Entscheidungsgründe:
Die Franz W*** Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz Fa.W***) stand seit Juli 1975 mit der beklagten Partei in Geschäftsverbindung. Diese erbrachte für sie vor allem Transportleistungen in Libyen. Im Laufe des Jahres 1983 war die Forderung der beklagten Partei aus dieser Geschäftsverbindung auf S 1,000.000,-- angewachsen.
Gegen Jahresende 1981 begann die beklagte Partei ihre offenen Forderungen einzumahnen. Der Geschäftsführer der Fa.W***, Franz W***, vertröstete den Geschäftsführer der beklagten Partei, Burkhart G***, zunächst damit, daß das Geschäft in Libyen erst anlaufe, verwies in der Folge auf erst abzurechnende Provisionen und berief sich nach deren Verrechnung auf Schwierigkeiten mit der Firma F*** SpA in Italien, die sich weigere, die Verschiffung des Frachtgutes in italienischen Häfen vorzunehmen. Im Rechtsstreit über die Klage dieser Gesellschaft gegen die Fa.W*** auf Zahlung von S 1,674.718,-- trat schließlich Ruhen des Verfahrens ein, weil sich die Firma F*** in einem außergerichtlichen Vergleich zu Transportaufträgen an die Fa.W*** verpflichtet hatte und dabei jeweils 20 % der Rechnungsbeträge zur Abdeckung der von der Fa.W*** anerkannten Klagsforderung einbehalten sollte. Über die näheren Umstände dieses Verfahrens, aber auch über den schließlich zustande gekommenen Vergleich war die beklagte Partei im wesentlichen deshalb informiert, weil Franz W*** Burkhart G*** um Vermittlung in dieser Auseinandersetzung gebeten hatte.
In der weiteren Folge ersuchte Franz W*** Burkhart G*** immer wieder um Zahlungsaufschub, bis die Fa.W*** die Folgen des Vergleiches verkraftet haben würde bzw. die Angelegenheit überhaupt überblickt werden könne. Es war nicht vorherzusehen, welche Transportaufträge die Firma F***, die sich bei Abschluß des Vergleiches über die Uneinbringlichkeit der Klagsforderung bei der Fa.W*** im klaren war, überhaupt erteilen werde; tatsächlich erteilte sie der Fa.W*** auch nur ganz geringfügige Aufträge. Um den Jahreswechsel 1983/84 fanden zwischen Franz W*** und Burkhart G*** Gespräche über den Erwerb des Unternehmens der Fa.W*** statt. Dabei legte Franz W*** Burkhart G*** auch die Bilanz für das Jahr 1982 vor, die Verluste in Höhe von S 1,940.142,72 auswies. Daß die Fa.W*** wiederholt von Zahlungsschwierigkeiten betroffen war, kam bei diesen Verhandlungen gleichfalls zur Sprache. Die Gespräche führten allerdings zu keinem Ergebnis.
Am 8.8.1984 teilte die beklagte Partei der Fa.W*** fernschriftlich mit, sie werde die Geschäftsverbindung abbrechen, weil es nicht möglich gewesen sei, Zahlungen auf "sehr alte Guthaben" zu erhalten. Sie sei jedoch bereit, der Fa.W*** eine "allerletzte" Chance einzuräumen, sofern diese bis spätestens 9.8.1984 eine Zahlung von S 1,000.000,-- leisten werde. Erst danach könne über neue Geschäfte gesprochen werden. Die Fa.W*** antwortete darauf noch am selben Tag mit Fernschreiben, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten sei wegen beträchtlicher Verluste nicht möglich gewesen und im Zuge der Erstellung der Bilanz für das Jahr 1983 müßten noch höhere Verluste befürchtet werden. Um aber die Zusammenarbeit mit der beklagten Partei nicht scheitern zu lassen, habe sie einen Betrag von S 500.000,-- überwiesen. Tatsächlich erfolgte diese Überweisung erst am 10.8.1984.
Am 19.7.1984 konnte die Fa.W*** gegenüber der Zollbehörde eine mittels Bescheides festgestellte Abgabenforderung von S 4,286.543,-- nicht abdecken. Die gesamte Schuld an die Zollverwaltung belief sich damals aber bereits auf etwa zehn Millionen Schilling. Hierüber war die beklagte Partei allerdings nicht informiert. Die Außenstände der Fa.W*** waren zur Deckung eines Rahmenkredites von drei Millionen Schilling an die L*** Aktiengesellschaft zediert. Die tatsächliche Kreditverbindlichkeit schwankte zuletzt zwischen zweieinhalb und drei Millionen Schilling.
