Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte in rechtlicher Beurteilung gefolgert:
Nach dem Inhalt des Konnossements sei der inländische Erzeuger Befrachter (Absender) der (dem ägyptischen Käufer als Empfänger zu übersendenden) Waren gewesen, die Beklagte habe gemeinsam mit ihrem Verfrachterpartner mit dem Warenverkäufer einen Durchfrachtvertrag abgeschlossen. Nach dem Inhalt dieses Vertrages hätten die Beklagte (als Frachtführer auf der Binnenschiffahrtsstrecke) und ihr Partner (als Verfrachter auf der Seestrecke) zwar aufeinander abgestimmte, aber voneinander selbständige Verpflichtungen zur Güterbeförderung übernommen. Die Beklagte habe ihre Haftung auch nur auf die eigene Transportstrecke eingeschränkt. In dieser Hinsicht verstoße die Freizeichnung nicht gegen § 662 HGB. Der Beklagten sei (mit der Feststellung, daß die Frachtgutbeschädigungen nicht vor der Umladung durch ihren Partner im Umladehafen erfolgt seien) der Beweis gelungen, daß der Schaden nicht auf der Beförderungsstecke eingetreten sei, für den die Beklagte verantwortlich gewesen sei. Gegen die Beklagte bestünden (auf Grund des Frachtvertrages) keine Ersatzansprüche, die unbeschadet der Anwendbarkeit der AÖS 1975 (Allgemeinen Österreichischen See-Transportschaden-Versicherungs-Bedingungen) schon nach § 67 VersVG auf die Klägerin im Umfang ihrer Ersatzleistung übergegangen wären.Nach dem Inhalt des Konnossements sei der inländische Erzeuger Befrachter (Absender) der (dem ägyptischen Käufer als Empfänger zu übersendenden) Waren gewesen, die Beklagte habe gemeinsam mit ihrem Verfrachterpartner mit dem Warenverkäufer einen Durchfrachtvertrag abgeschlossen. Nach dem Inhalt dieses Vertrages hätten die Beklagte (als Frachtführer auf der Binnenschiffahrtsstrecke) und ihr Partner (als Verfrachter auf der Seestrecke) zwar aufeinander abgestimmte, aber voneinander selbständige Verpflichtungen zur Güterbeförderung übernommen. Die Beklagte habe ihre Haftung auch nur auf die eigene Transportstrecke eingeschränkt. In dieser Hinsicht verstoße die Freizeichnung nicht gegen Paragraph 662, HGB. Der Beklagten sei (mit der Feststellung, daß die Frachtgutbeschädigungen nicht vor der Umladung durch ihren Partner im Umladehafen erfolgt seien) der Beweis gelungen, daß der Schaden nicht auf der Beförderungsstecke eingetreten sei, für den die Beklagte verantwortlich gewesen sei. Gegen die Beklagte bestünden (auf Grund des Frachtvertrages) keine Ersatzansprüche, die unbeschadet der Anwendbarkeit der AÖS 1975 (Allgemeinen Österreichischen See-Transportschaden-Versicherungs-Bedingungen) schon nach Paragraph 67, VersVG auf die Klägerin im Umfang ihrer Ersatzleistung übergegangen wären.
