Begründung:
Der Vater war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 6. 3. 2000 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je 2.800 S für seine beiden aus geschiedener Ehe stammenden, bei der Mutter aufwachsenden Kinder Bernhard und Alexandra verpflichtet. Dieser Unterhaltsbemessung lag zugrunde, dass der Vater unverschuldet seinen Arbeitsplatz verlor und damals ein Arbeitslosengeld von 470,60 S täglich bezog. Für die Tochter Alexandra, die eine Lehre absolviert, leistete der Vater im Einvernehmen mit dem Unterhaltssachwalter ab Herbst 2000 nur mehr 1.650 S monatlich und seit Herbst 2001 nur mehr 550 S (39,97 EUR) monatlich.
Am 7. 6. 2001 stellte der Unterhaltssachwalter den Antrag, die monatlichen Unterhaltsbeiträge für Bernhard ab 1. 1. 2001 auf 4.300 S (312,49 EUR) zu erhöhen. Der Vater erklärte sich mit einer Erhöhung auf 4.000 S ab 1. 7. 2001 einverstanden und beantragte die Abweisung des Mehrbegehrens.
Das Erstgericht erhöhte die vom Vater für Bernhard zu leistenden Unterhaltsbeiträge antragsgemäß. Es legte ein Einkommen des Vaters von 22.166,67 S netto im Monatsschnitt zugrunde und ging davon aus, dass dem über 18jährigen Sohn unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflicht des Vaters für Alexandra 20 % von dieser Bemessungsgrundlage zustehe.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters insoweit zurück, als er eine Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistung ab 1. 7. 2001 unter 4.000 S monatlich anstrebte. Im Übrigen gab es dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Bei richtiger Berechnung des monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens des Vaters ergebe sich zwar eine Bemessungsgrundlage von 21.400 S (und nicht, wie das Erstgericht angenommen habe, von 22.166,67 S). Da der Vater aber für die Tochter Alexandra wegen deren Eigeneinkommens nurmehr teilweise sorgepflichtig sei, sei diese finanzielle Belastung bei Berechnung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn Bernhard nur mit 1 % anstatt mit 2 % der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dem Sohn Bernhard stehe daher ein sich nach der Prozentsatzmethode errechnender Unterhalt von 4.494 S zu, sodass die Unterhaltsbemessung des Erstgerichtes durchaus angemessen sei. Der Vater bemängle zwar auch, dass das Erstgericht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, nicht beachtet habe, wonach die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistung an nicht haushaltszugehörige Kinder durch Anrechnung eines Teiles der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) auf den Unterhalt zu erfolgen habe. Das Rekursgericht teile die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 12a FLAG, nämlich das die Familienbeihilfe nur insoweit den Unterhalt des Kindes nicht mindere, als sie nicht zum Ausgleich der überhöhten Steuerbelastung des Unterpflichtigen benötigt werde, nicht. Dieser Auslegung stehe die eindeutige Anordnung in § 12a FLAG entgegen, dass die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gewertet werden dürfe und dessen Unterhaltsanspruch auch nicht mindere. Nach der Rechtsprechung solle die Familienbeihilfe zur Gänze dem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut werde. Daher dürfe sie als Betreuungshilfe nicht auf den Unterhalt des geldunterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet werden. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 12a FLAG sehe das Rekursgericht keinen Raum für eine teleologische Reduktion im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Diesen Beschluss bekämpft der Vater insoweit mit Revisionsrekurs, als ein 4.000 S übersteigender Unterhaltsbeitrag zuerkannt wurde. Der Vater macht geltend, das § 12a FLAG im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auszulegen sei, woraus sich ergebe, dass der mit Beschlüssen der Vorinstanzen zuerkannte Unterhaltsbeitrag um zumindest 10 % zu kürzen sei.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters insoweit zurück, als er eine Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistung ab 1. 7. 2001 unter 4.000 S monatlich anstrebte. Im Übrigen gab es dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Bei richtiger Berechnung des monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens des Vaters ergebe sich zwar eine Bemessungsgrundlage von 21.400 S (und nicht, wie das Erstgericht angenommen habe, von 22.166,67 S). Da der Vater aber für die Tochter Alexandra wegen deren Eigeneinkommens nurmehr teilweise sorgepflichtig sei, sei diese finanzielle Belastung bei Berechnung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn Bernhard nur mit 1 % anstatt mit 2 % der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dem Sohn Bernhard stehe daher ein sich nach der Prozentsatzmethode errechnender Unterhalt von 4.494 S zu, sodass die Unterhaltsbemessung des Erstgerichtes durchaus angemessen sei. Der Vater bemängle zwar auch, dass das Erstgericht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, nicht beachtet habe, wonach die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistung an nicht haushaltszugehörige Kinder durch Anrechnung eines Teiles der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) auf den Unterhalt zu erfolgen habe. Das Rekursgericht teile die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des Paragraph 12 a, FLAG, nämlich das die Familienbeihilfe nur insoweit den Unterhalt des Kindes nicht mindere, als sie nicht zum Ausgleich der überhöhten Steuerbelastung des Unterpflichtigen benötigt werde, nicht. Dieser Auslegung stehe die eindeutige Anordnung in Paragraph 12 a, FLAG entgegen, dass die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gewertet werden dürfe und dessen Unterhaltsanspruch auch nicht mindere. Nach der Rechtsprechung solle die Familienbeihilfe zur Gänze dem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut werde. Daher dürfe sie als Betreuungshilfe nicht auf den Unterhalt des geldunterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet werden. Im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 12 a, FLAG sehe das Rekursgericht keinen Raum für eine teleologische Reduktion im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei. Diesen Beschluss bekämpft der Vater insoweit mit Revisionsrekurs, als ein 4.000 S übersteigender Unterhaltsbeitrag zuerkannt wurde. Der Vater macht geltend, das Paragraph 12 a, FLAG im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auszulegen sei, woraus sich ergebe, dass der mit Beschlüssen der Vorinstanzen zuerkannte Unterhaltsbeitrag um zumindest 10 % zu kürzen sei.