Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Mit dem gerichtlichen Erlag eines Vermögenswertes als Sicherheit gemäß § 390 EO erwirbt der Gegner der gefährdeten Partei am Erlagsgegenstand ein gesetzliches (Kautions-)Pfandrecht. Über das Erlöschen dieses gesetzlichen Pfandrechtes trifft die Exekutionsordnung keine ausdrückliche Regelung. Nach der Anordnung des § 400 EO darf eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit erst nach Ablauf von vierzehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde. Die Regelung ähnelt der des § 377 Abs 4 EO, läßt aber ebenso wie diese das gemäß § 56 ZPO am Erlagsgegenstand begründete gesetzliche Kautionspfandrecht unerwähnt. Die Bestimmung nimmt aber offensichtlich auf dieses Pfandrecht Bedacht und will es ohne Einwilligung des Begünstigten keinesfalls früher als vor Ablauf von vierzehn Tagen ab dem Eintritt der Rechtskraft des die einstweilige Verfügung aufhebenden Beschlusses erlöschen lassen. Das Gesetz ordnet nicht den ganz offenkundig beabsichtigten Fortbestand des gesetzlichen Kautionspfandrechtes an, sondern verbietet die Ausfolgung des Pfandgegenstandes. Diese Gesetzestechnik läßt auf die Vorstellung des Gesetzgebers rückschließen, daß die Eigenart des Wesens (Kaution), des Zweckes (Sicherung von Kosten- und Schadenersatzforderungen, deren Geltendmachung jeweils in das Sicherungsverfahren oder doch als Annex zu diesen in einem Verfahren nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vor das Sicherungsgericht verwiesen ist) und des Entstehungsgrundes (§ 56 ZPO) des Pfandrechtes nicht zum Anlaß für eine besondere Regelung seines Erlöschens genommen und die - nur teilweise - gesetzlich geregelte Rückstellung des Pfandgegenstandes als Folge eines vorauszusetzenden vorangegangenen Pfandrechtserlöschens gesehen werden sollte. Das befristete Ausfolgungsverbot soll vielmehr ein nicht etwa schon aus sonstigen allgemein sachenrechtlichen Gründen erloschenes Kautionspfandrecht vor dem Untergang bewahren, wobei der Erlöschensakt und -zeitpunkt in der Ausfolgung des Verwahrungsgegenstandes gesehen wird.Mit dem gerichtlichen Erlag eines Vermögenswertes als Sicherheit gemäß Paragraph 390, EO erwirbt der Gegner der gefährdeten Partei am Erlagsgegenstand ein gesetzliches (Kautions-)Pfandrecht. Über das Erlöschen dieses gesetzlichen Pfandrechtes trifft die Exekutionsordnung keine ausdrückliche Regelung. Nach der Anordnung des Paragraph 400, EO darf eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit erst nach Ablauf von vierzehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde. Die Regelung ähnelt der des Paragraph 377, Absatz 4, EO, läßt aber ebenso wie diese das gemäß Paragraph 56, ZPO am Erlagsgegenstand begründete gesetzliche Kautionspfandrecht unerwähnt. Die Bestimmung nimmt aber offensichtlich auf dieses Pfandrecht Bedacht und will es ohne Einwilligung des Begünstigten keinesfalls früher als vor Ablauf von vierzehn Tagen ab dem Eintritt der Rechtskraft des die einstweilige Verfügung aufhebenden Beschlusses erlöschen lassen. Das Gesetz ordnet nicht den ganz offenkundig beabsichtigten Fortbestand des gesetzlichen Kautionspfandrechtes an, sondern verbietet die Ausfolgung des Pfandgegenstandes. Diese Gesetzestechnik läßt auf die Vorstellung des Gesetzgebers rückschließen, daß die Eigenart des Wesens (Kaution), des Zweckes (Sicherung von Kosten- und Schadenersatzforderungen, deren Geltendmachung jeweils in das Sicherungsverfahren oder doch als Annex zu diesen in einem Verfahren nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vor das Sicherungsgericht verwiesen ist) und des Entstehungsgrundes (Paragraph 56, ZPO) des Pfandrechtes nicht zum Anlaß für eine besondere Regelung seines Erlöschens genommen und die - nur teilweise - gesetzlich geregelte Rückstellung des Pfandgegenstandes als Folge eines vorauszusetzenden vorangegangenen Pfandrechtserlöschens gesehen werden sollte. Das befristete Ausfolgungsverbot soll vielmehr ein nicht etwa schon aus sonstigen allgemein sachenrechtlichen Gründen erloschenes Kautionspfandrecht vor dem Untergang bewahren, wobei der Erlöschensakt und -zeitpunkt in der Ausfolgung des Verwahrungsgegenstandes gesehen wird.
