Rechtssatz RS0005635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005635
Entscheidungsdatum
29.10.1992
Rechtssatz
Das gesetzliche Kautionspfand an der erlegten Sicherheit erlischt mit der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses über die Ausfolgung. Solange das gesetzliche Kautionspfand noch nicht erloschen ist, bleibt dem Gegner der gefährdeten Partei die Geltendmachung seiner daraus abgeleiteten Rechte gewahrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005635
Dokumentnummer
JJR_19921029_OGH0002_0060OB00594_9200000_001