Rechtssatz RS0081844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081844
Entscheidungsdatum
30.11.1989
Norm
AÖS allg
AÖS 1975 §17 Abs4
Rechtssatz
§ 17 Abs 4 AÖS 1975 beinhaltete eine rechtsgeschäftliche bedingte Vorwegabtretung eines künftigen Anspruches, die der Versicherungsnehmer zwar in Ansehung eigener Ansprüche, nicht aber zu Lasten eines Dritten, auch nicht des von ihm verschiedenen Versicherten erklären kann. Dementsprechend ist die Regelung des Forderungsüberganges auch auf Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte beschränkt. Einem vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten können nur Verhaltensweisen bei der Geltendmachung der Deckungsansprüche überbunden werden (zB § 17 Abs 6 Buchstabe f).Paragraph 17, Absatz 4, AÖS 1975 beinhaltete eine rechtsgeschäftliche bedingte Vorwegabtretung eines künftigen Anspruches, die der Versicherungsnehmer zwar in Ansehung eigener Ansprüche, nicht aber zu Lasten eines Dritten, auch nicht des von ihm verschiedenen Versicherten erklären kann. Dementsprechend ist die Regelung des Forderungsüberganges auch auf Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte beschränkt. Einem vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten können nur Verhaltensweisen bei der Geltendmachung der Deckungsansprüche überbunden werden (zB Paragraph 17, Absatz 6, Buchstabe f).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 590/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 590/88
Veröff: VersRdSch 1990,187 = RdW 1990,116
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0081844
Dokumentnummer
JJR_19891130_OGH0002_0060OB00590_8800000_001