Der Rekurs des beklagten Kindes ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Rekurs macht geltend, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die Regeln über Verjährungsfristen, insbesondere § 1497 ABGB auch auf die Frist des § 164b ABGB anzuwenden. Die vorliegende Klage sei daher mangels gehöriger Fortsetzung des ruhenden Verfahrens verfristet. Dem ist entgegenzuhalten:Der Rekurs macht geltend, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die Regeln über Verjährungsfristen, insbesondere Paragraph 1497, ABGB auch auf die Frist des Paragraph 164 b, ABGB anzuwenden. Die vorliegende Klage sei daher mangels gehöriger Fortsetzung des ruhenden Verfahrens verfristet. Dem ist entgegenzuhalten:
Die Jahresfrist des § 164b ABGB ist eine nach subjektiven Kriterien zu berechnende, materiellrechtliche Ausschlussfrist. Im Unterschied zur Verjährung, bei der ein an sich unbefristetes Recht durch Zeitablauf erlischt, begrenzt die Präklusion die Dauer des Klagerechts von vornherein (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1451 Rz 5 mwN). Inwieweit die Bestimmungen über die Verjährung dennoch analog auch auf Ausschlussfristen anzuwenden sind, ist im Schrifttum umstritten. Eine Anwendung der Regelungen über Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf Präklusivfristen (so etwa auf die Frist des § 95 EheG, EvBl 1991/123; Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 95 EheG Rz 3; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1451 Rz 5) erfolgt jedoch unter Bedachtnahme auf den Zweck der Präklusivfrist.Die Jahresfrist des Paragraph 164 b, ABGB ist eine nach subjektiven Kriterien zu berechnende, materiellrechtliche Ausschlussfrist. Im Unterschied zur Verjährung, bei der ein an sich unbefristetes Recht durch Zeitablauf erlischt, begrenzt die Präklusion die Dauer des Klagerechts von vornherein (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 1451, Rz 5 mwN). Inwieweit die Bestimmungen über die Verjährung dennoch analog auch auf Ausschlussfristen anzuwenden sind, ist im Schrifttum umstritten. Eine Anwendung der Regelungen über Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf Präklusivfristen (so etwa auf die Frist des Paragraph 95, EheG, EvBl 1991/123; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 95, EheG Rz 3; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 1451, Rz 5) erfolgt jedoch unter Bedachtnahme auf den Zweck der Präklusivfrist.
Dass es nicht Zweck der Ausschlussfrist des § 164b ABGB sein kann, dem Vater die bereits durch Klageeinbringung in Anspruch genommene Anfechtungsmöglichkeit wieder zu entziehen, weil er im Verfahren selbst untätig geblieben ist, ergibt sich schon aus der Amtswegigkeit des durchzuführenden Verfahrens (zum Untersuchungsgrundsatz RIS-Justiz RS0054915). Die Forderung des § 1497 ABGB nach einer gehörigen Fortsetzung einer fristgerecht eingebrachten Klage geht erkennbar von der Überlegung aus, dass ein Kläger auch den erforderlichen Ernst bei der Verfolgung seiner (eingeklagten) Ansprüche an den Tag legen muss (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1497 Rz 10). Fehlt es nach Ruhenseintritt am erforderlichen Interesse an der Anspruchsverfolgung, entfällt die Unterbrechungswirkung der Klageeinbringung mangels gehöriger Fortsetzung. Dem Kläger steht es in einem solchen Fall daher frei, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit und damit zugleich nachzuweisen, dass er nach wie vor an einer ernstlichen Verfolgung seiner Ansprüche interessiert ist. Abgesehen davon, dass Abstammungsverfahren wie jenes nach § 164b ABGB dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen, ist auch in keiner Weise zweifelhaft, dass derjenige, der eine Klage auf Rechtsunwirksamkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses fristgerecht bei Gericht eingebracht hat, auch nach Ruhenseintritt an der weiteren Verfolgung seines Anspruches Interesse haben wird. Die zur Anordnung des § 1497 ABGB führenden Überlegungen können daher auch aus diesem Grund nicht auf Verfahren in Abstammungssachen ohne weiteres übertragen werden.Dass es nicht Zweck der Ausschlussfrist des Paragraph 164 b, ABGB sein kann, dem Vater die bereits durch Klageeinbringung in Anspruch genommene Anfechtungsmöglichkeit wieder zu entziehen, weil er im Verfahren selbst untätig geblieben ist, ergibt sich schon aus der Amtswegigkeit des durchzuführenden Verfahrens (zum Untersuchungsgrundsatz RIS-Justiz RS0054915). Die Forderung des Paragraph 1497, ABGB nach einer gehörigen Fortsetzung einer fristgerecht eingebrachten Klage geht erkennbar von der Überlegung aus, dass ein Kläger auch den erforderlichen Ernst bei der Verfolgung seiner (eingeklagten) Ansprüche an den Tag legen muss (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 1497, Rz 10). Fehlt es nach Ruhenseintritt am erforderlichen Interesse an der Anspruchsverfolgung, entfällt die Unterbrechungswirkung der Klageeinbringung mangels gehöriger Fortsetzung. Dem Kläger steht es in einem solchen Fall daher frei, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit und damit zugleich nachzuweisen, dass er nach wie vor an einer ernstlichen Verfolgung seiner Ansprüche interessiert ist. Abgesehen davon, dass Abstammungsverfahren wie jenes nach Paragraph 164 b, ABGB dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen, ist auch in keiner Weise zweifelhaft, dass derjenige, der eine Klage auf Rechtsunwirksamkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses fristgerecht bei Gericht eingebracht hat, auch nach Ruhenseintritt an der weiteren Verfolgung seines Anspruches Interesse haben wird. Die zur Anordnung des Paragraph 1497, ABGB führenden Überlegungen können daher auch aus diesem Grund nicht auf Verfahren in Abstammungssachen ohne weiteres übertragen werden.
