Liegt bei einem Gerichtskommissär ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder der seine volle Unbefangenheit in Zweifel stellt, sind nach § 6 GKoärG die Bestimmungen der §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden.Liegt bei einem Gerichtskommissär ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder der seine volle Unbefangenheit in Zweifel stellt, sind nach Paragraph 6, GKoärG die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden.
§ 24 Abs.2 JN lautet seit seiner Abänderung durch die achte Gerichtsentlastungsnovelle:Paragraph 24, Absatz 2, JN lautet seit seiner Abänderung durch die achte Gerichtsentlastungsnovelle:
"Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt."
In der Stammfassung des Gesetzes war nur der Rechtsmittelausschluß gegen Entscheidungen auf Stattgebung der Ablehnung enthalten, sodaß nach überwiegender Ansicht die Anfechtbarkeit einer die Ablehnung zurückweisenden Entscheidung nach den im jeweiligen Anlaßverfahren anzuwendenden allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen zu beurteilen gewesen wäre. Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregel über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne an, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (SZ 18/6; RZ 1955, 95; NZ 1970, 92; EvBl.1975/221 u.v.a.). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Jurisdiktionsnorm verdrängt § 24 Abs.2 jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm in ihrem ersten Teil Anwendung zu finden hat, also auch im Verfahren außer Streitsachen (JBl.1951, 488; JBl.1961, 34; SZ 42/74; NZ 1970, 76; EvBl.1975/221 u.v.a., zuletzt 6 Ob 565/86).In der Stammfassung des Gesetzes war nur der Rechtsmittelausschluß gegen Entscheidungen auf Stattgebung der Ablehnung enthalten, sodaß nach überwiegender Ansicht die Anfechtbarkeit einer die Ablehnung zurückweisenden Entscheidung nach den im jeweiligen Anlaßverfahren anzuwendenden allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen zu beurteilen gewesen wäre. Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregel über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne an, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (SZ 18/6; RZ 1955, 95; NZ 1970, 92; EvBl.1975/221 u.v.a.). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Jurisdiktionsnorm verdrängt Paragraph 24, Absatz 2, jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm in ihrem ersten Teil Anwendung zu finden hat, also auch im Verfahren außer Streitsachen (JBl.1951, 488; JBl.1961, 34; SZ 42/74; NZ 1970, 76; EvBl.1975/221 u.v.a., zuletzt 6 Ob 565/86).
Diesen Gesichtspunkt vernachlässigt Fasching (Komm. I 212), dessen Gegenansicht daher auch bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1961, 14; NZ 1966, 28; RZ 1967, 71 u.a., zuletzt 6 Ob 565/86).Diesen Gesichtspunkt vernachlässigt Fasching (Komm. römisch eins 212), dessen Gegenansicht daher auch bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1961, 14; NZ 1966, 28; RZ 1967, 71 u.a., zuletzt 6 Ob 565/86).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 24 Abs.2 JN abzugehen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, JN abzugehen. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.