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Entscheidung 6 Ob 60/25d×

Entscheidung 6 Ob 60/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Bestandrecht

Geschäftszahl

6Ob60/25d

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der zu AZ 44 C 104/20a klagenden und zu AZ 44 C 28/21a jeweils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien widerbeklagten Partei N* GmbH, *, vertreten durch Ortenburger Locher Huber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die zu AZ 44 C 104/20a beklagte und zu AZ 44 C 28/21a jeweils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien widerklagende Partei H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Franz Podovosovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zu AZ 44 C 104/20a, führendes Verfahren) 59.875,62 EUR sA und Räumung und (zu AZ 44 C 28/21a, verbundenes Verfahren) 36.402,72 EUR sA, über die „außerordentliche Revision“ der zu AZ 44 C 104/20a beklagten und zu AZ 44 C 28/21a jeweils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien widerklagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2025, GZ 40 R 186/24k-62, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Die „außerordentliche Revision“ wird, soweit sie sich gegen den vom Berufungsgericht in Ansehung des Räumungsbegehrens gefassten Aufhebungsbeschluss wendet (Spruchpunkt römisch zwei. der Entscheidung des Berufungsgerichts), zurückgewiesen.

römisch zwei. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Die Klägerin und Widerbeklagte (künftig: Klägerin) ist Vermieterin, die Beklagte und Widerklägerin (künftig: Beklagte) Mieterin eines Geschäftslokals.

[2]              Das Berufungsgericht gab den im führenden und im verbundenen Verfahren erhobenen Zahlungsbegehren in teilweiser Abänderung des Ersturteils jeweils (nur) teilweise statt und ließ die Revision nicht zu. Hinsichtlich des im führenden Verfahren erhobenen Räumungsbegehrens fasste es einen Aufhebungsbeschluss ohne Zulassung des Rekurses.

Rechtliche Beurteilung

Zu römisch eins.:

[3]         Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist (RS0043880). Mangels eines Ausspruchs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 1. Satz ZPO ist ein Aufhebungsbeschluss nicht bekämpfbar, und zwar auch nicht mit außerordentlichen Rechtsmitteln vergleiche RS0043898, RS0043796).

[4]              Soweit der Kläger in seiner „außerordentlichen Revision“ erklärt, die „Entscheidung (Urteil und Beschluss)“ ausdrücklich „zur Gänze“ anzufechten, und die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Erstgerichts über das im führenden Verfahren gestellte Räumungsbegehren beantragt, ist sein Rechtsmittel mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statthaft.

Zu römisch zwei.:

[5]              1. Gegenstand der außerordentlichen Revision ist im Übrigen die von der Beklagten im Weg der Prozessaufrechnung sowie der Widerklage geltend gemachte anteilige Rückforderung bereits gezahlter Mietzinse wegen des behaupteten Rechts zur Mietzinsminderung.

[6]         2.1. Nach Paragraph 1096, Absatz eins, zweiter Satz ABGB wird der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts von der Entrichtung des Mietzinses befreit, wenn dieses schon bei der Übergabe so mangelhaft war oder während der Bestandzeit ohne Verschulden des Bestandnehmers derart mangelhaft wurde, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt. Diese Zinsbefreiung (Zinsminderung) tritt ex lege ein und besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit oder Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandgegenstands bis zu deren Behebung (RS0021326; RS0021457 [T4, T7]; RS0107866). Bestandzinsüberzahlungen können in solchen Fällen nach Paragraph 1431, ABGB zurückgefordert und/oder gegen laufende oder spätere Mietzinsforderungen aufgerechnet werden (RS0021337 [T2]).

[7]         Jedoch kann die vorbehaltlose und ohne Irrtum (auch Rechtsirrtum) erfolgte Zahlung des Mietzinses in Kenntnis des bestehenden, die Brauchbarkeit des Bestandobjekts beeinträchtigenden Mangels unter Umständen (nach Maßgabe des Paragraph 863, ABGB) als konkludenter Verzicht auf den Mietzinsminderungsanspruch gewertet werden, der auch die Rückforderung nach Paragraph 1431, ABGB ausschließt (RS0021408 [T7, T8, T10]; 1 Ob 55/21a Rz 16; vergleiche RS0033612). Entscheidend ist, ob der Gläubiger das Erklärungsverhalten des Schuldners im Sinn des Paragraph 863, ABGB als Verzicht auf die Zinsbefreiung werten durfte (3 Ob 73/23s Rz 20).

[8]         Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt im Regelfall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RS0107199).

