Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der Nebenintervenientin ist zwar nicht nach § 519 ZPO unzulässig, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in einem Zwischenstreit ohne Zuziehung der beklagten Parteien mit Beschluß nur aus Anlaß des Berufungsverfahrens (Stohanzl, JN und ZPO14 Anm 1 zu § 519 ZPO; vgl EvBl 1960/292; Fasching II 220 unter Hinweis auf ZBl 1929/22 und Lehrbuch2 Rz 402; Novak, Zur Tragweite des § 519 ZPO in JBl 1953, 62 f, 84) entschied, wohl aber wegen Fehlens der Beschwer. Da die beklagten Parteien, an deren Obsiegen die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse hatte (§ 17 Abs 1 ZPO) und auf deren Seite sie in den Rechtstreit eingetreten ist, mangels Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die klagende Partei rechtskräftig obsiegt haben, fehlt der Nebenintervenientin jetzt die an einer aufrechten Erledigung ihres Rekurses erforderliche Beschwer. Diese muß aber nach herrschender Auffassung zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und bei der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretische Fragen zu entscheiden. Das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann durch das - hier zweifellos vorhandene - Interesse der Nebenintervenientin an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nicht ersetzt werden, ist doch die Entscheidung der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbar (SZ 61/6 mwN).Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der Nebenintervenientin ist zwar nicht nach Paragraph 519, ZPO unzulässig, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in einem Zwischenstreit ohne Zuziehung der beklagten Parteien mit Beschluß nur aus Anlaß des Berufungsverfahrens (Stohanzl, JN und ZPO14 Anmerkung 1 zu Paragraph 519, ZPO; vergleiche EvBl 1960/292; Fasching römisch zwei 220 unter Hinweis auf ZBl 1929/22 und Lehrbuch2 Rz 402; Novak, Zur Tragweite des Paragraph 519, ZPO in JBl 1953, 62 f, 84) entschied, wohl aber wegen Fehlens der Beschwer. Da die beklagten Parteien, an deren Obsiegen die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse hatte (Paragraph 17, Absatz eins, ZPO) und auf deren Seite sie in den Rechtstreit eingetreten ist, mangels Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die klagende Partei rechtskräftig obsiegt haben, fehlt der Nebenintervenientin jetzt die an einer aufrechten Erledigung ihres Rekurses erforderliche Beschwer. Diese muß aber nach herrschender Auffassung zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und bei der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretische Fragen zu entscheiden. Das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann durch das - hier zweifellos vorhandene - Interesse der Nebenintervenientin an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz nicht ersetzt werden, ist doch die Entscheidung der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unanfechtbar (SZ 61/6 mwN).
Nach § 50 Abs 2 idF Art XXXI der EO-Novelle 1991, BGBl 1991/628, iVm § 43 Abs 2 ZPO stehen der Nebenintervenientin gegenüber der klagenden Partei als Gegnerin im Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof zu, weil die Beschwer der Nebenintervenientin nach Erhebung ihres Rekurses binnen 14 Tagen (§ 521 Abs 1 ZPO) erst nachträglich infolge unterlassener Anfechtung des Berufungsurteiles binnen vier Wochen (§ 505 Abs 2 ZPO) in der Hauptsache weggefallen ist und ohne Wegfall der Beschwer die Nebenintervenientin mit ihrem Rekurs - mit Ausnahme des Rechtsmittelantrags auf Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens - durchgedrungen wäre.Nach Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung Artikel römisch 31 , der EO-Novelle 1991, BGBl 1991/628, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, ZPO stehen der Nebenintervenientin gegenüber der klagenden Partei als Gegnerin im Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof zu, weil die Beschwer der Nebenintervenientin nach Erhebung ihres Rekurses binnen 14 Tagen (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO) erst nachträglich infolge unterlassener Anfechtung des Berufungsurteiles binnen vier Wochen (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) in der Hauptsache weggefallen ist und ohne Wegfall der Beschwer die Nebenintervenientin mit ihrem Rekurs - mit Ausnahme des Rechtsmittelantrags auf Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens - durchgedrungen wäre.
Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt nach § 18 Abs 1 ZPO durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam (2 Ob 584/92; Fasching II 216 f und Lehrbuch2 Rz 401). Aufgrund der dem Gericht obliegenden amtswegigen Zulässigkeitsprüfung erfolgt kein Beschluß, mit dem der Nebenintervenient ausdrücklich zugelassen wird. Ungeachtet dessen ermöglicht § 18 Abs 2 ZPO jeder der Parteien, einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention zu stellen. Einhelligkeit besteht dabei darüber, daß im weiteren Verlauf des Verfahrens mangels eines Zurückweisungsantrages nur mehr das Fehlen von Prozeßvoraussetzungen (in Bezug auf den Nebenintervenienten), nicht aber das Fehlen des erforderlichen rechtlichen Interesses von Amts wegen wahrgenommen werden kann (ZAS 1990, 191 mit Anm von Fink; Fasching II 218 und Lehrbuch2 Rz 401). Der Antrag einer der Prozeßparteien auf Zurückweisung der Nebenintervention ist zwar weder form- noch fristgebunden, muß aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einläßt (ZAS 1990, 191; 2 Ob 584/92; Fasching, Lehrbuch2 Rz 402) und damit auf ihr Bestreitungsrecht verzichtet (1 Ob 685/78). Das widerspruchslose Hinnehmen einer Nebenintervention in erster Instanz - wie hier - bedeutet den Verlust des Rechtes, die Nebenintervention aus Anlaß des Berufungsverfahrens als unzulässig bekämpfen zu können (vgl für das Revisionsverfahren ZAS 1990, 191; SZ 7/237; 3 Ob 569/82). Die bei Fasching (II 218 f) erwähnte Zurückweisung der Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren bezieht sich nur auf den Fall, daß die Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren erklärt wird (3 Ob 569/82). Der von der klagenden Partei nur unter Hinweis auf das fehlende rechtliche Interesse der Nebenintervenientin erst im Berufungsschriftsatz gestellte Zurückweisungsantrag nach § 18 Abs 2 ZPO wäre daher richtig abzuweisen gewesen.Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt nach Paragraph 18, Absatz eins, ZPO durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam (2 Ob 584/92; Fasching römisch zwei 216 f und Lehrbuch2 Rz 401). Aufgrund der dem Gericht obliegenden amtswegigen Zulässigkeitsprüfung erfolgt kein Beschluß, mit dem der Nebenintervenient ausdrücklich zugelassen wird. Ungeachtet dessen ermöglicht Paragraph 18, Absatz 2, ZPO jeder der Parteien, einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention zu stellen. Einhelligkeit besteht dabei darüber, daß im weiteren Verlauf des Verfahrens mangels eines Zurückweisungsantrages nur mehr das Fehlen von Prozeßvoraussetzungen (in Bezug auf den Nebenintervenienten), nicht aber das Fehlen des erforderlichen rechtlichen Interesses von Amts wegen wahrgenommen werden kann (ZAS 1990, 191 mit Anmerkung von Fink; Fasching römisch zwei 218 und Lehrbuch2 Rz 401). Der Antrag einer der Prozeßparteien auf Zurückweisung der Nebenintervention ist zwar weder form- noch fristgebunden, muß aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einläßt (ZAS 1990, 191; 2 Ob 584/92; Fasching, Lehrbuch2 Rz 402) und damit auf ihr Bestreitungsrecht verzichtet (1 Ob 685/78). Das widerspruchslose Hinnehmen einer Nebenintervention in erster Instanz - wie hier - bedeutet den Verlust des Rechtes, die Nebenintervention aus Anlaß des Berufungsverfahrens als unzulässig bekämpfen zu können vergleiche für das Revisionsverfahren ZAS 1990, 191; SZ 7/237; 3 Ob 569/82). Die bei Fasching (römisch zwei 218 f) erwähnte Zurückweisung der Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren bezieht sich nur auf den Fall, daß die Nebenintervention erst im Rechtsmittelverfahren erklärt wird (3 Ob 569/82). Der von der klagenden Partei nur unter Hinweis auf das fehlende rechtliche Interesse der Nebenintervenientin erst im Berufungsschriftsatz gestellte Zurückweisungsantrag nach Paragraph 18, Absatz 2, ZPO wäre daher richtig abzuweisen gewesen.