Entscheidungsgründe:
Eine ausländische Nationalgesellschaft hatte einem internationalen Unternehmerkonsortium den Auftrag zum Bau einer Industrieanlage erteilt. Dabei war vereinbart, daß das Eigentum an den zu liefernden Anlageteilen unmittelbar von Subunternehmern der Auftragnehmer an den Auftraggeber übergehen sollte. Die Beklagte war Mitglied des Auftragnehmerkonsortiums. In dieser Eigenschaft bestellte sie bei einer Maschinenbauunternehmerin, die sich im wesentlichen auf Planungsaufgaben beschränkte und die von ihr zu liefernden Erzeugnisse zum überwiegenden Teil nicht selbst herstellte, sondern sich ihrerseits der verschiedensten Unternehmer bediente, eine Schmierabfüllanlage (im Werte von rund 33 Mio S). Die Abrede über den unmittelbaren Eigentumsübergang der von Subunternehmern hergestellten Anlageteile an den ausländischen Auftraggeber wurde auch in diesen Vertrag aufgenommen.
Die Auftragnehmerin der Beklagten bestellte bei der Klägerin zwei näher beschriebene Kompressoren samt Druckluftbehälter und einem Druckluftkältetrockner zum Preis von rund 1,4 Mio S. Die Klägerin nahm diesen Auftrag im Sinne einer schriftlichen Auftragsbestätigung vom 14. August 1980 an. Sie vereinbarte im Sinne ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Bestellerin den Eigentumsvorbehalt an den von ihr gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus der Bestellung. Die Klägerin gab eine Vervollständigung und Ausstattung der von ihr hergestellten Anlageteile (vor allem durch Verrohrung und Lackierung) einem anderen Maschinenbauer, der ihr von ihrer Auftraggeberin als ein langjähriger Geschäftspartner benannt worden war, in Auftrag. Die von der Klägerin hergestellten Anlageteile wurden daher zur Vornahme der Fertigstellungsarbeiten (für die mit der Rechnung vom 27. April 1981 knapp 90.000 S begehrt wurden) zum Subunternehmer der Klägerin gebracht und dort auftragsgemäß bearbeitet. Der von der Klägerin beauftragte Maschinenbauer meldete seiner Auftraggeberin die Fertigstellung der Arbeiten. Die Klägerin setzte davon ihre Auftraggeberin in Kenntnis. Im Februar 1981 wurde (im Betrieb des von der Klägerin beauftragten Maschinenbauers) durch Vertreter eines Konsortiummitgliedes die technische Abnahme der von der Klägerin hergestellten Teilanlage vorgenommen; daran nahmen Vertreter der von der Beklagten beauftragten Subunternehmerin als Auftraggeber der Klägerin und der ausländischen Nationalgesellschaft, aber weder ein Vertreter der Klägerin noch der Beklagten teil. In dem - in französischer Sprache
abgefaßten - Untersuchungsbericht wurde die Klägerin als Herstellerin der zwei Kompressoren und des Lufttrockners erwähnt. Im unmittelbaren Auftrag der von der Beklagten beauftragten Subunternehmerin nahm der Maschinenbauer, bei dem die Abnahme stattgefunden hatte, die seemäßige Verpackung der Anlageteile vor. Die Bestellerin der Klägerin war in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Sie kündigte dem Maschinenbauer die bevorstehende Anmeldung des Ausgleichsverfahrens an. Der Maschinenbauer unterrichtete davon die Klägerin.
Die Klägerin wies den Maschinenbauer, bei dem sich ihre von diesem fertiggestellten Anlageteile befanden, an, diese zurückzuhalten.
Entgegen dieser Weisung folgte der Maschinenbauer jedoch auf die Mitteilung, daß die Erfüllung der Entgeltforderung gesichert wäre, am 29. April 1981 die Anlageteile an einen Frachtführer aus. Zu diesem Zeitpunkt haftete auf die Forderung der Klägerin gegen ihre Bestellerin noch mehr als 1 Mio S aus. Die Klägerin hatte keine (ausdrückliche) Zustimmung zu einer Weiterveräußerung der von ihr erzeugten Anlageteile gegeben gehabt. Dies war weder der Beklagten noch dem Frachtführer bekannt. Die Beklagte wußte, daß der von ihr beauftragte Subunternehmer die bei ihm bestellten Anlageteile nicht selbst herstelle. Die Beklagte hatte aber über die Person des Geräteherstellers keine Kenntnis. Sie prüfte ebensowenig wie die anderen in ihrem Auftrag handelnden Unternehmer, ob die an ihren Subunternehmer zugelieferten Anlageteile unter dem vorbehaltenen Eigentum eines Erzeugers gestanden seien und ob ihre Vertragspartnerin allen Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber solchen Erzeugern nachgekommen sei. Von den finanziellen Schwierigkeiten ihrer Subunternehmerin erfuhr die Beklagte erst Anfang Mai 1981. Vor dem diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Geschäftsfall hatte die Beklagte ihre Subunternehmerin in einer jahrelangen Geschäftsverbindung als vertragstreue Partnerin kennen gelernt. Die Beklagte zahlte aus Entgegenkommen dafür, daß das Frachtgut bereits im Inland seemäßig verpackt worden war, ihrer Vertragspartnerin fast den gesamten Preis. Sie prüfte nicht, ob diese damit ihrerseits ihre Zulieferer, insbesondere die Klägerin, bezahlte.
