Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Nach § 1120 ABGB muß ein Bestandnehmer im Falle der Veräußerung und Übergabe des Bestandgegenstandes durch den Eigentümer, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, nach gehöriger Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtigt, vom Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden und entgangene Nutzungen eine vollkommene Genugtuung zu fordern. Der Erwerber einer Liegenschaft tritt somit mit der Übergabe in das Bestandverhältnis ex lege ein. Dieses wird - außerhalb des Bereiches voller Anwendbarkeit des MRG - nur insoweit verändert, als es sich mangels Verbücherung oder besonderer Vereinbarung in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Terminen verwandelt. Dem Erwerber, der an alle sonstigen weder die Vertragsdauer noch Kündigungsfrist und -termin betreffenden Vertragsbestimmungen ohne Rücksicht auf seine Kenntnis gebunden bleibt, steht somit ebenso wie dem Bestandnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Unterläßt es der Übergeber, die Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag auf den Erwerber zu überbinden, wird er - nicht auch der Übernehmer, selbst wenn diesem die Vertragsbedingungen bekannt sind - für alle Nachteile aus der vorzeitigen Auflösung gegenüber seinem Vertragspartner schadenersatzpflichtig. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings ausgesprochen (SZ 56/72 mwN), daß die Regelung des § 879 Abs 1 ABGB nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte, wie eine Kündigung, gilt, eine Aufkündigung daher im Einzelfall bei offenbarer Rechtswidrigkeit gegen die guten Sitten verstoßen kann. Der Beklagte hat zur Sittenwidrigkeit, die substantiiert eingewendet werden muß, lediglich vorgebracht, der Klägerin als der Tochter seiner Vertragspartnerin seien zum Zeitpunkt des Erwerbes alle Vereinbarungen über das Pachtverhältnis einschließlich des Umstandes der Vorauszahlung des Pachtschilling bekannt gewesen. Dies reicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit, also eines Widerspruches gegenüber dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft, keineswegs aus: Auch ein völlig fremder gewissenhafter Erwerber einer Liegenschaft wird sich um die einzelnen Klauseln und Bedingungen eines bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisses vor Vertragsabschluß informieren, weil er ja ohne Rücksicht auf deren Kenntnis mit Ausnahme der darin bestimmten Dauer und Kündigungsmöglichkeiten in dieses eintritt. Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, daß ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber mit dem Ziel, einen befristeten Bestandvertrag, für welchen der Bestandzins bis zum Vertragsende vorausgezahlt wurde, vorzeitig zur Auflösung zu bringen, im Einzelfall den guten Sitten widersprechen kann. Eine solche Arglist wurde aber vom Beklagten, den hiefür die Behauptungs- und Beweislast trifft, gar nicht eingewendet. Es kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, daß nach den Verfahrensergebnissen ein solches "Kollusionsverhalten" - das Berufungsgericht hatte dabei offenbar einen prima facie-Beweis im Auge - offenbar wäre. Es kann doch nicht ohne näheres Vorbringen ernsthaft angenommen werden, lediglich wegen des Umstandes, daß die Mutter der Klägerin zur Zeit des Abschlusses des Übergabevertrages mit ihrer Tochter noch nicht 50 Jahre alt war und die Aufkündigung kurz nach der Verbücherung des Eigentumes der Klägerin erfolgte, der Übergabsvertrag auch nur "auch" zu dem Zwecke geschlossen wurde, um das mit dem Beklagten bestehende Pachtverhältnis an zwei von insgesamt acht Fischteichen, das ohnehin eindreiviertel Jahre nach dem Kündigungstermin abgelaufen wäre und auf welches eine restliche Vorauszahlung des Bestandzinses von weniger als 6.000 S entfiel, zur Auflösung zu bringen. Der Übergabsvertrag umfaßte eine Landwirtschaft von mehr als 9 ha; die Übernehmerin hatte pfandrechtlich sichergestellte Kreditforderungen von 2,8 Mio S, Pflichtteilsforderungen und sehr umfangreiche Ausgedingsleistungen zu übernehmen. Eine Aufkündigung des hier strittigen Pachtverhältnisses kurz nach der Übergabe war schon deshalb geboten, um der Annahme einer konkludenten Vertragsübernahme vorzubeugen.Nach Paragraph 1120, ABGB muß ein Bestandnehmer im Falle der Veräußerung und Übergabe des Bestandgegenstandes durch den Eigentümer, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, nach gehöriger Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber berechtigt, vom Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden und entgangene Nutzungen eine vollkommene Genugtuung zu fordern. Der Erwerber einer Liegenschaft tritt somit mit der Übergabe in das Bestandverhältnis ex lege ein. Dieses wird - außerhalb des Bereiches voller Anwendbarkeit des MRG - nur insoweit verändert, als es sich mangels Verbücherung oder besonderer Vereinbarung in ein solches von unbestimmter Dauer mit gesetzlichen Kündigungsfristen zu den gesetzlichen Terminen verwandelt. Dem Erwerber, der an alle sonstigen weder die Vertragsdauer noch Kündigungsfrist und -termin betreffenden Vertragsbestimmungen ohne Rücksicht auf seine Kenntnis gebunden bleibt, steht somit ebenso wie dem Bestandnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Unterläßt es der Übergeber, die Verpflichtungen aus dem Bestandvertrag auf den Erwerber zu überbinden, wird er - nicht auch der Übernehmer, selbst wenn diesem die Vertragsbedingungen bekannt sind - für alle Nachteile aus der vorzeitigen Auflösung gegenüber seinem Vertragspartner schadenersatzpflichtig. