Rechtssatz RS0062510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062510
Entscheidungsdatum
14.01.1988
Rechtssatz
Der Auftraggeber darf - wenn nach Art und Umfang des Geschäftes mit Subbeauftragungen zu rechnen ist (Hier: Bestellung einer Maschinenanlage) - davon ausgehen, daß sich ein Subbeauftragter zwar bis zur vollständigen Tilgung eines (hier:) Werklohnes das Eigentum an seinen Erzeugnissen vorbehält, den Besteller aber doch zu einer (zumindest kostendeckenden) Weiterveräußerung ermächtigt; dies jedoch nur sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0062510
Dokumentnummer
JJR_19880114_OGH0002_0060OB00594_8600000_001