Am 30. April 1981 wurde über das Vermögen der Subunternehmerin der Beklagten und Auftraggeberin der Klägerin das Ausgleichsverfahren eröffnet. Die Klägerin erklärte der Ausgleichsschuldnerin mit dem Schreiben vom 4. Mai 1981 den Rücktritt vom Vertrag und begehrte die Herausgabe der von ihr hergestellten Anlageteile.
Am 7. Mai 1981 langte bei Gericht eine Klage der nunmehrigen Klägerin gegen die Ausgleichsschuldnerin auf Rückstellung der Anlageteile ein. Mit dieser Klage verband die Klägerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Im Sinne dieses Sicherungsantrages verbot das Prozeßgericht der Ausgleichsschuldnerin jede Verfügung über die strittigen Anlageteile, insbesondere deren Weitergabe an Dritte (Klagsgleichschrift und einstweilige Verfügung wurden der Ausgleichsschuldnerin am 11.Mai 1981 zugestellt). Die Beklagte erklärte ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf der Seite ihrer Subunternehmerin. Über deren Vermögen war inzwischen der Anschlußkonkurs eröffnet worden. Die Klägerin setzte sowohl die Beklagte als auch den Frachtführer und den diesen beauftragenden Spediteur von der gegen die Gemeinschuldnerin erwirkten einstweiligen Verfügung in Kenntnis. Der Frachtführer, bei dem die Anlageteile gelagert waren, teilte der Klägerin mit dem Schreiben vom 7.Oktober 1981 mit, daß er sich - ungeachtet der gegen die Vertragspartnerin der Klägerin erlassenen einstweiligen Verfügung - an die Weisungen des Spediteurs als seines Auftraggebers gebunden betrachte, die Ware zur Versendung zu bringen. Bereits im Schreiben vom 18.September 1981 hatte der Frachtführer der Klägerin mitgeteilt, daß er nicht deren - in Konkurs
verfallene - Vertragspartnerin, sondern den Spediteur als verfügungsberechtigt über das bei ihm eingelagerte Transportgut anzusehen habe. Hierauf erwirkte die Klägerin gegen den Frachtführer und den Spediteur eine einstweilige Verfügung, mit der den Genannten verboten wurde, über die Geräte zu verfügen, insbesondere sie an Dritte weiterzugeben.
Anfang Dezember 1981 einigten sich die nunmehrigen Streitteile darauf, daß die Beklagte anstelle der Gemeinschuldnerin als beklagte Partei in den Rechtsstreit über die Klage auf Herausgabe eintrete, die Klägerin der beklagten Partei eine Lösungsbefugnis durch Zahlung der offenen Entgeltforderung einräume, von den erwirkten einstweiligen Verfügungen keinen Gebrauch mache, die Beklagte sich aber zur Zahlung der restlichen Entgeltforderung für den Fall verpflichte, daß im Rechtsstreit erkannt werden sollte, die strittigen Anlageteile hätten sich im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme noch im Eigentum der Klägerin befunden. Nach Ansicht der Streitteile sollte im Rechtsstreit geklärt werden, ob die Klägerin ihr vorbehaltenes Eigentum an ihren Erzeugnissen vor deren Beschlagnahme durch einstweilige Verfügung bereits verloren hatte. Dementsprechend sollte es der Beklagten verwehrt sein, die Zustimmung der Klägerin zur Ausführung der durch die einstweilige Verfügung blockierten Versendung geltend zu machen. Tatsächlich trat die Beklagte anstelle der Gemeinschuldnerin in den Rechtsstreit ein und die Klägerin gab eine Erklärung gemäß § 410 ZPO ab. Die Anlageteile wurden sofort an den ausländischen Auftraggeber geliefert. Im Vorprozeß blieb jedoch das Klagebegehren auf Herausgabe unbehandelt, das Prozeßgericht verurteilte die Beklagte vielmehr zur Zahlung des in der Lösungsbefugnis genannten