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Rechtssatz RS0010763×

Rechtssatz RS0010763

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010763

Geschäftszahl

6Ob590/93

Entscheidungsdatum

26.08.1993

Rechtssatz

Ist in Einzelfragen der Verwaltung des Nachlaßes das Einverständnis der mitverwaltenden Erben nicht herzustellen, bedarf es zwar zur Vermeidung drohender Nachteile für die Besitzanwärter, in deren Interesse die Verwaltung unter gerichtlicher Aufsicht zu führen ist, einer gerichtlichen Entscheidung. Diese hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 835, ABGB zu erfolgen und wäre gegebenenfalls durch einen Handlungskurator zu vollziehen. Erst wenn die widersprüchlichen Standpunkte der mitverwaltenden Erben eine zweckmäßige Verwaltungstätigkeit praktisch verhindern und jede Maßnahme vom Gericht zu treffen wäre, wäre eine Kuratorbestellung anstelle der den Miterben überlassenen Besorgung und Verwaltung des Nachlaßes zu erwägen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 590/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 6 Ob 590/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010763

Dokumentnummer

JJR_19930826_OGH0002_0060OB00590_9300000_001