Das Berufungsgericht stellte folgende rechtliche Beurteilung an:
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht habe die Beklagte gegenüber dem Absender (Befrachter) nicht die Bewirkung des Beförderungserfolges auf der gesamten zusammengesetzten Beförderungsstrecke bis zum Seebestimmungshafen im eigenen Namen übernommen (einfacher Durchfrachtvertrag), sondern die Beförderungsleistung auf der Seestrecke nur als Bevollmächtigte ihres Partners in dessen Namen zugesagt, selbst aber nur die Beförderungsleistung auf der Binnenschiffahrtsstrecke übernommen. Im gemeinschaftlichen Konnossement habe die Beklagte gegenüber dem Empfänger das Versprechen der Auslieferung im Seebestimmungshafen abgegeben, sich dabei aber in Ansehung der vom Partner übernommenen Transportstrecke von der Haftung freigezeichnet. Dies habe nicht gegen § 662 HGB verstoßen. Die Grenze der Beförderungsteilstrecken sei nach dem Konnossement und den dem Beförderungsvertrag zugrunde gelegten ABB mit der Umladung in den Donauhäfen Izmail oder Reni auf das Seeschiff eindeutig festgelegt gewesen. Damit sei zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden, daß die Haftung des Verfrachterpartners der Beklagten mit der Übernahme des Transportgutes in seine Obsorge im Umladehafen beginne. Das Umladen in das Seeschiff sei bereits Teil des Seetransportes gewesen. Die Haftung des Vertragspartners der Beklagten für die während des Umladens erfolgten Beschädigungen des Frachtgutes ergäbe sich auch aus Art 23.2 der ABB. Diese gälten frachtvertraglich als vereinbart, weil dem bayerischen Schiffer, dessen sich die Befrachterin (Absenderin) bei Abschluß der Frachtverträge bedient habe, bekannt gewesen sei, daß die Beklagte (nur) zu ihren ABB Verträge im gemeinsamen Donau-See-Verkehr abschließe.Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht habe die Beklagte gegenüber dem Absender (Befrachter) nicht die Bewirkung des Beförderungserfolges auf der gesamten zusammengesetzten Beförderungsstrecke bis zum Seebestimmungshafen im eigenen Namen übernommen (einfacher Durchfrachtvertrag), sondern die Beförderungsleistung auf der Seestrecke nur als Bevollmächtigte ihres Partners in dessen Namen zugesagt, selbst aber nur die Beförderungsleistung auf der Binnenschiffahrtsstrecke übernommen. Im gemeinschaftlichen Konnossement habe die Beklagte gegenüber dem Empfänger das Versprechen der Auslieferung im Seebestimmungshafen abgegeben, sich dabei aber in Ansehung der vom Partner übernommenen Transportstrecke von der Haftung freigezeichnet. Dies habe nicht gegen Paragraph 662, HGB verstoßen. Die Grenze der Beförderungsteilstrecken sei nach dem Konnossement und den dem Beförderungsvertrag zugrunde gelegten ABB mit der Umladung in den Donauhäfen Izmail oder Reni auf das Seeschiff eindeutig festgelegt gewesen. Damit sei zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden, daß die Haftung des Verfrachterpartners der Beklagten mit der Übernahme des Transportgutes in seine Obsorge im Umladehafen beginne. Das Umladen in das Seeschiff sei bereits Teil des Seetransportes gewesen. Die Haftung des Vertragspartners der Beklagten für die während des Umladens erfolgten Beschädigungen des Frachtgutes ergäbe sich auch aus Artikel 23 Punkt 2, der ABB. Diese gälten frachtvertraglich als vereinbart, weil dem bayerischen Schiffer, dessen sich die Befrachterin (Absenderin) bei Abschluß der Frachtverträge bedient habe, bekannt gewesen sei, daß die Beklagte (nur) zu ihren ABB Verträge im gemeinsamen Donau-See-Verkehr abschließe.
In rechtlicher Beurteilung ist zu erwägen:
Die Klägerin verfolgt Ansprüche, die dem ägyptischen Warenkäufer als Empfänger der von ihr gegen die Transportrisken im Rahmen einer Seetransportversicherung versicherten Sachgüter auf Grund eines mit der Beklagten abgeschlossenen Frachtvertrages gegen diese zugestanden seien und zufolge der erbrachten Versicherungsleistung auf die Klägerin übergegangen sein sollen.
Auf einen gesetzlichen Forderungsübergang kann sich die Klägerin nicht stützen. Die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes sind nach dessen § 186 auf die Seeversicherung nicht anzuwenden. Das Handelsgesetzbuch enthält in seinem Vierten Buch im Zehnten Abschnitt (§§ 778 ff) keine dem § 67 VersVG entsprechende Regelung eines gesetzlichen Forderungsüberganges.Auf einen gesetzlichen Forderungsübergang kann sich die Klägerin nicht stützen. Die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes sind nach dessen Paragraph 186, auf die Seeversicherung nicht anzuwenden. Das Handelsgesetzbuch enthält in seinem Vierten Buch im Zehnten Abschnitt (Paragraphen 778, ff) keine dem Paragraph 67, VersVG entsprechende Regelung eines gesetzlichen Forderungsüberganges.
Die Klägerin hat sich auch auf den Inhalt der Allgemeinen Österreichischen See-Transportversicherungs-Bedingungen (AÖS 1975) berufen. Der von ihr zitierte § 19 AÖS regelt im Absatz 9 einen Rechtsübergang, der mit dem von der Klägerin behaupteten Forderungsübergang nichts zu tun hat. Unter den Regelungen über die Obliegenheiten findet sich aber im § 17 Abs 4 folgende Bestimmung:Die Klägerin hat sich auch auf den Inhalt der Allgemeinen Österreichischen See-Transportversicherungs-Bedingungen (AÖS 1975) berufen. Der von ihr zitierte Paragraph 19, AÖS regelt im Absatz 9 einen Rechtsübergang, der mit dem von der Klägerin behaupteten Forderungsübergang nichts zu tun hat. Unter den Regelungen über die Obliegenheiten findet sich aber im Paragraph 17, Absatz 4, folgende Bestimmung:
"Wahrung von Ersatzansprüchen: Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können."
