Aus den Entscheidungsgründen:
Vorauszuschicken ist, daß sich der Kläger im Verfahren erster Instanz zur Begründung der Vorlagepflicht des Beklagten auf Art. XLIII EGZPO berufen hat. Der Hinweis auf § 304 ZPO, der sich erst in der Revision findet, ist jedenfalls insoweit verfehlt, als sich diese Bestimmung auf die Urkundenvorlage in bereits anhängigen Verfahren beschränkt. Das Klagebegehren wäre somit nur dann berechtigt, wenn die Vertragsurkunde den Streitteilen gemeinschaftlich wäre (vgl. § 304 Abs. I Z 3 ZPO).Vorauszuschicken ist, daß sich der Kläger im Verfahren erster Instanz zur Begründung der Vorlagepflicht des Beklagten auf "Art". XLIII EGZPO berufen hat. Der Hinweis auf Paragraph 304, ZPO, der sich erst in der Revision findet, ist jedenfalls insoweit verfehlt, als sich diese Bestimmung auf die Urkundenvorlage in bereits anhängigen Verfahren beschränkt. Das Klagebegehren wäre somit nur dann berechtigt, wenn die Vertragsurkunde den Streitteilen gemeinschaftlich wäre vergleiche Paragraph 304, Abs. römisch eins Ziffer 3, ZPO).
Eine den Begriff ausschöpfende Definition der gemeinschaftlichen Urkunde findet sich im Gesetz nicht (Fasching III 390); im § 304 Abs. 2 ZPO sind lediglich - allerdings umfassende - Beispielsgruppen angeführt. Danach gilt eine Urkunde insbesondere für jene Personen als gemeinschaftlich, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind. Weder die eine noch die andere Voraussetzung trifft im Verhältnis zwischen den Streitteilen zu, weil die Vertragsurkunde weder für den Kläger noch in seinem Interesse errichtet worden ist (vgl. EvBl. 1978/173).Eine den Begriff ausschöpfende Definition der gemeinschaftlichen Urkunde findet sich im Gesetz nicht (Fasching römisch drei 390); im Paragraph 304, Absatz 2, ZPO sind lediglich - allerdings umfassende - Beispielsgruppen angeführt. Danach gilt eine Urkunde insbesondere für jene Personen als gemeinschaftlich, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind. Weder die eine noch die andere Voraussetzung trifft im Verhältnis zwischen den Streitteilen zu, weil die Vertragsurkunde weder für den Kläger noch in seinem Interesse errichtet worden ist vergleiche EvBl. 1978/173).
Soweit der Kläger meint, die Urkunde liege in seinem Interesse, weil sie ihm nach § 14a des Kärntner Erbhöfegesetzes einen "unmittelbaren Anspruch auf Pflichtteilsergänzung" einräume, mißversteht er die Bestimmung des § 304 Abs. 2 ZPO. Abgesehen davon, daß die rechtliche Grundlage dieses Anspruches das Gesetz selbst ist (SZ 38/47), kommt es bei der Beurteilung eines Schriftstückes als gemeinschaftliche Urkunde nicht darauf an, ob der Kläger ein (rechtliches) Interesse an der Einsicht in die Urkunde hat, obschon auch dieses Erfolgsvoraussetzung für die Klage nach Art. XLIII EGZPO ist (Fasching II 99); vielmehr ist eine Urkunde dann gemeinschaftlich, wenn sie im Interesse beider Parteien errichtet ist (Sperl, Bürgerliche Rechtspflege 417). Das trifft dann zu, wenn sie angefertigt wurde, um den Streitteilen als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern (Soergel - Mühl, BGB[10] Rdz. 6 zu dem - dem § 304 Abs. 2 ZPO ähnlichen - § 810 BGB). Maßgeblich ist also nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck (Pallandt, BGB[42] 796). Es muß demnach beabsichtigt worden sein, auf die rechtlichen Beziehungen der Streitteile einzuwirken oder solche zu sichern (Staudinger - Müller, Komm BGB[10/11], Rdz. 10 lit. a zu § 810). Zweck der Errichtung der streitverfangenen Urkunde (vgl. hiezu auch Vallenthin, Münch-Komm § 810 BGB, Rdz. 6) war es jedoch, eine verbücherungsfähige Urkunde zu schaffen und den Vertragspartnern als Beweismittel zu dienen; keinesfalls sollte sie auch dazu bestimmt sein (vgl. Pallandt aaO), dem Kläger als solches an die Hand gegeben zu werden.Soweit der Kläger meint, die Urkunde liege in seinem Interesse, weil sie ihm nach Paragraph 14 a, des Kärntner Erbhöfegesetzes einen "unmittelbaren Anspruch auf Pflichtteilsergänzung" einräume, mißversteht er die Bestimmung des Paragraph 304, Absatz 2, ZPO. Abgesehen davon, daß die rechtliche Grundlage dieses Anspruches das Gesetz selbst