Im Zusammenhang mit einer weiteren materiell-rechtlichen Ausschlussfrist in Abstammungsverfahren hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die Regeln über Verjährungsfristen, insbesondere § 1497 ABGB auf die Frist des § 156 ABGB nicht angewendet werden. Das rechtzeitig ausgeübte Bestreitungsrecht gehe auch durch sehr lang dauerndes Ruhen des Verfahrens nicht mehr verloren. Für den Verlust des Bestreitungsrechtes komme nur die Verstreichung der Frist zur Klage, nicht aber ein sonstiger Umstand in Betracht, der den Willen erkennen lasse, dass der Ehemann dem Kind dauernd die Stellung eines ehelichen Kindes geben wolle (1 Ob 2189/96k mwN = EFSlg 81.095 = RIS-Justiz RS0048173, RS0048217, RS0048212).Im Zusammenhang mit einer weiteren materiell-rechtlichen Ausschlussfrist in Abstammungsverfahren hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die Regeln über Verjährungsfristen, insbesondere Paragraph 1497, ABGB auf die Frist des Paragraph 156, ABGB nicht angewendet werden. Das rechtzeitig ausgeübte Bestreitungsrecht gehe auch durch sehr lang dauerndes Ruhen des Verfahrens nicht mehr verloren. Für den Verlust des Bestreitungsrechtes komme nur die Verstreichung der Frist zur Klage, nicht aber ein sonstiger Umstand in Betracht, der den Willen erkennen lasse, dass der Ehemann dem Kind dauernd die Stellung eines ehelichen Kindes geben wolle (1 Ob 2189/96k mwN = EFSlg 81.095 = RIS-Justiz RS0048173, RS0048217, RS0048212).
Das gleiche muss aber auch für die Frist des § 164b ABGB gelten, gleichen doch die Anfechtungsvoraussetzungen, die die Bestreitungsfrist des § 164b ABGB in Gang setzen, jenen des § 156 ABGB (SZ 56/71; Schwimann in Schwimann ABGB2 § 164 Rz 9; Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 164 Rz 4). Daraus folgt zusammenfassend:Das gleiche muss aber auch für die Frist des Paragraph 164 b, ABGB gelten, gleichen doch die Anfechtungsvoraussetzungen, die die Bestreitungsfrist des Paragraph 164 b, ABGB in Gang setzen, jenen des Paragraph 156, ABGB (SZ 56/71; Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 164, Rz 9; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 164, Rz 4). Daraus folgt zusammenfassend:
§ 1497 ABGB ist auf die Ausschlussfrist des § 164b ABGB nicht anzuwenden. Selbst ein sehr lang andauerndes Ruhen des Verfahrens führt nicht zum Verlust des rechtzeitig ausgeübten Bestreitungsrechtes.Paragraph 1497, ABGB ist auf die Ausschlussfrist des Paragraph 164 b, ABGB nicht anzuwenden. Selbst ein sehr lang andauerndes Ruhen des Verfahrens führt nicht zum Verlust des rechtzeitig ausgeübten Bestreitungsrechtes.
Der Kläger könnte daher sein Bestreitungsrecht nur deshalb verloren haben, weil er die Klage nicht in der nach subjektiven Kriterien zu berechnenden Ausschlussfrist des § 164b ABGB eingebracht hat. Ob die Klageeinbringung in diesem Sinn rechtzeitig war, steht noch nicht fest.Der Kläger könnte daher sein Bestreitungsrecht nur deshalb verloren haben, weil er die Klage nicht in der nach subjektiven Kriterien zu berechnenden Ausschlussfrist des Paragraph 164 b, ABGB eingebracht hat. Ob die Klageeinbringung in diesem Sinn rechtzeitig war, steht noch nicht fest.
Das Berufungsgericht hat daher die Entscheidung des Erstgerichtes zutreffend aufgehoben und ihm diesbezüglich die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.