Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof in älteren Entscheidungen (vgl NZ 1986, 132 mwN) die Ansicht vertreten hat, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege im Sinne des § 3 Abs 1 GKoärG nicht gegeben seien, wenn nicht aktenkundig sei, daß sich erbserklärter Erbe und Noterbe über die Führung der Abhandlung auf schriftlichem Wege einig seien. Diese Auffassung wurde aber in jüngerer Zeit nicht mehr aufrecht erhalten. So hat der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 513/88 ausgeführt, daß dem Noterben nach ständiger Rechtsprechung im Abhandlungsverfahren Beteiligtenstellung und damit auch Rechtsmittellegitimation nur insoweit eingeräumt wird, als er durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes in seinen materiellen Rechten verkürzt oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird (SZ 46/117; EFSlg 37.209 ua). Der Noterbe ist also im Verlassenschaftsverfahren auf die ihm durch die Bestimmungen der §§ 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (SZ 60/225; SZ 51/179 ua). Diese dem Noterben zustehenden Rechte werden aber durch die Entscheidung darüber, ob der Erbin die Durchführung des Abhandlungsverfahrens im schriftlichen Wege gestattet wird oder aber die Abhandlung durch den Gerichtskommissär zu führen ist, nicht berührt (EFSlg 47.000, 47.001). Die Rechtsmittelwerberin war daher jedenfalls auch unter Zugrundelegung ihrer Behauptung, Noterbin zu sein, durch die Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege nicht beschwert. Es fehlte ihr die Legitimation, nachträglich die Abhandlung durch den Gerichtskommissär zu begehren und nur darüber haben die Vorinstanzen entschieden.Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof in älteren Entscheidungen vergleiche NZ 1986, 132 mwN) die Ansicht vertreten hat, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, GKoärG nicht gegeben seien, wenn nicht aktenkundig sei, daß sich erbserklärter Erbe und Noterbe über die Führung der Abhandlung auf schriftlichem Wege einig seien. Diese Auffassung wurde aber in jüngerer Zeit nicht mehr aufrecht erhalten. So hat der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 513/88 ausgeführt, daß dem Noterben nach ständiger Rechtsprechung im Abhandlungsverfahren Beteiligtenstellung und damit auch Rechtsmittellegitimation nur insoweit eingeräumt wird, als er durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes in seinen materiellen Rechten verkürzt oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird (SZ 46/117; EFSlg 37.209 ua). Der Noterbe ist also im Verlassenschaftsverfahren auf die ihm durch die Bestimmungen der Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (SZ 60/225; SZ 51/179 ua). Diese dem Noterben zustehenden Rechte werden aber durch die Entscheidung darüber, ob der Erbin die Durchführung des Abhandlungsverfahrens im schriftlichen Wege gestattet wird oder aber die Abhandlung durch den Gerichtskommissär zu führen ist, nicht berührt (EFSlg 47.000, 47.001). Die Rechtsmittelwerberin war daher jedenfalls auch unter Zugrundelegung ihrer Behauptung, Noterbin zu sein, durch die Bewilligung der schriftlichen Abhandlungspflege nicht beschwert. Es fehlte ihr die Legitimation, nachträglich die Abhandlung durch den Gerichtskommissär zu begehren und nur darüber haben die Vorinstanzen entschieden.
Aus dem Umstand, daß einem Noterben dann Beteiligtenstellung einzuräumen ist, wenn er durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes in seinen materiellen Rechten verkürzt oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird und daß strittige Fragen, die eines formellen Beweisverfahrens bedürfen, nur im Rechtsweg geklärt werden können, hat die Rechtsprechung aber auch abgeleitet, daß § 125 AußStrG nicht nur bei miteinander im Widerspruch stehenden Erbserklärungen, sondern auch dann analog anzuwenden ist, wenn die Möglichkeit einer Intervention einer Person bei der Verlassenschaftsabhandlung von der vorausgehenden Entscheidung der Frage abhängt, ob ihr die Qualifikation als Noterbe zukommt. Die Bestimmungen des § 125 f AußStrG sind daher dann analog heranzuziehen, wenn es sich um solche widerstreitende Standpunkte der in Betracht kommenden Parteien handelt, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängt (SZ 46/117 mwN). Ob im vorliegenden Fall solche widerstreitenden Standpunkte gegeben sind, steht aber nach dem Akteninhalt bisher noch nicht fest. Der Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Inventarerrichtung war noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Erstgerichtes.Aus dem Umstand, daß einem Noterben dann Beteiligtenstellung einzuräumen ist, wenn er durch eine Entscheidung des Abhandlungsgerichtes in seinen materiellen Rechten verkürzt oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung herbeigeführt wird und daß strittige Fragen, die eines formellen Beweisverfahrens bedürfen, nur im Rechtsweg geklärt werden können, hat die Rechtsprechung aber auch abgeleitet, daß Paragraph 125, AußStrG nicht nur bei miteinander im Widerspruch stehenden Erbserklärungen, sondern auch dann analog anzuwenden ist, wenn die Möglichkeit einer Intervention einer Person bei der Verlassenschaftsabhandlung von der vorausgehenden Entscheidung der Frage abhängt, ob ihr die Qualifikation als Noterbe zukommt. Die Bestimmungen des Paragraph 125, f AußStrG sind daher dann analog heranzuziehen, wenn es sich um solche widerstreitende Standpunkte der in Betracht kommenden Parteien handelt, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängt (SZ 46/117 mwN). Ob im vorliegenden Fall solche widerstreitenden Standpunkte gegeben sind, steht aber nach dem Akteninhalt bisher noch nicht fest. Der Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Inventarerrichtung war noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Erstgerichtes.
Dem vorliegenden Revisionsrekurs war keine Folge zu geben.