Am 15.8.1984 erkannte der Geschäftsführer der Fa.W*** aus der Bilanz für das Jahr 1983 das wahre Ausmaß der Überschuldung und beantragte deshalb am 16. bzw. 17.8.1984 beim Kreisgericht Krems an der Donau die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der von ihm geleiteten Gesellschaft. Der Konkurs wurde am 20.8.1984 eröffnet. Der auf diesen Tag erstellte Status weist Aktiven von S 8,827.909,70 und Passiven von S 17,849.295,78 aus.
Der Masseverwalter erklärte in seiner Klage, die Zahlung vom "9.8.1984" anzufechten, und begehrte die Zurückzahlung des Betrages von S 500.000,-- s.A. Er brachte vor, der beklagten Partei sei die schlechte wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen. Ihr Geschäftsführer habe auch gewußt, daß diese schon 1983 außerstande gewesen sei, die Forderung eines italienischen Geschäftspartners von S 1,674.718,-- zu bezahlen. Die Gemeinschuldnerin habe der beklagten Partei den Inhalt des Vergleiches mitgeteilt. Die beklagte Partei habe auch beabsichtigt, das Unternehmen der Gemeinschuldnerin zu übernehmen. Außerdem habe die Gemeinschuldnerin mit Fernschreiben vom 9.8.1984 auf ihre Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich hingewiesen. Die beklagte Partei hätte wissen müssen, daß die Gemeinschuldnerin in der Absicht gehandelt habe, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen. Die beklagte Partei wendete ein, ihr seien die Verluste der Gemeinschuldnerin nicht bekannt gewesen. Sie habe ihr vielmehr allein aus dem Libyengeschäft an Provisionen sfr 90.000,-- ausbezahlt. Sie habe auch den Erwerb des Unternehmens der Gemeinschuldnerin nicht beabsichtigt. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe die beklagte Partei über die wirtschaftliche Lage der von ihm geleiteten Gesellschaft nicht informiert. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zum Leistungszeitpunkt habe sich schon aufgrund der aus der Bilanz 1983 ersichtlichen Überschuldung ergeben. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hätte die Zahlungsunfähigkeit auch aufgrund seiner Wahrnehmungen im Verlaufe der Geschäftsverbindung erkennen müssen. Vor allem das stete Anwachsen der Forderung der beklagten Partei trotz wiederholter Mahnungen habe die laufende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin deutlich erkennen lassen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, im Urteilstenor werde der Ausspruch vorangestellt, daß die Zahlung der Gemeinschuldnerin von S 500.000,-- am 10.8.1984 den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werde. Es führte im übrigen aus, der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs1 Z 2 KO setze eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bzw. Überschuldung, soweit es um juristische Personen gehe) vorgenommene Rechtshandlung voraus. Dabei müsse der Vermögensverfall bei Vornahme der Rechtshandlung bis zur Konkurseröffnung anhalten. Der subjektive Tatbestand verlange die Kenntnis oder zumindest schuldhafte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) bzw. des Konkursantrages im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, wobei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners genüge. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachgetragene Feststellung des Erstgerichtes, die Gemeinschuldnerin sei im Zahlungszeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen (arg."sei auf eine Zahlungsunfähigkeit zu schließen"), bekämpfe die beklagte Partei nicht. Schon die Bilanz für das Jahr 1983 zeige eine Überschuldung. Im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung sei dem Hauptgläubiger der Gemeinschuldnerin, der R*** Ö***, eine Forderung von etwa S 10,000.000,-- zugestanden, die allein schon die Überschuldung bewirkt habe. Die objektiven Anfechtungsvoraussetzungen seien daher gegeben. Ob dem Anfechtungsgegner fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit zur Last falle, sei nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zu Gebote gestandenen Informationen und deren zumutbarer Bewertung zu beurteilen. Der beklagten Partei sei schon im Jahre 1981 bekannt gewesen, daß die Gemeinschuldnerin ihre Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß erfülle. Ihr Geschäftsführer habe ferner 1983 erfahren, daß die Gemeinschuldnerin außerstande gewesen sei, die Forderung eines italienischen Geschäftspartners von S 1,674.718,-- zu bezahlen, und vorgesehen gewesen sei, diese aus künftigen Frachtansprüchen teilweise abzudecken. Die Forderung der beklagten Partei gegen die Gemeinschuldnerin sei laufend angewachsen. Auf ihre Mahnung zum Jahreswechsel 1983/84 habe sie der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ersucht, bis auf weiteres Zahlungsaufschub zu gewähren; damals hätten auch Gespräche über die Übernahme des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch die beklagte Partei stattgefunden, in deren Verlauf diese Kenntnis von der Bilanz für das Jahr 1982 erhalten habe, die einen Verlust von "S 2,940.142,72" (sollte richtig S 1,940.142,72 heißen) ausgewiesen habe. Bei diesen Gesprächen sei auch auf die Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin