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Rechtssatz RS0062510

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062510

Geschäftszahl

6Ob594/86

Entscheidungsdatum

14.01.1988

Rechtssatz

Der Auftraggeber darf - wenn nach Art und Umfang des Geschäftes mit Subbeauftragungen zu rechnen ist (Hier: Bestellung einer Maschinenanlage) - davon ausgehen, daß sich ein Subbeauftragter zwar bis zur vollständigen Tilgung eines (hier:) Werklohnes das Eigentum an seinen Erzeugnissen vorbehält, den Besteller aber doch zu einer (zumindest kostendeckenden) Weiterveräußerung ermächtigt; dies jedoch nur sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 594/86
    Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 594/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0062510

Dokumentnummer

JJR_19880114_OGH0002_0060OB00594_8600000_001