Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.11.1988, 13 E Vr 2645/87, wurde der Erstbeklagte schuldig erkannt. Daniel S*****, der nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz verstorben ist, am 17.8.1987 in einer Diskothek in F***** durch Versetzen eines wuchtigen Faustschlages gegen das Gesicht, welcher einen Sturz mit Schädelbasisfraktur, Nasenprellung und leichter Gehirnerschütterung zur Folge hatte, vorsätzlich schwer am Körper verletzt zu haben.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.11.1988, 13 E römisch fünf r 2645/87, wurde der Erstbeklagte schuldig erkannt. Daniel S*****, der nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz verstorben ist, am 17.8.1987 in einer Diskothek in F***** durch Versetzen eines wuchtigen Faustschlages gegen das Gesicht, welcher einen Sturz mit Schädelbasisfraktur, Nasenprellung und leichter Gehirnerschütterung zur Folge hatte, vorsätzlich schwer am Körper verletzt zu haben.
Gegen den Bruder des Erstbeklagten, den Zweitbeklagten, der sich ebenfalls in der Diskothek befunden und sich in dem Strafverfahren als Zeuge selbst als Täter bezeichnet hatte, sowie gegen mehrere andere Zeugen, welche dies indirekt oder direkt bestätigt hatten, wurde wegen Verdachtes des Vergehens der falschen Beweisaussage, des Vergehens der versuchten Begünstigung sowie des Verbrechens der Verleumdung zu 11 E Vr 1020/89 des Landesgerichtes Klagenfurt ein weiteres Strafverfahren eingeleitet, in welchem alle Beschuldigten in erster Instanz freigesprochen wurden. Nach den Feststellungen dieses noch nicht rechtkräftigen Urteiles sei die Tat vom Zweitbeklagten begangen worden.Gegen den Bruder des Erstbeklagten, den Zweitbeklagten, der sich ebenfalls in der Diskothek befunden und sich in dem Strafverfahren als Zeuge selbst als Täter bezeichnet hatte, sowie gegen mehrere andere Zeugen, welche dies indirekt oder direkt bestätigt hatten, wurde wegen Verdachtes des Vergehens der falschen Beweisaussage, des Vergehens der versuchten Begünstigung sowie des Verbrechens der Verleumdung zu 11 E römisch fünf r 1020/89 des Landesgerichtes Klagenfurt ein weiteres Strafverfahren eingeleitet, in welchem alle Beschuldigten in erster Instanz freigesprochen wurden. Nach den Feststellungen dieses noch nicht rechtkräftigen Urteiles sei die Tat vom Zweitbeklagten begangen worden.
Mit der vorliegenden Klage begehrte Daniel S*****, beide Beklagten solidarisch zur Zahlung von Schmerzengeld und Ersatz von Sachschaden zu verurteilen, "er könne das Risiko, nur einen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, nicht auf sich nehmen; überdies hätten beide Beklagten am Niederschlag zusammengewirkt".
Der Erstbeklagte beantragte ungeachtet des rechtskräftigen Strafurteiles und der damals noch gültigen Bestimmung des § 268 ZPO die Klagsabweisung, weil er an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen sei und wandte auch ein Mitverschulden des Klägers, der ihn provoziert habe, ein, anerkannte aber in der Folge einen Teil des Klagebegehrens. Der Zweitbeklagte wandte die bindende Wirkung des Strafurteiles ein und wies darauf hin, daß das Strafgericht seiner Aussage, der Täter gewesen zu sein, in dem Verfahren gegen seinen Bruder keinen Glauben geschenkt habe.Der Erstbeklagte beantragte ungeachtet des rechtskräftigen Strafurteiles und der damals noch gültigen Bestimmung des Paragraph 268, ZPO die Klagsabweisung, weil er an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen sei und wandte auch ein Mitverschulden des Klägers, der ihn provoziert habe, ein, anerkannte aber in der Folge einen Teil des Klagebegehrens. Der Zweitbeklagte wandte die bindende Wirkung des Strafurteiles ein und wies darauf hin, daß das Strafgericht seiner Aussage, der Täter gewesen zu sein, in dem Verfahren gegen seinen Bruder keinen Glauben geschenkt habe.
