Der am 13. März 1946 verstorbene Johann P. bestimmte in seinem Testament zugunsten der Klägerin ein Legat. Zur Klarstellung der Legatsansprüche der Klägerin traf diese mit der Alleinerbin Rosa P. ein Übereinkommen dahin, daß Rosa P. als erblasserische Witwe sich verpflichtete, der Klägerin einen Betrag von 5000 S zu zahlen und ihr für die Lebensdauer der Klägerin eine monatlich im vorhinein am Ersten eines jeden Monats fällige Unterhaltsrente von monatlich 50 S ab 1. August 1946 bar auszuzahlen. Der Nachlaß der Rosa P. wurde dem Karl S. eingeantwortet, und dessen Nachlaß der Beklagten.
Die Klägerin begehrt mit der am 12. März 1960 bei Gericht eingelangten Klage von der Beklagten die Zahlung eines aufgewerteten Rentenbetrages von 350 S, und zwar 12.600 S für die Zeit vom 1. März 1957 bis 31. März 1960 und die laufende Rentenzahlung ab 1. April 1960.
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren teilweise Folge gegeben, den Betrag von 50 S für die 36 Monate vor Einbringung der Klage mit 6.1 aufgewertet und demgemäß 10.980 S für die Zeit vom 1. April 1957 bis 31. März 1960, allerdings mit 4% Zinsen für den Gesamtbetrag schon ab 1. April 1957, weiters ab 1. April 1960 eine mit 6.4 aufgewertete Rente von 320 S monatlich zugesprochen, das Mehrbegehren aber abgewiesen.
Dieses Urteil wurde nur von der Beklagten angefochten, und zwar insoweit, als sie zu mehr als 50 S monatlich ab 1. April 1960 verurteilt wurde. Das Berufungsgericht hat ihrer Berufung teilweise Folge gegeben und das Ersturteil dahin abgeändert, daß die Beklagte schuldig erkannt wurde, der Klägerin den Betrag von 1800 S samt 4% Zinsen aus je 50 S monatlich ab 1. April 1957 bis einschließlich 1. März 1960 und beginnend ab 1. April 1960 bis auf weiteres eine am am Ersten eines jeden Monats im vorhinein fällige Unterhaltsrente von 320 S zu zahlen. Das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 10.800 S samt 4% Zinsen seit 1. März 1957 und einer weiteren Rentenleistung von monatlich 30 S ab 1. April 1960 wurde abgewiesen.
Das Erstgericht hat die Aufwertung der Unterhaltsrente auch für die letzten drei Jahre vor Einbringung der Klage vorgenommen und sich hiebei auf die Entscheidungen EvBl. 1953 Nr. 440 und SZ. XXV 328 berufen. Das Berufungsgericht hingegen hat die Aufwertung für die Vergangenheit als unzulässig erachtet. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Unterhaltsvereinbarung, allenfalls um eine Vereinbarung, die Rente gleich einer Unterhaltsrente aufzufassen. Diese Vereinbarung enthalte mangels eines Ausschlusses stillschweigend die clausula rebus sic stantibus. Diese Klausel und nicht eine Vertragsbestimmung sei die Grundlage der Aufwertung. Nach ihr könne bei geänderten Verhältnissen eine Änderung der Leistung begehrt werden. Soweit die Abänderung in Form einer ziffernmäßigen Erhöhung der Leistung erfolgen solle - wenn damit auch nur die gleichen Bedürfnisse gedeckt werden sollten wie zur Zeit der Vereinbarung mit dem vereinbarten Betrag -, werde damit doch eine zusätzliche Geldleistung gefordert, die bezüglich der Erhöhung ebenso behandelt werden müsse wie überhaupt das Begehren nach einer Alimentation. Auch hiefür gelte die Erwägung, daß verhindert werden solle, daß der Unterhaltspflichtige mit einer vielleicht erheblichen nachträglichen Forderung überrascht werden solle, demnach der Grundsatz: nemo pro praeterito alitur. Da eine Unterhaltsleistung vorliege, allenfalls eine Leistung, die vereinbarungsgemäß wie eine Unterhaltsleistung behandelt werden solle, sei nicht auf die Rechtsprechung hinsichtlich der Leibrenten einzugehen. Das Begehren für die Vergangenheit sei demnach nur insoweit berechtigt, als es sich ziffernmäßig auf die getroffene Vereinbarung stützen lasse, also nur mit 50 S monatlich. Daß die Beklagte im Jahre 1953 aus freien Stücken den Betrag von 50 S auf 100 S erhöhte, müsse außer Betracht bleiben, weil nicht behauptet wurde, daß darüber ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung zustandegekommen sei.Das Erstgericht hat die Aufwertung der Unterhaltsrente auch für die letzten drei Jahre vor Einbringung der Klage vorgenommen und sich hiebei auf die Entscheidungen EvBl. 1953 Nr. 440 und SZ. römisch 25 328 berufen. Das Berufungsgericht hingegen hat die Aufwertung für die Vergangenheit als unzulässig erachtet. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Unterhaltsvereinbarung, allenfalls um eine Vereinbarung, die Rente gleich einer Unterhaltsrente aufzufassen. Diese Vereinbarung enthalte mangels eines Ausschlusses stillschweigend die clausula rebus sic stantibus. Diese Klausel und nicht eine Vertragsbestimmung sei die Grundlage der Aufwertung. Nach ihr könne bei geänderten Verhältnissen eine Änderung der Leistung begehrt werden. Soweit die Abänderung in Form einer ziffernmäßigen Erhöhung der Leistung erfolgen solle - wenn damit auch nur die gleichen Bedürfnisse gedeckt werden sollten wie zur Zeit der Vereinbarung mit dem vereinbarten Betrag -, werde damit doch eine zusätzliche Geldleistung gefordert, die bezüglich der Erhöhung ebenso behandelt werden müsse wie überhaupt das Begehren nach einer Alimentation. Auch hiefür gelte die Erwägung, daß verhindert werden solle, daß der Unterhaltspflichtige mit einer vielleicht erheblichen nachträglichen Forderung überrascht werden solle, demnach der Grundsatz: nemo pro praeterito alitur. Da eine Unterhaltsleistung vorliege, allenfalls eine Leistung, die vereinbarungsgemäß wie eine Unterhaltsleistung behandelt werden solle, sei nicht auf die Rechtsprechung hinsichtlich der Leibrenten einzugehen. Das Begehren für die Vergangenheit sei demnach nur insoweit berechtigt, als es sich ziffernmäßig auf die getroffene Vereinbarung stützen lasse, also nur mit 50 S monatlich. Daß die Beklagte im Jahre 1953 aus freien Stücken den Betrag von 50 S auf 100 S erhöhte, müsse außer Betracht bleiben, weil nicht behauptet wurde, daß darüber ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung zustandegekommen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei teilweise Folge und sprach der Klägerin einen Betrag von 3600 S samt Zinsen und eine monatliche Unterhaltsrente von 320 S ab 1. April 1960 zu.