Begründung:
Die am 21.7.1964 geborene Klägerin ist ein eheliches Kind des Beklagten, dessen Ehe mit der Mutter der Klägerin im Jahre 1971 aus seinem Verschulden geschieden wurde. Die Klägerin wohnt bei ihrer Mutter. Sie besuchte im Schuljahr 1983/84 die dritte Klasse der Handelsakademie. Laut Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27.1.1981, 2 P 352/80-35, wurde der Beklagte zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 950,-- an die Klägerin verpflichtet. Eine Aufhebung oder Abänderung dieser Unterhaltsverpflichtung wurde bisher nicht verfügt.
Mit ihrer am 21.12.1983 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten ab 1.12.1983 einen monatlichen Unterhalt von S 3.300,-
-. Sie brachte unter anderem vor, ihre bisherige Berufsausbildung (Praktikantin mit Abschlußprüfung in einer Steuerberatungskanzlei) entspreche weder ihren geistigen Fähigkeiten noch ihren Vorstellungen, zumal damit keine Aufstiegschancen verbunden seien. Die Mutter der Klägerin führe ein Transportunternehmen, welches die Klägerin später einmal weiterführen werde.
Dazu sei die Ausbildung auf der Handelsakademie Voraussetzung. Es könne der Klägerin auch nicht zugemutet werden, ganztägig berufstätig zu sein und die Ausbildung an der Handelsakademie in Abendkursen zu absolvieren.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und wendete ein, die Klägerin habe ihre Selbsterhaltungsfähigkeit bereits im Sommer 1981
erlangt, indem sie in einer Steuerberatungskanzlei ihre Lehrausbildung abgeschlossen habe. Obwohl sie der Arbeitgeber weiter beschäftigt hätte, habe sie ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst und mit dem Schulbesuch an der Handelsakademie begonnen, wozu jedoch keine Notwendigkeit bestanden habe. Auch die Lebens- und Einkommensverhältnisse des Beklagten ließen eine höhere Ausbildung der Klägerin nicht zu. Der Klägerin könne zugemutet werden, die Handelsakademie für Berufstätige zu besuchen. Seit ihrem Ausscheiden aus der Steuerberatungskanzlei habe die Klägerin im Transportunternehmen ihrer Mutter gearbeitet. Der Beklagte verdiene als Kraftfahrzeugmechaniker monatlich lediglich S 15.492,67 einschließlich der Familienbeihilfe, einen Nebenverdienst habe er nicht. Mit diesem Einkommen müsse er für den Unterhalt seiner nicht berufstätigen Ehefrau und seiner beiden Kinder aus zweiter Ehe aufkommen, die 7 und 10 Jahre alt seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Klägerin absolviert derzeit die dritte Klasse der fünfklassigen Handelsakademie in Innsbruck, die sie nach dem Schuljahr 1985/86 mit der Matura abschließen wird. Sie stand in der Zeit vom 3.9.1979 bis 31.8.1981 beim Steuerberater Philipp C in Innsbruck in einer Art Lehrverhältnis als Praktikant und erzielte zuletzt ohne Prüfung ein Nettoeinkommen von S 2.436,75
monatlich, 'was einem Lehrling im zweiten Lehrjahr entspricht'. Dieses Lehrverhältnis hat die Klägerin am 31.8.1981 einseitig beendet, um im Schuljahr 1981/82 in die erste Klasse der Handelsakademie einzutreten.