Das Erstgericht, das die mündliche Verhandlung am 20.4.1990 gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen und seine schriftliche Entscheidung der Kanzlei am 15.11.1990 zur Abfertigung übergeben hat, ging entsprechend dem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 21.11.1988 von der alleinigen Täterschaft des Erstbeklagten aus, verneinte ein Zusammenwirken mit dem Zweitbeklagten und auch ein Mitverschulden des Verletzten und verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung des als angemessen erachteten Schmerzengeldes sowie des Sachschadens. Das Begehren gegen den Zweitbeklagten wies es ab, weil ein Zusammenwirken beider Beklagter, das zu dem Faustschlag des Erstbeklagten geführt habe, nicht erfolgt sei.Das Erstgericht, das die mündliche Verhandlung am 20.4.1990 gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossen und seine schriftliche Entscheidung der Kanzlei am 15.11.1990 zur Abfertigung übergeben hat, ging entsprechend dem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 21.11.1988 von der alleinigen Täterschaft des Erstbeklagten aus, verneinte ein Zusammenwirken mit dem Zweitbeklagten und auch ein Mitverschulden des Verletzten und verurteilte den Erstbeklagten zur Zahlung des als angemessen erachteten Schmerzengeldes sowie des Sachschadens. Das Begehren gegen den Zweitbeklagten wies es ab, weil ein Zusammenwirken beider Beklagter, das zu dem Faustschlag des Erstbeklagten geführt habe, nicht erfolgt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten, welcher nur bekämpfte, daß seine Täterschaft als erwiesen angenommen wurde und auf die am 16.11.1990 in Kraft getretene Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof verwies, keine Folge. Es führte aus, das Erstgericht habe seine Entscheidung schon vor dem 16.11.1990 gefällt und sei daher an die Vorschrift des § 268 ZPO gebunden gewesen. Es habe daher hinsichtlich des Nachweises der strafbaren Handlung, ihrer Zurechnung und des Kausalzusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und deren Folgen vom Straferkenntnis abweichende Feststellungen gar nicht treffen dürfen. Die Richtigkeit seiner Feststellungen, welche hier nicht auf Grund freier Beweiswürdigung zu treffen gewesen seien, könne daher nicht erfolgreich bekämpft werden. Das Berufungsgericht habe die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz vorliegenden Tatsachen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die erst danach erfolgte Änderung der Rechtslage sei nicht beachtlich. Mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der Aufhebung des § 268 ZPO für die Rechtsprechung sei die ordentliche Revision zuzulassen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstbeklagten, welcher nur bekämpfte, daß seine Täterschaft als erwiesen angenommen wurde und auf die am 16.11.1990 in Kraft getretene Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den Verfassungsgerichtshof verwies, keine Folge. Es führte aus, das Erstgericht habe seine Entscheidung schon vor dem 16.11.1990 gefällt und sei daher an die Vorschrift des Paragraph 268, ZPO gebunden gewesen. Es habe daher hinsichtlich des Nachweises der strafbaren Handlung, ihrer Zurechnung und des Kausalzusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und deren Folgen vom Straferkenntnis abweichende Feststellungen gar nicht treffen dürfen. Die Richtigkeit seiner Feststellungen, welche hier nicht auf Grund freier Beweiswürdigung zu treffen gewesen seien, könne daher nicht erfolgreich bekämpft werden. Das Berufungsgericht habe die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz vorliegenden Tatsachen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die erst danach erfolgte Änderung der Rechtslage sei nicht beachtlich. Mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO für die Rechtsprechung sei die ordentliche Revision zuzulassen.