Diese Regelung könnte wie alle übrigen Bestimmungen der AÖS 1975 nur als Bestandteil des zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrages wirksam sein. Dann ist aber die Vertragsbestimmung über den Forderungsübergang als rechtsgeschäftliche bedingte Vorwegabtretung eines künftigen Anspruches zu erkennen. Solche Forderungsabtretungen kann der Versicherungsnehmer zwar in Ansehung eigener Ansprüche, nicht aber zu Lasten eines Dritten, auch nicht des von ihm verschiedenen Versicherten erklären. Dementsprechend ist die Regelung des Forderungsüberganges auch auf Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte beschränkt. Einem vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten können nur Verhaltensweisen bei der Geltendmachung der Deckungsansprüche überbunden werden (zB § 17 Abs 6 Buchstabe f).Diese Regelung könnte wie alle übrigen Bestimmungen der AÖS 1975 nur als Bestandteil des zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrages wirksam sein. Dann ist aber die Vertragsbestimmung über den Forderungsübergang als rechtsgeschäftliche bedingte Vorwegabtretung eines künftigen Anspruches zu erkennen. Solche Forderungsabtretungen kann der Versicherungsnehmer zwar in Ansehung eigener Ansprüche, nicht aber zu Lasten eines Dritten, auch nicht des von ihm verschiedenen Versicherten erklären. Dementsprechend ist die Regelung des Forderungsüberganges auch auf Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte beschränkt. Einem vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten können nur Verhaltensweisen bei der Geltendmachung der Deckungsansprüche überbunden werden (zB Paragraph 17, Absatz 6, Buchstabe f).
Nach den Feststellungen über die Begebung von Durchfrachtkonnossementen, in denen als Empfänger der ägyptische Warenkäufer ausgewiesen war, schuldete die Beklagte diesem den zugesagten Beförderungserfolg. Daß dieser Empfänger als Versicherter seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte der Klägerin abgetreten hätte (und sei es auch bloß schlüssig, aber nicht allein durch die Geltendmachung und Empfangnahme der Versicherungsleistung), hat die Klägerin auch nicht andeutungsweise behauptet. Sie hat nicht einmal vorgebracht und es wurde auch nicht festgestellt, wer Versicherungsnehmer war (die Erzeugerin oder die Verkäuferin der Transportgüter).
Die Klägerin hat ihre Anspruchsberechtigung daher nicht schlüssig behauptet. Es erübrigt sich deshalb auf den im Sinne des Art 23.1 zu ermittelnden Zeitpunkt einzugehen, in dem die Obsorge für das Frachtgut vom Binnenschiffahrtsunternehmer auf den Seefrachtführer übergegangen ist (Reling!), inwieweit diesbezüglich Feststellungsmängel vorliegen, wie die Beweislast für die erfolgte Übergabe verteilt ist und inwieweit eine Beschränkung der Haftung der Beklagten aus dem Frachtvertrag für die Zeit ihrer Obsorge auf der Binnenschiffahrtsstrecke wirksam vereinbart wurde. Mangels schlüssiger Behauptungen der Klägerin über ihre Anspruchsberechtigung war das die Klagsabweisung bestätigende Berufungsurteil im Ergebnis zu bestätigen.Die Klägerin hat ihre Anspruchsberechtigung daher nicht schlüssig behauptet. Es erübrigt sich deshalb auf den im Sinne des Artikel 23 Punkt eins, zu ermittelnden Zeitpunkt einzugehen, in dem die Obsorge für das Frachtgut vom Binnenschiffahrtsunternehmer auf den Seefrachtführer übergegangen ist (Reling!), inwieweit diesbezüglich Feststellungsmängel vorliegen, wie die Beweislast für die erfolgte Übergabe verteilt ist und inwieweit eine Beschränkung der Haftung der Beklagten aus dem Frachtvertrag für die Zeit ihrer Obsorge auf der Binnenschiffahrtsstrecke wirksam vereinbart wurde. Mangels schlüssiger Behauptungen der Klägerin über ihre Anspruchsberechtigung war das die Klagsabweisung bestätigende Berufungsurteil im Ergebnis zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.