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm in ihrem ersten Teil Anwendung zu finden hat, also auch im Verfahren außer Streitsachen (JBl 1951, 488; JBl 1961, 34; SZ 42/74, NZ 1970, 76; EvBl 1975/221 uva).In der Stammfassung des Gesetzes war nur der Rechtsmittelausschluß gegen Entscheidungen auf Stattgebung der Ablehnung enthalten, so daß nach überwiegender Ansicht die Anfechtbarkeit einer die Ablehnung zurückweisenden Entscheidung nach den im jeweiligen Anlaßverfahren anzuwendenden allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen zu beurteilen gewesen wäre. Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne an, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (SZ 18/6; RZ 1955, 95; NZ 1970, 92; EvBl 1975/221 uva). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Jurisdiktionsnorm verdrängt Paragraph 24, Absatz 2, jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm in ihrem ersten Teil Anwendung zu finden hat, also auch im Verfahren außer Streitsachen (JBl 1951, 488; JBl 1961, 34; SZ 42/74, NZ 1970, 76; EvBl 1975/221 uva).
Diesen Gesichtspunkt vernachlässigt Fasching (Komm. I 212), dessen gegenteilige Ansicht daher auch bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1961, 14; NZ 1966, 28; RZ 1967, 71; NZ 1970, 92 ua).Diesen Gesichtspunkt vernachlässigt Fasching (Komm. römisch eins 212), dessen gegenteilige Ansicht daher auch bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1961, 14; NZ 1966, 28; RZ 1967, 71; NZ 1970, 92 ua).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 24 Abs 2 JN abzugehen.Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, JN abzugehen.
Der Rekursausschluß wirkt unabhängig von den geltend gemachten Anfechtungsgründen. Im Besitzstörungsstreit kommt dem ersten Ablehnungswerber keine Parteistellung zu. In diesem Verfahren wäre überdies schon nach dem allgemeinen Anfechtungsausschluß gemäß § 528 Abs 1 Z 6 ZPO ein Rekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung unstatthaft.Der Rekursausschluß wirkt unabhängig von den geltend gemachten Anfechtungsgründen. Im Besitzstörungsstreit kommt dem ersten Ablehnungswerber keine Parteistellung zu. In diesem Verfahren wäre überdies schon nach dem allgemeinen Anfechtungsausschluß gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO ein Rekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung unstatthaft.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.