Es ist zunächst die Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf die Bestimmung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO zu prüfen. Die Revisionswerberin vertritt in ihrer Rechtsrüge die Auffassung, dass ihr Begehren keinesfalls die Feststellung der Aufwertbarkeit eines vertraglichen Unterhaltsanspruches bedeute. Überdies sei der zugrundeliegenden Vereinbarung im Vergleich vom 24. Februar 1938 eine Wertsicherung des Unterhaltsanspruches der Klägerin zu entnehmen, so dass auch § 1418 ABGB nicht angewendet werden könne.Es ist zunächst die Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu prüfen. Die Revisionswerberin vertritt in ihrer Rechtsrüge die Auffassung, dass ihr Begehren keinesfalls die Feststellung der Aufwertbarkeit eines vertraglichen Unterhaltsanspruches bedeute. Überdies sei der zugrundeliegenden Vereinbarung im Vergleich vom 24. Februar 1938 eine Wertsicherung des Unterhaltsanspruches der Klägerin zu entnehmen, so dass auch Paragraph 1418, ABGB nicht angewendet werden könne.
Die Bestimmung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO schliesst einen weiteren Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes aus. Wenngleich die Parteien den der Klägerin gebührenden gesetzlichen Unterhalt (§§ 91 ABGB, 115 Abs 3 EheG) im Zuge eines Rechtsstreites vergleichsweise geregelt haben, beruht dieser Unterhaltsanspruch weiterhin auf dem Gesetz (vgl EvBl 1962/215; EFSlg 8666). Der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes steht aber die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt (Judikat 60 neu, Punkt IV; SZ 27/177 u.v.a.; zuletzt etwa 7 Ob 112/73). Soweit es der Revisionswerberin darum geht, dass ihr Anspruch auf Feststellung eines erhöhten Unterhaltsbetrages von einer schon im Scheidungsvergleich vereinbarten Wertsicherung abzuleiten sei und demzufolge auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt werden könne, handelt es sich nicht um die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltes. Demnach ist auch unter den Gesichtspunkten des Judikates 60 neu die Zulässigkeit der Revision insoweit zu bejahen.Die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO schliesst einen weiteren Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes aus. Wenngleich die Parteien den der Klägerin gebührenden gesetzlichen Unterhalt (Paragraphen 91, ABGB, 115 Absatz 3, EheG) im Zuge eines Rechtsstreites vergleichsweise geregelt haben, beruht dieser Unterhaltsanspruch weiterhin auf dem Gesetz vergleiche EvBl 1962/215; EFSlg 8666). Der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes steht aber die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt (Judikat 60 neu, Punkt römisch vier; SZ 27/177 u.v.a.; zuletzt etwa 7 Ob 112/73). Soweit es der Revisionswerberin darum geht, dass ihr Anspruch auf Feststellung eines erhöhten Unterhaltsbetrages von einer schon im Scheidungsvergleich vereinbarten Wertsicherung abzuleiten sei und demzufolge auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt werden könne, handelt es sich nicht um die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltes. Demnach ist auch unter den Gesichtspunkten des Judikates 60 neu die Zulässigkeit der Revision insoweit zu bejahen.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes begehrt die klagende Partei nicht die gesonderte und ausdrückliche Feststellung der Aufwertbarkeit. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Feststellung zulässig (vgl SZ 26/116; Fasching III, 58, 59) oder deshalb unzulässig ist, weil es sich dabei nicht um einen feststellungsfähigen selbständigen Anspruch handelt (vgl SZ 25/182).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes begehrt die klagende Partei nicht die gesonderte und ausdrückliche Feststellung der Aufwertbarkeit. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Feststellung zulässig vergleiche SZ 26/116; Fasching römisch drei, 58, 59) oder deshalb unzulässig ist, weil es sich dabei nicht um einen feststellungsfähigen selbständigen Anspruch handelt vergleiche SZ 25/182).
