Rechtssatz RS0048217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048217
Geschäftszahl
8Ob225/65; 1Ob2189/96k; 6Ob6/04g; 5Ob11/11w
Entscheidungsdatum
27.04.2011
Rechtssatz
Für den Verlust des Bestreitungsrechtes kommt nur die Verstreichung der Frist zur Klage, nicht aber ein sonstiger tatsächlicher Umstand, der den Willen erkennen lässt, dass der Ehemann dem Kinde dauernd die Stellung eines ehelichen geben will, in Betracht. (RG vom 04.10.1944; Veröff: DREvBl 1944/282)
Entscheidungstexte
- 8 Ob 225/65
Entscheidungstext OGH 14.09.1965 8 Ob 225/65
- 1 Ob 2189/96k
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2189/96k
- 6 Ob 6/04g
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 6/04g
Beisatz: § 1497 ABGB ist auf die Ausschlussfrist des § 164b ABGB nicht anzuwenden. Selbst ein sehr lang andauerndes Ruhen des Verfahrens führt nicht zum Verlust des rechtzeitig ausgeübten Bestreitungsrechtes. (T1)
- 5 Ob 11/11w
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 11/11w
Auch; Beisatz: Für den Verlust des Bestreitungsrechts reicht auch ein Umstand, der den Willen erkennen lässt, dass der Ehemann dem Kind dauernd die Stellung eines ehelichen Kindes geben wolle, nicht aus. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0048217
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19650914_OGH0002_0080OB00225_6500000_001