Nach der Gesetzestechnik ist also von dem Denkmodell auszugehen, daß das gesetzliche Kautionspfand am Erlagsgegenstand mit der Ausfolgung als dem zeitlichen Ende des Erlages im Sinne der allgemeinen sachenrechtlichen Regelung des § 467 ABGB erlischt und nicht umgekehrt, daß der Erlagsgegenstand auszufolgen wäre, weil das Pfandrecht aus einem gesetzlich nicht klar und eindeutig geregelten Grund bereits vorher erloschen wäre. Als Zeitpunkt der Ausfolgung ist in diesem Zusammenhang der Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Ausfolgung anzusehen, weil damit die Rechtfertigung der weiteren gerichtlichen Verwahrung entfällt.Nach der Gesetzestechnik ist also von dem Denkmodell auszugehen, daß das gesetzliche Kautionspfand am Erlagsgegenstand mit der Ausfolgung als dem zeitlichen Ende des Erlages im Sinne der allgemeinen sachenrechtlichen Regelung des Paragraph 467, ABGB erlischt und nicht umgekehrt, daß der Erlagsgegenstand auszufolgen wäre, weil das Pfandrecht aus einem gesetzlich nicht klar und eindeutig geregelten Grund bereits vorher erloschen wäre. Als Zeitpunkt der Ausfolgung ist in diesem Zusammenhang der Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Ausfolgung anzusehen, weil damit die Rechtfertigung der weiteren gerichtlichen Verwahrung entfällt.
Solange das gesetzliche Kautionspfand noch nicht erloschen ist, bleibt dem durch die Sicherheitsleistung begünstigten Gegner der gefährdeten Partei die Geltendmachung seines am Erlagsgegenstand erworbenen Kautionspfandrechtes gewahrt.
Für die Erledigung des konkreten Ausfolgungsantrages ist im Sinne der dargelegten Auslegung des § 400 EO nicht entscheidend, ob die in dieser Gesetzesstelle angeordnete Frist als eine materiellrechtliche Ausschlußfrist gedeutet oder als verfahrensrechtliche Frist gesehen wird, auf die unter anderem auch § 89 GOG anzuwenden wäre, sondern ausschließlich der Umstand, daß der Gegner der gefährdeten Partei seinen nicht offenkundig unschlüssigen Antrag im Sinn des § 394 EO gestellt hat, noch ehe das Gericht über den Ausfolgungsantrag der gefährdeten Partei entschieden hat.Für die Erledigung des konkreten Ausfolgungsantrages ist im Sinne der dargelegten Auslegung des Paragraph 400, EO nicht entscheidend, ob die in dieser Gesetzesstelle angeordnete Frist als eine materiellrechtliche Ausschlußfrist gedeutet oder als verfahrensrechtliche Frist gesehen wird, auf die unter anderem auch Paragraph 89, GOG anzuwenden wäre, sondern ausschließlich der Umstand, daß der Gegner der gefährdeten Partei seinen nicht offenkundig unschlüssigen Antrag im Sinn des Paragraph 394, EO gestellt hat, noch ehe das Gericht über den Ausfolgungsantrag der gefährdeten Partei entschieden hat.
In Abänderung der Rekursentscheidung war daher die erstinstanzliche Abweisung des Ausfolgungsantrages wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 und 52 ZPO, §§ 78, 402 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO, Paragraphen 78, 402, EO.