Nach der anlässlich der Scheidung von Tisch und Bett zwischen den Ehegatten K* getroffenen Unterhaltsvereinbarung sollte jeder von ihnen eine Änderung des Unterhaltsbetrages nur im Falle einer wesentlichen Änderung in den Vermögens- oder Einkommensverhältnissen des Mannes begehren können. W* hat sich demnach nicht bereits im Vergleich zu einer der künftigen Entwicklung seines Einkommens entsprechenden bestimmten Erhöhung des von ihm zu leistenden Unterhaltsbetrages verpflichtet. Eine Berücksichtigung der Änderung des Bedarfes wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Es kann daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin keine Rede davon sein, dass die Änderung der Verhältnisse sowohl im Bedarf des Unterhaltsberechtigten als in der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten „selbst materiell gestaltend“ wirkten. Es liegt keine im Vertrag vorgesehene und bestimmte Wertsicherung vor, die auch eine rückwirkende Aufwertung ermöglichen könnte (vgl SZ 25/328; SZ 34/90). Wo aber eine bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vereinbart wurde, kann eine solche Aufwertung nicht stattfinden, weil die auf Grund der geänderten Verhältnisse neu festzusetzenden Leistungen nicht rückwirkend fällig gestellt werden können. Um nach den im Vergleich eingeräumten Möglichkeiten die Erhöhung des Unterhaltsbetrages zu erwirken, bedurfte es sohin einer entsprechenden Geltendmachung und Schaffung eines neuen Titels. Die Klägerin kann einen solchen nicht mehr auf dem Umweg des gestellten Feststellungsbegehrens erlangen, weil dies auch gegen den Grundsatz verstossen würde, dass Unterhalt nicht für die Vergangenheit verlangt werden kann. Die von der Revisionswerberin angeführte Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, die keine „rechtsgestaltende“ Entscheidung ist und daher auch für eine schon verflossene Zeit ergehen kann (vgl SZ 19/316; Heller-Berger-Stix I, 379), betrifft den anders gelagerten Fall des gänzlichen oder teilweisen Erlöschens des Unterhaltsanspruches.Nach der anlässlich der Scheidung von Tisch und Bett zwischen den Ehegatten K* getroffenen Unterhaltsvereinbarung sollte jeder von ihnen eine Änderung des Unterhaltsbetrages nur im Falle einer wesentlichen Änderung in den Vermögens- oder Einkommensverhältnissen des Mannes begehren können. W* hat sich demnach nicht bereits im Vergleich zu einer der künftigen Entwicklung seines Einkommens entsprechenden bestimmten Erhöhung des von ihm zu leistenden Unterhaltsbetrages verpflichtet. Eine Berücksichtigung der Änderung des Bedarfes wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Es kann daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin keine Rede davon sein, dass die Änderung der Verhältnisse sowohl im Bedarf des Unterhaltsberechtigten als in der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten „selbst materiell gestaltend“ wirkten. Es liegt keine im Vertrag vorgesehene und bestimmte Wertsicherung vor, die auch eine rückwirkende Aufwertung ermöglichen könnte vergleiche SZ 25/328; SZ 34/90). Wo aber eine bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vereinbart wurde, kann eine solche Aufwertung nicht stattfinden, weil die auf Grund der geänderten Verhältnisse neu festzusetzenden Leistungen nicht rückwirkend fällig gestellt werden können. Um nach den im Vergleich eingeräumten Möglichkeiten die Erhöhung des Unterhaltsbetrages zu erwirken, bedurfte es sohin einer entsprechenden Geltendmachung und Schaffung eines neuen Titels. Die Klägerin kann einen solchen nicht mehr auf dem Umweg des gestellten Feststellungsbegehrens erlangen, weil dies auch gegen den Grundsatz verstossen würde, dass Unterhalt nicht für die Vergangenheit verlangt werden kann. Die von der Revisionswerberin angeführte Entscheidung, mit der die Änderung festgesetzter Unterhaltsleistungen wegen Änderung des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausgesprochen wird, die keine „rechtsgestaltende“ Entscheidung ist und daher auch für eine schon verflossene Zeit ergehen kann vergleiche SZ 19/316; Heller-Berger-Stix römisch eins, 379), betrifft den anders gelagerten Fall des gänzlichen oder teilweisen Erlöschens des Unterhaltsanspruches.
Bei der Prüfung des Inhaltes der begehrten Feststellung ist allerdings zu berücksichtigen, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen dem Sinngehalt nach tatsächlich begehrt (vgl Fasching III, 53, 54; GH 1932, 143; SZ 27/12). Daraus ist aber zu entnehmen, dass die Klägerin allenfalls auf die Feststellung abzielt, dass im Zeitpunkt seines Todes ein bestimmter Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Gatten auf Grund des Scheidungsvergleiches ableitbar gewesen wäre, wenngleich dieser Anspruch damals nicht geltend gemacht wurde. Ob eine solche Feststellung möglich wäre, kann dahingestellt bleiben, weil ihre Zulässigkeit voraussetzen würde, dass aus dieser Feststellung irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites denkbar wäre (vgl SZ 26/116, EvBl 1968/128). Dies ist jedoch nicht der Fall. In Betracht käme nur eine allfällige Wirkung gegenüber der Nebenintervenientin, die aber nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des § 228 ZPO zu schaffen.Bei der Prüfung des Inhaltes der begehrten Feststellung ist allerdings zu berücksichtigen, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen dem Sinngehalt nach tatsächlich begehrt vergleiche Fasching römisch drei, 53, 54; GH 1932, 143; SZ 27/12). Daraus ist aber zu entnehmen, dass die Klägerin allenfalls auf die Feststellung abzielt, dass im Zeitpunkt seines Todes ein bestimmter Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Gatten auf Grund des Scheidungsvergleiches ableitbar gewesen wäre, wenngleich dieser Anspruch damals nicht geltend gemacht wurde. Ob eine solche Feststellung möglich wäre, kann dahingestellt bleiben, weil ihre Zulässigkeit voraussetzen würde, dass aus dieser Feststellung irgendeine streitverhindernde oder sonstige Rechtswirkung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreites denkbar wäre vergleiche SZ 26/116, EvBl 1968/128). Dies ist jedoch nicht der Fall. In Betracht käme nur eine allfällige Wirkung gegenüber der Nebenintervenientin, die aber nicht ausreicht, um die Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO zu schaffen.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bezieht sich auf ziffernmässige Grundlagen der in Anspruch, genommenen Valorisierung des Durchschnittseinkommens W* und war daher nach den dargelegten rechtlichen Erwägungen nicht entscheidungsrelevant.
Da keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vorliegt, muss der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.