Betrages. Dieser Zuspruch verfiel in dritter Instanz der Abweisung (6 Ob 880/82).Anfang Dezember 1981 einigten sich die nunmehrigen Streitteile darauf, daß die Beklagte anstelle der Gemeinschuldnerin als beklagte Partei in den Rechtsstreit über die Klage auf Herausgabe eintrete, die Klägerin der beklagten Partei eine Lösungsbefugnis durch Zahlung der offenen Entgeltforderung einräume, von den erwirkten einstweiligen Verfügungen keinen Gebrauch mache, die Beklagte sich aber zur Zahlung der restlichen Entgeltforderung für den Fall verpflichte, daß im Rechtsstreit erkannt werden sollte, die strittigen Anlageteile hätten sich im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme noch im Eigentum der Klägerin befunden. Nach Ansicht der Streitteile sollte im Rechtsstreit geklärt werden, ob die Klägerin ihr vorbehaltenes Eigentum an ihren Erzeugnissen vor deren Beschlagnahme durch einstweilige Verfügung bereits verloren hatte. Dementsprechend sollte es der Beklagten verwehrt sein, die Zustimmung der Klägerin zur Ausführung der durch die einstweilige Verfügung blockierten Versendung geltend zu machen. Tatsächlich trat die Beklagte anstelle der Gemeinschuldnerin in den Rechtsstreit ein und die Klägerin gab eine Erklärung gemäß Paragraph 410, ZPO ab. Die Anlageteile wurden sofort an den ausländischen Auftraggeber geliefert. Im Vorprozeß blieb jedoch das Klagebegehren auf Herausgabe unbehandelt, das Prozeßgericht verurteilte die Beklagte vielmehr zur Zahlung des in der Lösungsbefugnis genannten Betrages. Dieser Zuspruch verfiel in dritter Instanz der Abweisung (6 Ob 880/82).
Nunmehr brachte die Klägerin gegen die Beklagte eine Klage auf Herausgabe der mehrfach erwähnten Anlageteile ein und räumte dazu der Beklagten die Lösungsbefugnis ein, sich durch Zahlung eines Betrages von 1,020.018,10 S samt 12 % Zinsen seit 11.Mai 1981 und 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen von ihrer klageweise geltend gemachten Verpflichtung zu befreien. Dieses Hauptbegehren ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27.November 1984 stellte die Klägerin das auf die Vereinbarung vom Dezember 1981 gestützte Eventualbegehren auf Zahlung des in der Lösungsbefugnis genannten Betrages.
Die Klägerin bestritt jeden Gutglaubenserwerb der Beklagten von der späteren Gemeinschuldnerin, weil sich die Beklagte nicht in gehöriger Weise Gewißheit über das Eigentum (die Verfügungsberechtigung) ihrer Vertragspartnerin an den von der Klägerin hergestellten Erzeugnissen verschafft habe. Die Beklagte wendete ein, das Vorbehaltseigentum der Klägerin sei durch Ausfolgung der Anlageteile seitens des Maschinenbauers an den Frachtführer unmittelbar an den ausländischen Auftraggeber übergegangen. Die Beklagte bestritt jede von ihr zu vertretende grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 366 HGB.Die Klägerin bestritt jeden Gutglaubenserwerb der Beklagten von der späteren Gemeinschuldnerin, weil sich die Beklagte nicht in gehöriger Weise Gewißheit über das Eigentum (die Verfügungsberechtigung) ihrer Vertragspartnerin an den von der Klägerin hergestellten Erzeugnissen verschafft habe. Die Beklagte wendete ein, das Vorbehaltseigentum der Klägerin sei durch Ausfolgung der Anlageteile seitens des Maschinenbauers an den Frachtführer unmittelbar an den ausländischen Auftraggeber übergegangen. Die Beklagte bestritt jede von ihr zu vertretende grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 366, HGB.