ist (SZ 38/47), kommt es bei der Beurteilung eines Schriftstückes als gemeinschaftliche Urkunde nicht darauf an, ob der Kläger ein (rechtliches) Interesse an der Einsicht in die Urkunde hat, obschon auch dieses Erfolgsvoraussetzung für die Klage nach "Art". XLIII EGZPO ist (Fasching römisch zwei 99); vielmehr ist eine Urkunde dann gemeinschaftlich, wenn sie im Interesse beider Parteien errichtet ist (Sperl, Bürgerliche Rechtspflege 417). Das trifft dann zu, wenn sie angefertigt wurde, um den Streitteilen als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern (Soergel - Mühl, BGB[10] Rdz. 6 zu dem - dem Paragraph 304, Absatz 2, ZPO ähnlichen - Paragraph 810, BGB). Maßgeblich ist also nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck (Pallandt, BGB[42] 796). Es muß demnach beabsichtigt worden sein, auf die rechtlichen Beziehungen der Streitteile einzuwirken oder solche zu sichern (Staudinger - Müller, Komm BGB[10/11], Rdz. 10 Litera a, zu Paragraph 810,). Zweck der Errichtung der streitverfangenen Urkunde vergleiche hiezu auch Vallenthin, Münch-Komm Paragraph 810, BGB, Rdz. 6) war es jedoch, eine verbücherungsfähige Urkunde zu schaffen und den Vertragspartnern als Beweismittel zu dienen; keinesfalls sollte sie auch dazu bestimmt sein vergleiche Pallandt aaO), dem Kläger als solches an die Hand gegeben zu werden.
Der Kläger verkennt auch das zweite (alternative) Merkmal der gemeinschaftlichen Urkunde. Wenngleich der Verkaufswert der zum Erbhof gehörigen Liegenschaften für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gewiß bedeutsam ist, ist in der Urkunde keineswegs ein Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen, sondern sind allein gegenseitige Rechte und Pflichten des Klägers und des Übernehmers beurkundet. An diesem Rechtsverhältnis ist der Kläger selbst dann nicht beteiligt, wenn Josef E mit diesem Vertrag die Verpflichtung übernommen hätte, seine Ansprüche zu befriedigen. Zutreffend beurteilte das Berufungsgericht eine solche Vereinbarung als Erfüllungsübernahme gemäß § 1404 ABGB, aus der dem Kläger kein unmittelbarer Leistungsanspruch erwächst.Der Kläger verkennt auch das zweite (alternative) Merkmal der gemeinschaftlichen Urkunde. Wenngleich der Verkaufswert der zum Erbhof gehörigen Liegenschaften für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gewiß bedeutsam ist, ist in der Urkunde keineswegs ein Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen, sondern sind allein gegenseitige Rechte und Pflichten des Klägers und des Übernehmers beurkundet. An diesem Rechtsverhältnis ist der Kläger selbst dann nicht beteiligt, wenn Josef E mit diesem Vertrag die Verpflichtung übernommen hätte, seine Ansprüche zu befriedigen. Zutreffend beurteilte das Berufungsgericht eine solche Vereinbarung als Erfüllungsübernahme gemäß Paragraph 1404, ABGB, aus der dem Kläger kein unmittelbarer Leistungsanspruch erwächst.
Ist aber die Urkunde, deren Vorlage Gegenstand des Begehrens des Klägers ist, den Streitteilen nicht gemeinschaftlich, so ist dem auf Art. XLIII EGZPO gestützten Klagebegehren der Boden entzogen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß der Kläger einen im bürgerlichen Recht begrundeten Vorlageanspruch nicht behauptet hat. Die Vertragsurkunde steht weder in seinem (Mit-)Eigentum noch hat er sonstige Rechte an ihr behauptet; auch § 14a des Kärntner Erbhöfegesetzes, der zwar bei der Erbhofübergabe unter Lebenden analog anzuwenden ist (SZ 38/47), räumt ihm einen solchen Anspruch nicht ein.Ist aber die Urkunde, deren Vorlage Gegenstand des Begehrens des Klägers ist, den Streitteilen nicht gemeinschaftlich, so ist dem auf "Art". XLIII EGZPO gestützten Klagebegehren der Boden entzogen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß der Kläger einen im bürgerlichen Recht begrundeten Vorlageanspruch nicht behauptet hat. Die Vertragsurkunde steht weder in seinem (Mit-)Eigentum noch hat er sonstige Rechte an ihr behauptet; auch Paragraph 14 a, des Kärntner Erbhöfegesetzes, der zwar bei der Erbhofübergabe unter Lebenden analog anzuwenden ist (SZ 38/47), räumt ihm einen solchen Anspruch nicht ein.