Begründung:
Der im 69.Lebensjahr verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsbürger. Er hatte seinen Hauptwohnsitz in München, seinen Zweitwohnsitz in Wels. Er war persönlich haftender Gesellschafter einen offenen Handelsgesellschaft mit dem Sitz in Wels. Er war auch persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in München. Er war Alleineigentümer einer Hotelliegenschaft in Zell/See. Überdies war er Eigentümer einer Münchner Liegenschaft, die nicht der inländischen Abhandlungspflege unterworfen wurde. Gesellschaftsvertragliche Regelungen der Welser OHG für den Todesfall eines Gesellschafters sind nicht aktenkundig. In einer als Testament überschriebenen und mit einem rund ein halbes Jahr vor dem späteren Todestag datierten letztwilligen Verfügung hatte der Erblasser in Ansehung der "Firmenbereiche in München und Wels" angeordnet, daß die Geschäftsführung einer namentlich genannten Angestellten obliege, die auch "die Firmen" nach vorangegangener Tilgung aller Verpflichtungen aus dem Erlös der zu veräußernden Liegenschaften übernehmen sollte.
Während diese letztwillig bedachte Angestellte ausdrücklich erklärte, keine Erbserklärung abzugeben, erklärten sich die Witwe des Erblassers und seine Kinder aufgrund des Gesetzes unter Verzicht auf die Rechtswohltat des Inventars zu Erben. Das Abhandlungsgericht nahm diese Erbserklärungen entgegen, erklärte das Erbrecht der Witwe und der vier Kinder als ausgewiesen und räumte ihnen - unter ausdrücklichem Hinweis, daß dies für ein einverständliches Vorgehen aller gelte - die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 Abs 1 Satz 1 AußStrG ein (ON 22).Während diese letztwillig bedachte Angestellte ausdrücklich erklärte, keine Erbserklärung abzugeben, erklärten sich die Witwe des Erblassers und seine Kinder aufgrund des Gesetzes unter Verzicht auf die Rechtswohltat des Inventars zu Erben. Das Abhandlungsgericht nahm diese Erbserklärungen entgegen, erklärte das Erbrecht der Witwe und der vier Kinder als ausgewiesen und räumte ihnen - unter ausdrücklichem Hinweis, daß dies für ein einverständliches Vorgehen aller gelte - die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß Paragraph 145, Absatz eins, Satz 1 AußStrG ein (ON 22).
Die inländische Hotelliegenschaft wurde mit abhandlungsgerichtlicher Genehmigung verkauft.
Die Witwe, die beiden Töchter und der jüngste Sohn des Erblassers gaben inzwischen eidesstättige Vermögensbekenntnise ab.
Der älteste - mehrfach als Adoptivsohn bezeichnete - Sohn des Erblassers ist damit in Verzug. Er stellte Ende März 1993 mehr als 2 1/3 Jahre nach dem Erbfall den Antrag, die Miterben der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu entheben und einen Nachlaßverwalter zu bestellen (ON 65 Punkt 1). Dazu behauptete er, in Ansehung der Welser OHG durch die Witwe des Erblassers und die übrigen Miterben von der Ausübung der der Verlassenschaft gemäß § 118 HGB zustehenden Kontrollrechte ausgeschlossen zu werden.Der älteste - mehrfach als Adoptivsohn bezeichnete - Sohn des Erblassers ist damit in Verzug. Er stellte Ende März 1993 mehr als 2 1/3 Jahre nach dem Erbfall den Antrag, die Miterben der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu entheben und einen Nachlaßverwalter zu bestellen (ON 65 Punkt 1). Dazu behauptete er, in Ansehung der Welser OHG durch die Witwe des Erblassers und die übrigen Miterben von der Ausübung der der Verlassenschaft gemäß Paragraph 118, HGB zustehenden Kontrollrechte ausgeschlossen zu werden.
Die übrigen Miterben behaupteten - im Rekurs gegen die von ihnen angefochtene antragsstattgebende erstinstanzliche Entscheidung - die Welser OHG sei liquidiert, lediglich die gemäß § 157 Abs 1 HGB vorzunehmende Firmenbuchanmeldung scheitere an der Mitwirkungsverweigerung des antragstellenden Miterben.Die übrigen Miterben behaupteten - im Rekurs gegen die von ihnen angefochtene antragsstattgebende erstinstanzliche Entscheidung - die Welser OHG sei liquidiert, lediglich die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, HGB vorzunehmende Firmenbuchanmeldung scheitere an der Mitwirkungsverweigerung des antragstellenden Miterben.
Das Abhandlungsgericht erachtete das aktenkundig gewordene Fehlen eines Einverständnisses der Miterben für hinreichend, die den Miterben eingeräumte Befugnis zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu widerrufen. Ohne weitere Erhebungen entzog es die den Miterben eingeräumte Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und bestellte einen Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator.
In Abänderung dieser Entscheidung wies das Rekursgericht den Antrag auf Enthebung der Miterben von der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und auf Bestellung eines Nachlaßverwalters ab. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege.In Abänderung dieser Entscheidung wies das Rekursgericht den Antrag auf Enthebung der Miterben von der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und auf Bestellung eines Nachlaßverwalters ab. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliege.
Das Rekursgericht war der Auffassung, daß Meinungsverschiedenheiten unter Miterben, denen gemeinsam die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden sei, über einzelne Verwaltungsmaßnahmen zwar zum Gegenstand einer die Streitfrage bereinigenden Entscheidung des Abhandlungsgerichtes gemacht werden könnten, als solche aber noch nicht die Entziehung der Befugnis zur Nachlaßverwaltung rechtfertigten.