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings ausgesprochen (SZ 56/72 mwN), daß die Regelung des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte, wie eine Kündigung, gilt, eine Aufkündigung daher im Einzelfall bei offenbarer Rechtswidrigkeit gegen die guten Sitten verstoßen kann. Der Beklagte hat zur Sittenwidrigkeit, die substantiiert eingewendet werden muß, lediglich vorgebracht, der Klägerin als der Tochter seiner Vertragspartnerin seien zum Zeitpunkt des Erwerbes alle Vereinbarungen über das Pachtverhältnis einschließlich des Umstandes der Vorauszahlung des Pachtschilling bekannt gewesen. Dies reicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit, also eines Widerspruches gegenüber dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft, keineswegs aus: Auch ein völlig fremder gewissenhafter Erwerber einer Liegenschaft wird sich um die einzelnen Klauseln und Bedingungen eines bestehenden Miet- oder Pachtverhältnisses vor Vertragsabschluß informieren, weil er ja ohne Rücksicht auf deren Kenntnis mit Ausnahme der darin bestimmten Dauer und Kündigungsmöglichkeiten in dieses eintritt. Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, daß ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber mit dem Ziel, einen befristeten Bestandvertrag, für welchen der Bestandzins bis zum Vertragsende vorausgezahlt wurde, vorzeitig zur Auflösung zu bringen, im Einzelfall den guten Sitten widersprechen kann. Eine solche Arglist wurde aber vom Beklagten, den hiefür die Behauptungs- und Beweislast trifft, gar nicht eingewendet. Es kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, daß nach den Verfahrensergebnissen ein solches "Kollusionsverhalten" - das Berufungsgericht hatte dabei offenbar einen prima facie-Beweis im Auge - offenbar wäre. Es kann doch nicht ohne näheres Vorbringen ernsthaft angenommen werden, lediglich wegen des Umstandes, daß die Mutter der Klägerin zur Zeit des Abschlusses des Übergabevertrages mit ihrer Tochter noch nicht 50 Jahre alt war und die Aufkündigung kurz nach der Verbücherung des Eigentumes der Klägerin erfolgte, der Übergabsvertrag auch nur "auch" zu dem Zwecke geschlossen wurde, um das mit dem Beklagten bestehende Pachtverhältnis an zwei von insgesamt acht Fischteichen, das ohnehin eindreiviertel Jahre nach dem Kündigungstermin abgelaufen wäre und auf welches eine restliche Vorauszahlung des Bestandzinses von weniger als 6.000 S entfiel, zur Auflösung zu bringen. Der Übergabsvertrag umfaßte eine Landwirtschaft von mehr als 9 ha; die Übernehmerin hatte pfandrechtlich sichergestellte Kreditforderungen von 2,8 Mio S, Pflichtteilsforderungen und sehr umfangreiche Ausgedingsleistungen zu übernehmen. Eine Aufkündigung des hier strittigen Pachtverhältnisses kurz nach der Übergabe war schon deshalb geboten, um der Annahme einer konkludenten Vertragsübernahme vorzubeugen.
Schließlich trägt jene Partei die Behauptungs- und Beweislast, die eine für sie günstige Rechtsnorm in Anspruch nehmen will. Eine Verschiebung der Beweislast im Sinne einer größeren Nähe zum Beweis (vgl Fasching Lehrbuch2 Rz 883) kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen (SSV-NF 4/50), wenn es dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Beweispflichtigen im Einzelfall mangels genauer Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (4 Ob 174,175/89 ua). So muß die Absicht, sich einer Leistung zu entziehen, nicht bewiesen werden, wohl aber die Tatsachen, "die die Annahme rechtfertigen", daß der Verpflichtete sich absichtlich der Leistung entzogen hat (JBl 1990, 800). Im vorliegenden Fall hat aber der Beklagte nicht einmal Behauptungen aufgestellt, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, viel weniger noch sind sie im Verfahren hervorgekommen. Einer Aufhebung zur allfälligen Nachholung des Versäumten bedurfte es nicht; die Rechtssache war vielmehr im Sinne einer Klagestattgebung spruchreif.Schließlich trägt jene Partei die Behauptungs- und Beweislast, die eine für sie günstige Rechtsnorm in Anspruch nehmen will. Eine Verschiebung der Beweislast im Sinne einer größeren Nähe zum Beweis vergleiche Fasching Lehrbuch2 Rz 883) kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemein, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe für den Anspruchswerber sprechen (SSV-NF 4/50), wenn es dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Beweispflichtigen im Einzelfall mangels genauer Tatumstände unmöglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären (4 Ob 174,175/89 ua). So muß die Absicht, sich einer Leistung zu entziehen, nicht bewiesen werden, wohl aber die Tatsachen, "die die Annahme rechtfertigen", daß der Verpflichtete sich absichtlich der Leistung entzogen hat (JBl 1990, 800). Im vorliegenden Fall hat aber der Beklagte nicht einmal Behauptungen aufgestellt, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, viel weniger noch sind sie im Verfahren hervorgekommen. Einer Aufhebung zur allfälligen Nachholung des Versäumten bedurfte es nicht; die Rechtssache war vielmehr im Sinne einer Klagestattgebung spruchreif.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, ZPO.