Rechtssatz RS0019132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019132
Geschäftszahl
1Ob252/61; 6Ob75/67; 6Ob228/67; 6Ob151/68 (6Ob152/68, 6Ob162/68); 6Ob6/75
Entscheidungsdatum
13.03.1975
Rechtssatz
Zur rückwirkenden Aufwertung von Forderungen aus Unterhaltsverträgen:
Dort, wo auf Grund einer im Vertrag vorgesehenen bestimmten und gültigen Wertsicherungsklausel die Höhe jeder Fälligkeit ohne weiteres errechnet werden kann, wird auch eine rückwirkende Aufwertung Platz greifen können (vgl 3 Ob 453, 454/52, SZ XXV 328), dort aber, wo eine vertragliche, bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vorliegt und daher die Aufwertung nur vom Richter auf Grund der clausula rebus sic stantibus vorgenommen werden kann, wird eine rückwirkende Aufwertung nicht in Frage kommen, weil in einem solchen Falle im Zeitpunkt der Fälligkeit die vom Richter erst auf Grund der clausula rebus sic stantibus neu festzusetzende Leistung dem Schuldner noch nicht bekannt sein kann, er diesbezüglich also auch nicht in Verzug gelangen kann.Dort, wo auf Grund einer im Vertrag vorgesehenen bestimmten und gültigen Wertsicherungsklausel die Höhe jeder Fälligkeit ohne weiteres errechnet werden kann, wird auch eine rückwirkende Aufwertung Platz greifen können vergleiche 3 Ob 453, 454/52, SZ römisch 25 328), dort aber, wo eine vertragliche, bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vorliegt und daher die Aufwertung nur vom Richter auf Grund der clausula rebus sic stantibus vorgenommen werden kann, wird eine rückwirkende Aufwertung nicht in Frage kommen, weil in einem solchen Falle im Zeitpunkt der Fälligkeit die vom Richter erst auf Grund der clausula rebus sic stantibus neu festzusetzende Leistung dem Schuldner noch nicht bekannt sein kann, er diesbezüglich also auch nicht in Verzug gelangen kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 252/61
Entscheidungstext OGH 07.06.1961 1 Ob 252/61
Veröff: SZ 34/90
- 6 Ob 75/67
Entscheidungstext OGH 22.03.1967 6 Ob 75/67
- 6 Ob 228/67
Entscheidungstext OGH 16.08.1967 6 Ob 228/67
Beisatz: Hier vertraglich geregelter Unterhalt. (T1) Veröff: EFSlg 8450
- 6 Ob 151/68
Entscheidungstext OGH 03.07.1968 6 Ob 151/68
- 6 Ob 6/75
Entscheidungstext OGH 13.03.1975 6 Ob 6/75
nur: Zur rückwirkenden Aufwertung von Forderungen aus Unterhaltsverträgen: Dort, wo auf Grund einer im Vertrag vorgesehenen bestimmten und gültigen Wertsicherungsklausel die Höhe jeder Fälligkeit ohne weiteres errechnet werden kann, wird auch eine rückwirkende Aufwertung Platz greifen können (vgl 3 Ob 453, 454/52, SZ XXV 328), dort aber, wo eine vertragliche, bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vorliegt und daher die Aufwertung nur vom Richter auf Grund der clausula rebus sic stantibus vorgenommen werden kann, wird eine rückwirkende Aufwertung nicht in Frage kommen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019132
Dokumentnummer
JJR_19610607_OGH0002_0010OB00252_6100000_001