hingewiesen worden. Letztlich habe die Gemeinschuldnerin auch in ihrem Fernschreiben vom 8.8.1984 auf ihre Verluste hingewiesen und die Befürchtung geäußert, daß die Bilanz für 1983 ein weiteres Anwachsen derselben erwarten lasse. Aus diesem Schreiben gehe auch hervor, daß die Gemeinschuldnerin die angefochtene Zahlung deshalb geleistet habe, um die Zusammenarbeit nicht noch weiter zu gefährden. Der beklagten Partei seien somit Tatsachen über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin bekannt geworden, deren gehörige Beachtung Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit hätten aufkommen lassen müssen. Eine zum Zeitpunkt der Zahlung eingeholte Bankauskunft hätte zumindest die Überschuldung der beklagten Partei ergeben. Daher sei auch der subjektive Anfechtungstatbestand des § 31 Abs1 Z 2 KO zu bejahen. Der Urteilsspruch sei durch Voranstellung des an sich gebotenen rechtsgestaltenden Ausspruches zu verdeutlichen gewesen, was deshalb möglich gewesen sei, weil der klagende Masseverwalter in der Klage deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daß er die genannte Zahlung anfechte.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, im Urteilstenor werde der Ausspruch vorangestellt, daß die Zahlung der Gemeinschuldnerin von S 500.000,-- am 10.8.1984 den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werde. Es führte im übrigen aus, der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Abs1 Ziffer 2, KO setze eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bzw. Überschuldung, soweit es um juristische Personen gehe) vorgenommene Rechtshandlung voraus. Dabei müsse der Vermögensverfall bei Vornahme der Rechtshandlung bis zur Konkurseröffnung anhalten. Der subjektive Tatbestand verlange die Kenntnis oder zumindest schuldhafte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) bzw. des Konkursantrages im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, wobei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners genüge. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachgetragene Feststellung des Erstgerichtes, die Gemeinschuldnerin sei im Zahlungszeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen (arg."sei auf eine Zahlungsunfähigkeit zu schließen"), bekämpfe die beklagte Partei nicht. Schon die Bilanz für das Jahr 1983 zeige eine Überschuldung. Im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung sei dem Hauptgläubiger der Gemeinschuldnerin, der R*** Ö***, eine Forderung von etwa S 10,000.000,-- zugestanden, die allein schon die Überschuldung bewirkt habe. Die objektiven Anfechtungsvoraussetzungen seien daher gegeben. Ob dem Anfechtungsgegner fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit zur Last falle, sei nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zu Gebote gestandenen Informationen und deren zumutbarer Bewertung zu beurteilen. Der beklagten Partei sei schon im Jahre 1981 bekannt gewesen, daß die Gemeinschuldnerin ihre Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß erfülle. Ihr Geschäftsführer habe ferner 1983 erfahren, daß die Gemeinschuldnerin außerstande gewesen sei, die Forderung eines italienischen Geschäftspartners von S 1,674.718,-- zu bezahlen, und vorgesehen gewesen sei, diese aus künftigen Frachtansprüchen teilweise abzudecken. Die Forderung der beklagten Partei gegen die Gemeinschuldnerin sei laufend angewachsen. Auf ihre Mahnung zum Jahreswechsel 1983/84 habe sie der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ersucht, bis auf weiteres Zahlungsaufschub zu gewähren; damals hätten auch Gespräche über die Übernahme des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch die beklagte Partei stattgefunden, in deren Verlauf diese Kenntnis von der Bilanz für das Jahr 1982 erhalten habe, die einen Verlust von "S 2,940.142,72" (sollte richtig S 1,940.142,72 heißen) ausgewiesen habe. Bei diesen Gesprächen sei auch auf die Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin hingewiesen worden. Letztlich habe die Gemeinschuldnerin auch in ihrem Fernschreiben vom 8.8.1984 auf ihre Verluste hingewiesen und die Befürchtung geäußert, daß die Bilanz für 1983 ein weiteres Anwachsen derselben erwarten lasse. Aus diesem Schreiben gehe auch hervor, daß die Gemeinschuldnerin die angefochtene Zahlung deshalb geleistet habe, um die Zusammenarbeit nicht noch weiter zu gefährden. Der beklagten Partei seien somit Tatsachen über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin bekannt geworden, deren gehörige Beachtung Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit hätten aufkommen lassen müssen. Eine zum Zeitpunkt der Zahlung eingeholte Bankauskunft hätte zumindest die Überschuldung der beklagten Partei ergeben. Daher sei auch der subjektive Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Abs1 Ziffer 2, KO zu bejahen. Der Urteilsspruch sei durch Voranstellung des an sich gebotenen rechtsgestaltenden Ausspruches zu verdeutlichen gewesen, was deshalb möglich gewesen sei, weil der klagende Masseverwalter in der Klage deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daß er die genannte Zahlung anfechte.