Das Erstgericht wies nicht nur das Hauptbegehren, sondern auch das Eventualzahlungsbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens, änderte das erstinstanzliche Urteil aber in Ansehung des Eventualbegehrens im klagsstattgebenden Sinne ab. Das Erstgericht hatte zur streitentscheidenden Eigentumsfrage erwogen:
Kraft abgeleiteten Eigentumserwerbes habe zufolge wirksam vereinbarten Eigentumsvorbehalts die - mit ihren Zahlungsverpflichtungen säumige - Vertragspartnerin der Klägerin und mangels Zustimmung zur Weiterveräußerung auch nicht ein Dritter Eigentum an den von der Klägerin hergestellten Anlageteilen erworben. Die Vertragspartnerin der Klägerin habe deren Erzeugnisse aber als Handelsgesellschaft im Betrieb ihres Handelsgewerbes weiterveräußert, so daß der Erwerber ungeachtet des fehlenden Eigentums und der fehlenden Verfügungsberechtigung der Veräußerin Eigentum erworben hätte, wenn ihm die fehlende Verfügungsberechtigung weder bekannt gewesen sei noch eine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht hätte. Im Falle mittelbaren Besitzerwerbes habe sich der Erwerber das Wissen oder die Fahrlässigkeit einer Unkenntnis seines Bevollmächtigten zurechnen zu lassen. In diesem Sinne müßte sich der ausländische Auftraggeber das Wissen oder die grobe Fahrlässigkeit an einer Unkenntnis eines Mitgliedes des Auftragnehmerkonsortiums, insbesondere der Beklagten, des Spediteurs und des Frachtführers zu seinem Nachteil zurechnen lassen. Die weisungswidrig vorgenommene Ausfolgung der Anlageteile durch den von der Klägerin mit der Bearbeitung ihrer Erzeugnisse beauftragten Maschinenbauer an den Frachtführer gereiche der Klägerin selbst zum Nachteil. Die Personen, die für die Beklagte den Geschäftsfall mit der später insolvent gewordenen Subunternehmerin abgewickelt hätten, hätten gewußt, daß die Vertragspartnerin der Beklagten Geräte der strittigen Art nicht selbst herstellte. Aus dem Abnahmeprotokoll und aus den auf den Geräten angebrachten Schildern wäre entnehmbar gewesen, daß die Klägerin die Geräte hergestellt habe. Bei einem Wert dieser Geräte von mehr als 1 Mio S sei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes als durchaus üblich vorauszusehen gewesen. Die für die Beklagte tätigen Personen hätten keinerlei Nachforschungen angestellt, ob die Verkäuferin bereits Geräteeigentum erworben habe. Der Beklagten falle an der Unterlassung dieser Nachforschungen grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dies schließe jedoch noch nicht den guten Glauben an eine Verfügungsberechtigung der Veräußerin aus. An einer solchen habe die Beklagte nach den festgestellten jahrelangen ungestörten Geschäftsbeziehungen und der nahezu völligen Bezahlung des Kaufpreises nicht zweifeln müssen. Mangels besonderer Verdachtsmomente habe die Beklagte keine Nachforschungspflicht in Ansehung der - nach allgemeiner Geschäftsübung zu
erwartenden - Veräußerungsbefugnis getroffen. Mit der Ausfolgung der Ware an den Frachtführer habe die Klägerin daher ihr vorbehaltenes Eigentum kraft Gutglaubenserwerbes (durch den ausländischen Auftraggeber) verloren und im Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihre zahlungsunfähig gewordene Vertragspartnerin nicht mehr gehabt. Der Klägerin stehe aufgrund der Vereinbarung vom Dezember 1981 kein Anspruch gegen die Beklagte zu.
Demgegenüber folgerte das Berufungsgericht:
Die Beklagte habe nach ihrer Kenntnis über den Geschäftsbetrieb ihrer Vertragspartnerin damit rechnen müssen, daß diese die Anlageteile ihrerseits von einem dritten Hersteller beziehe. Die Beklagte hätte daher bei dem 1 Mio S übersteigenden Wert der Teilanlage mit einem Eigentumsvorbehalt des ihr unbekannten Lieferanten ihrer Vertragspartnerin rechnen müssen. Der sich daraus ergebenden Nachforschungspflicht sei die Beklagte ungeachtet der bis dahin klaglos abgewickelten Geschäftsverbindung nicht enthoben gewesen. Die von der Beklagten aus Entgegenkommen nahezu vollständig bewirkte Zahlung spräche eher für als gegen den Ausschluß des guten Glaubens. Die Beklagte hätte auf Bekanntgabe des dritten Herstellers dringen und sich bei diesem nach der Verfügungsberechtigung ihrer Vertragspartnerin erkundigen müssen. Nach den festgestellten Umständen sei der Beklagten die Unterlassung einer solchen Erkundigung als grobe Fahrlässigkeit ihrer Unkenntnis von der fehlenden Verfügungsberechtigung ihrer Subunternehmerin anzulasten. Dies schließe einen Gutglaubenserwerb aus, so daß die strittige Voraussetzung, von der die Streitteile bei ihrer Vereinbarung vom Dezember 1981 die Zahlungspflicht der Beklagten abhängig gemacht hätten (aufrechtes Vorbehaltseigentum der Klägerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme), gegeben gewesen sei.
Die Beklagte ficht das Berufungsurteil in dessen abänderndem Teil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO mit einem auf Wiederherstellung des klagsabweisenden Ausspruches erster Instanz zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.Die Beklagte ficht das Berufungsurteil in dessen abänderndem Teil aus den Revisionsgründen nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO mit einem auf Wiederherstellung des klagsabweisenden Ausspruches erster Instanz zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.