Trotzdem hat sie das letzte Praktikantenjahr nachgeholt und im Dezember 1981
die noch ausständige Praktikantenprüfung abgelegt. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin eine abgeschlossene Berufsausbildung und hätte damit die konkrete Möglichkeit besessen, ein monatliches Nettoeinkommen zwischen S 7.000 bis S 8.000 zu erzielen, zumal der Steuerberater Philipp C mit ihr einen Dienstvertrag mit dem erwähnten Monatsbezug abgeschlossen hätte. Mit dieser Berufsausbildung besteht die Chance, bis zum Bilanzbuchhalter mit einem Nettoeinkommen von ca.20.000 S aufzusteigen. Die Klägerin besucht die Handelsakademie allein deshalb, um später das Unternehmen ihrer Mutter zu übernehmen, weil die Führung des Betriebes der Mutter das Ausbildungsniveau einer Handelsakademie erfordert. Sie verfügte bis zum Zeitpunkt der Klagseinbringung über kein eigenes Einkommen und hat auch keine eigene Wohnung. Der Beklagte hat seit Sommer 1982 an die Klägerin keinen Unterhalt mehr bezahlt. Er erzielt als Mechaniker ein Durchschnittseinkommen von S 15.508,11 plus S 2.200,-- Familienbeihilfe, sohin zusammen S 17.708,11. Er hat für eine nicht berufstätige Frau und zwei eheliche Kinder im Alten von 7
und 10 Jahren zu sorgen.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Klägerin sei selbsterhaltungsfähig und habe den neuen Bildungsgang nur deshalb angetreten, um einen Vorteil für ihre Mutter zu erreichen. Ihre weitere Berufsausbildung sei vorwiegend im Interesse ihrer Mutter gelegen.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung des Beklagten das Ersturteil insoweit als nichtig auf, als ein Teilbegehren von S 950,--
monatlich ab 1.12.1983 abgewiesen wurde, erklärte das diesbezügliche Verfahren für nichtig und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Im übrigen gab es der Berufung teilweise Folge, erkannte den Beklagten schuldig, außer dem ihm mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck aufgetragenen Unterhalt von monatlich S 950,-- ab 21.12.1983 einen weiteren Unterhalt von S 1.200,-- monatlich zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Gleichzeit sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsansicht, dem Klagebegehren stehe, soweit ein Betrag von S 950,-- monatlich begehrt werde, die Rechtskraft des Beschlusses im Pflegschaftsverfahren entgegen. Im übrigen sei die Berufung jedoch teilweise berechtigt. Die Unterhaltspflicht der Eltern könne auch gegenüber einem Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung wieder aufleben, wenn sich das Kind einer ihm zuzubilligenden weiteren Berufsausbildung unterziehe. Da die Mutter der Klägerin ihr Transportunternehmen dereinst der Klägerin übergeben wolle und die Führung eines solchen Unternehmens das Ausbildungsniveau einer Handelsakademie erfordere, sei die diesbezügliche Weiterbildung zu billigen, zumal die Klägerin das neue Studium ernsthaft und bereits durch zwei Jahre hindurch erfolgreich anstrebe und die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten des Beklagten weitere Unterhaltsleistungen des Beklagten nicht ausschlössen. Allerdings sei ihm nur ein Unterhalt von insgesamt S 2.150,--monatlich ab 1.12.1983 abgewiesen wurde, erklärte das diesbezügliche Verfahren für nichtig und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Im übrigen gab es der Berufung teilweise Folge, erkannte den Beklagten schuldig, außer dem ihm mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck aufgetragenen Unterhalt von monatlich S 950,-- ab 21.12.1983 einen weiteren Unterhalt von S 1.200,-- monatlich zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Gleichzeit sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsansicht, dem Klagebegehren stehe, soweit ein Betrag von S 950,-- monatlich begehrt werde, die Rechtskraft des Beschlusses im Pflegschaftsverfahren entgegen. Im übrigen sei die Berufung jedoch teilweise berechtigt. Die Unterhaltspflicht der Eltern könne auch gegenüber einem Kind mit abgeschlossener Berufsausbildung wieder aufleben, wenn sich das Kind einer ihm zuzubilligenden weiteren Berufsausbildung unterziehe. Da die Mutter der Klägerin ihr Transportunternehmen dereinst der Klägerin übergeben wolle und die Führung eines solchen Unternehmens das Ausbildungsniveau einer Handelsakademie erfordere, sei die diesbezügliche Weiterbildung zu billigen, zumal die Klägerin das neue Studium ernsthaft und bereits durch zwei Jahre hindurch erfolgreich anstrebe und die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten des Beklagten weitere Unterhaltsleistungen des Beklagten nicht ausschlössen. Allerdings sei ihm nur ein Unterhalt von insgesamt S 2.150,--
monatlich zumutbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.