[9]              2.2. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Beklagten im Jahr 2019 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin wiederholt mündlich auf wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund einer Baustelle hingewiesen und erfolglos versucht, eine Mietzinsminderung wegen der durch die Baustelle verursachten Gebrauchsbeeinträchtigung zu erreichen, was den Geschäftsführer der Klägerin „unbeeindruckt ließ“. Die Beklagte nahm allerdings keinen Einbehalt vor, weil ihr Geschäftsführer die über das konkrete Mietverhältnis hinausgehende Geschäftsbeziehung mit der Klägerin nicht gefährden wollte. Nach der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts durfte der Geschäftsführer der Klägerin das Verhalten der Beklagten dahin verstehen, dass diese nach der Ablehnung einer Mietzinsminderung durch die Klägerin davon absehe, von ihrem Minderungsrecht Gebrauch zu machen.

[10]          Diese Beurteilung bewegt sich innerhalb des dem Berufungsgericht bei Beurteilung des konkreten Falls eingeräumten Beurteilungsspielraums.

[11]       Die außerordentliche Revision zeigt keine gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung auf:

[12]          2.3. Soweit in der außerordentlichen Revision auf den vom Mieter im Mietvertrag unter bestimmten Prämissen erklärten Vorausverzicht auf eine Mietzinsminderung wegen der Baustelle Bezug genommen wird, lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass das Berufungsgericht diesen Vorausverzicht nicht als Grundlage seiner Beurteilung heranzog.

[13]          2.4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen 3 Ob 73/23s und 1 Ob 55/21a:

[14]       Das Berufungsgericht konnte einen Rechtsirrtum des Geschäftsführers der Beklagten – der auch in der außerordentlichen Revision nicht konkret behauptet wird – nicht erkennen und ging insofern von einer vorbehaltlosen Zahlung der Beklagten „in Kenntnis der Rechtslage“ aus. Darin liegt kein Verfahrensmangel durch Abgehen vom festgestellten Sachverhalt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[15]       In der Entscheidung 3 Ob 73/23s war die Zahlung von Geschäftsraummiete zu einem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem über die rechtlichen Auswirkungen der pandemiebedingten behördlichen Maßnahmen auf Bestandverhältnisse noch völlige Unklarheit herrschte vergleiche Rz 21). Nach dem der Entscheidung 1 Ob 55/21a zugrunde liegenden Sachverhalt musste noch geklärt werden, ob die beanstandete Schimmelbildung durch das Nutzungsverhalten der Mieter verursacht worden war oder nicht.

[16]          Im vorliegenden Fall war die Beklagte hinsichtlich der Gebrauchsbeeinträchtigung durch die Baustelle nicht mit vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Unklarheiten konfrontiert. Der Beklagten gelingt es daher nicht, mit ihrem Revisionsvorbringen ein Abweichen des Berufungsgerichts von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darzutun.

Textnummer

E147059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00060.25D.0318.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260318_OGH0002_0060OB00060_25D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021326 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
§ 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB ist im wesentlichen eine Gewährleistungsbestimmung, wenn auch eine besonderer Art, da die Minderung des Bestandzinses kraft Gesetzes auch bei Mängeln eintritt, die erst während der Dauer des Bestandverhältnisses auftreten.
RS0021337 Rechtssatz 12.06.1968Zivilrecht
Wurde der Mietzins vorausbezahlt, dann ist bei einer von Gesetzes wegen eintretenden Zinsminderung nach § 1096 ABGB ein nach § 1431 ABGB zu beurteilender Rückforderungsanspruch gegeben.
RS0021408 Rechtssatz 13.12.1990Zivilrecht
Ausgeschlossen ist eine Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung nur, wenn der Bestandnehmer die Umstände, die seinen Gebrauch behindern, akzeptiert.
RS0021457 Rechtssatz 13.12.1990Zivilrecht
Bei nichtgehöriger Erfüllung (Verschaffung und Erhaltung des bedungenen oder nach dem Umständen üblichen Gebrauches) kann der Bestandnehmer nach seiner Wahl den Bestandgeber entweder auf Zuhaltung des Vertrages, zum Beispiel durch Unterlassung der Störungen …
RS0033612 Rechtssatz 18.05.1971Zivilrecht
Hatte der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld und dennoch geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. …
RS0043796 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Solange der angefochtene vom Berufungsgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens gefaßte Beschluß keine der in § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO genannten Tatbestände erfüllt, ist er unanfechtbar (hier: Verwerfung einer Berufung gemäß § 417 Z 4 ZPO).
RS0043880 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an …
RS0043898 Rechtssatz 31.03.1993Zivilrecht
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen.
RS0107199 Rechtssatz 30.01.1997Zivilrecht
Ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht, stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (so schon 5 Ob 548/95).
RS0107866 Rechtssatz 15.05.1997Zivilrecht
Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. Eine Behebung durch den Bestandnehmer ändert an dieser R …