Rechtssatz RS0064778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064778
Geschäftszahl
4Ob547/81 (4Ob548/81); 6Ob595/86
Entscheidungsdatum
10.07.1986
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kreditunternehmung von der Überschuldung und von der Zahlungsunfähigkeit einer anderen Kreditunternehmung Kenntnis haben mußte, ist ein strenger Maßstab anzulegen, da einer Bank in Bezug auf die wirtschaftliche Situation eines anderen Geldinstitutes ein größeres Maß an Beurteilungsfähigkeit als außenstehenden Personen zuzumuten ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 547/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 547/81
- 6 Ob 595/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 6 Ob 595/86
Auch; Beisatz: Hier: Partei, die ähnlich einem Kreditinstitut in weit größerem Umfang in der Lage war, ihre Geschäftspartner zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen, ohne ihren eigenen Geschäftserfolg damit zu gefährden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064778
Dokumentnummer
JJR_19811117_OGH0002_0040OB00547_8100000_003